Leistungsfinder Autismus

Leistungsfinder Autismus: Was steht dir oder deinem Kind zu?

Der Leistungsfinder Autismus führt dich in zehn kurzen Schritten zu einer persönlichen Einschätzung, welche Leistungen, Rechte und Anlaufstellen für deine Situation infrage kommen – von Pflegegrad und Schwerbehindertenausweis über Schulbegleitung bis zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dabei berücksichtigt der Assistent auch dein Bundesland, weil etwa die Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe je nach Land unterschiedlich geregelt ist. Ergänzend zum Pflegegrad-Rechner und zum Nachteilsausgleich-Assistenten, die jeweils einen Einzelbereich abdecken, gibt dieser Assistent einen Überblick über das gesamte Leistungsspektrum. Eine bestätigte Diagnose ist dabei nicht für alle Leistungen Voraussetzung. Alle Angaben bleiben ausschließlich in deinem Browser und werden nicht gespeichert oder übertragen. Der Leistungsfinder ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung, sondern hilft dir, die richtigen Fragen zu stellen und die passende Anlaufstelle zu finden.

Kostenloses Tool

Leistungsfinder: Was steht dir zu?

Zehn kurze Fragen – und du bekommst eine erste Übersicht über passende Leistungen, Rechte und Anlaufstellen bei Autismus.

Wichtig: Das Tool speichert nichts, sendet nichts an einen Server und ersetzt keine Beratung. Es zeigt eine unverbindliche Ersteinschätzung, welche Leistungen für deine Situation infrage kommen könnten.
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Ist der Leistungsfinder verbindlich oder ersetzt er eine Beratung?

Nein. Der Leistungsfinder gibt eine unverbindliche erste Orientierung und ersetzt keine Rechts-, Sozial- oder medizinische Beratung. Die endgültige Entscheidung über einen Anspruch trifft immer der zuständige Leistungsträger.

Werden meine Angaben gespeichert oder weitergegeben?

Nein. Der Leistungsfinder läuft vollständig in deinem Browser. Es findet keine Übertragung an einen Server statt, und nach dem Schließen der Seite sind die Angaben nicht mehr abrufbar.

Wo bekomme ich eine kostenlose, unabhängige Beratung zu den Ergebnissen?

Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) berät bundesweit kostenlos und unabhängig von Kostenträgern zu allen Fragen der Teilhabe.

Was mache ich, wenn ein Antrag abgelehnt wird?

Die Widerspruchsfrist beträgt bei vielen sozialrechtlichen Bescheiden grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe – maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung im jeweiligen Bescheid. Sozialverbände wie der VdK können ihre Mitglieder bei sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren beraten und vertreten; je nach Landesverband und Verfahren können dafür Mitgliedsbeiträge und zusätzliche Eigenbeteiligungen anfallen.

Gibt es Unterschiede zwischen den Bundesländern?

Ja. Zuständigkeiten für Eingliederungshilfe, Schulbegleitung und Integrationsämter sind je nach Bundesland unterschiedlich organisiert. REHADAT und die Teilhabeberatung vor Ort helfen bei der Zuordnung zur richtigen Stelle.

Wo finde ich weiterführende amtliche Informationen?

Ein guter Ausgangspunkt sind das Gesundheitsportal der Bundesregierung sowie die Bundesagentur für Arbeit für Fragen der beruflichen Teilhabe.

Rechtsgrundlagen & Quellen

  • SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen), insbesondere §§ 2, 32, 49 ff., 78, 90 ff., 152, 160, 168 ff.
  • SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch (Soziale Pflegeversicherung), insbesondere §§ 15, 39, 42, 42a, 45b.
  • SGB VIII § 35a – Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (Zuständigkeit Jugendamt).
  • § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) – Behinderten-Pauschbetrag.
  • Bundesministerium für Gesundheit (2025): Übersicht der Leistungsansprüche in der Pflegeversicherung 2026, Stand 04.11.2025.
  • Bundesministerium für Gesundheit (30.06.2025): Pressemitteilung zum Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
  • § 39 Abs. 1 SGB XI i. d. F. des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), in Kraft seit 1.1.2026 – Antragsfrist für die Erstattung von Verhinderungspflege-Kosten.
  • Bundesministerium der Finanzen: Amtliches Lohnsteuer-Handbuch (LStH) 2025 zu § 33b EStG – Gleichstellung von Pflegegrad 4/5 mit Merkzeichen H für den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag.
  • § 94 SGB IX (Landesrecht bestimmt die Träger der Eingliederungshilfe); BAGüS – Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe; geteco.de – Übersicht der Eingliederungshilfeträger in den Bundesländern (Grundstruktur, Stand August 2026 – regionale Änderungen durch Verwaltungsreformen möglich).
  • REHADAT, Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH), Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (teilhabeberatung.de).

Wichtiger Hinweis: Der Leistungsfinder dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts-, Sozial- oder medizinische Beratung. Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert (Stand 2026); Gesetzesänderungen und regionale Abweichungen sind dennoch möglich. Die Angaben zur Zuständigkeit je Bundesland beschreiben die grundsätzliche Trägerstruktur und können sich durch Verwaltungsreformen ändern – die aktuelle Zuständigkeit vor Ort bestätigt die EUTB oder die Kommune. Verbindlich ist stets der Bescheid des zuständigen Leistungsträgers.

Stand: August 2026 · autismus-ratgeber.de