Behindertentestament Autismus

Ratgeber · Rechte & Vorsorge

Behindertentestament & Erbschaft bei Autismus

Die Grundidee ist im Ratgeber Zukunftsplanung erklärt – hier geht es um die praktische Umsetzung: wer als Testamentsvollstrecker infrage kommt, wie Verwaltungsanordnungen konkret aussehen, was steuerlich zu beachten ist und mit welchen Kosten zu rechnen ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Dieser Ratgeber baut auf dem Artikel Zukunftsplanung für Eltern auf, der die rechtliche Grundstruktur erklärt – hier geht es um die praktische Umsetzung.
  • Ein Ersatznacherbe sollte in der Regel ausdrücklich geregelt werden, damit beim Wegfall eines vorgesehenen Nacherben keine unerwünschte Auslegung oder ungeplante Erbfolge entsteht.
  • Als Testamentsvollstrecker kommen Familienmitglieder oder externe Fachpersonen infrage – ein Ersatz-Testamentsvollstrecker ist wichtig, da die Aufgabe oft jahrzehntelang dauert.
  • Vor- und Nacherbfall sind erbschaftsteuerlich grundsätzlich jeweils eigenständige steuerpflichtige Erwerbe; ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt unter anderem von Freibeträgen, Steuerklasse und Vermögenshöhe ab.
  • Fachanwaltliche Beratung ist dringend empfohlen: Mustervorlagen aus dem Internet sind selten exakt auf die individuelle Situation abgestimmt.

Abgrenzung zum Zukunftsplanung-Ratgeber

Das Behindertentestament bei Autismus wurde bereits im Ratgeber Zukunftsplanung für Eltern ausführlich in seiner Grundstruktur erklärt: warum ein gewöhnliches Erbe Sozialleistungen gefährden kann, warum Enterbung keine Lösung ist, und wie die Kombination aus nicht befreiter Vorerbschaft und Dauertestamentsvollstreckung funktioniert. Dieser Ratgeber setzt bewusst dort an, wo der andere aufhört, und geht auf die praktischen Umsetzungsfragen ein, die bei der konkreten Testamentsgestaltung typischerweise auftauchen.

Die Grundstruktur des Behindertentestaments

Zur Erinnerung die Kernidee: Das Kind wird als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt, mit einer Erbquote oberhalb der Pflichtteilsquote. Als Nacherben werden meist Geschwister oder andere Angehörige bestimmt. Zwei Details werden dabei in der Praxis häufig unterschätzt:

Ersatznacherben nicht vergessen

Ein Ersatznacherbe sollte ausdrücklich geregelt werden, damit bei Vorversterben oder Wegfall eines vorgesehenen Nacherben keine unerwünschte Auslegung oder ungeplante Erbfolge entsteht. Welche Rechtsfolge ohne Ersatzregelung eintritt, hängt vom konkreten Testament, seiner Auslegung und gegebenenfalls von gesetzlichen Ersatz- oder Anwachsungsregeln ab. Ein klar benannter Ersatznacherbe, etwa Kinder des ursprünglichen Nacherben oder eine gemeinnützige Institution, schafft hier Klarheit.

Ebenso wichtig: Die nicht befreite Vorerbschaft beschränkt die Verfügungsmöglichkeiten des Vorerben über den Nachlass erheblich. Das Vermögen soll grundsätzlich für den Nacherben erhalten bleiben. Welche Verfügungen zulässig sind, richtet sich nach den §§ 2113 ff. BGB und der konkreten testamentarischen Gestaltung; nach Eintritt der Nacherbfolge muss der Vorerbe die Erbschaft zudem in ordnungsgemäß verwaltetem Zustand herausgeben und Rechenschaft ablegen (§ 2130 BGB). Die Dauertestamentsvollstreckung sorgt zusätzlich dafür, dass das Nachlassvermögen entsprechend den Anordnungen des Erblassers verwaltet wird.

Verwaltungsanordnungen konkret

Im Testament sollte möglichst genau geregelt werden, für welche zusätzlichen Leistungen der Testamentsvollstrecker Nachlassmittel einsetzen darf und in welcher Form Zuwendungen erfolgen sollen. Klare Verwaltungsanordnungen erleichtern dem Testamentsvollstrecker die spätere Umsetzung und können helfen, die Zweckbestimmung einzelner Zuwendungen nachvollziehbar zu machen. In der Praxis häufig genannte Kategorien sind etwa:

  • Zusätzliche medizinische oder therapeutische Leistungen, die nicht bereits von einem vorrangigen Leistungsträger übernommen werden
  • Urlaube, Ausflüge und Freizeitaktivitäten
  • Anschaffungen für Hobbys und persönliche Interessen
  • Besondere Anlässe wie Geburtstage oder Feiertage
  • Bauliche Anpassungen für mehr Selbstständigkeit im Wohnalltag

In der Beratung sollte außerdem ausdrücklich geklärt werden, ob und in welchem Umfang Betreuungskosten, Betreuervergütungen oder vergleichbare Aufwendungen aus dem Nachlass getragen werden dürfen. Bei Behindertentestamenten wird häufig angeordnet, dass solche Kosten gerade nicht aus dem geschützten Nachlassvermögen zu zahlen sind.

Wer als Testamentsvollstrecker infrage kommt

Familienmitglied, externe Fachperson oder beides

Möglich sind Familienmitglieder, etwa ein Geschwisterkind, ebenso wie Notarinnen, Notare, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Steuerberater oder spezialisierte Institutionen – häufig auch eine Kombination aus beidem, etwa ein Familienmitglied gemeinsam mit fachlicher Unterstützung. Ein Familienmitglied kennt die persönlichen Bedürfnisse des Vorerben in der Regel gut, kann durch die oft jahrzehntelange Aufgabe aber auch belastet werden. Externe Fachpersonen bringen rechtliche und organisatorische Erfahrung mit, haben jedoch weniger persönliche Nähe.

Auch Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Notare können grundsätzlich als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Zu prüfen ist jedoch stets, ob im konkreten Fall Interessenkonflikte bestehen. Bei Notaren gilt eine spezifische Einschränkung: Ein Notar darf seine eigene Einsetzung als Testamentsvollstrecker nicht selbst beurkunden (§§ 7, 27 BeurkG) – die Bestellung kann aber auf andere rechtlich zulässige Weise erfolgen, etwa durch ein gesondertes eigenhändiges Testament. Der Bundesgerichtshof hat diesen Weg ausdrücklich als zulässig bestätigt (BGH, Beschluss vom 23.02.2022, Az. IV ZB 24/21). Ebenso wichtig ist ein Ersatz-Testamentsvollstrecker, falls die ursprünglich vorgesehene Person ausfällt – bei einer Aufgabe, die sich über Jahrzehnte erstrecken kann, ist das keine bloße Formalität.

Erbschaftsteuer beim Behindertentestament

Auch beim Behindertentestament fällt grundsätzlich Erbschaftsteuer an, sobald der persönliche Freibetrag überschritten wird – für Kinder aktuell 400.000 Euro (§ 16 ErbStG). Eine Besonderheit der Vor- und Nacherbschaft ist dabei zu beachten:

Zwei getrennte Erwerbe von Todes wegen

Erbschaftsteuerlich gelten Vorerbfall und Nacherbfall als zwei getrennte Erwerbe (§ 6 Abs. 1 ErbStG). Der Vorerbe wird dabei steuerlich wie ein Vollerbe behandelt und versteuert das übernommene Vermögen, soweit es den persönlichen Freibetrag übersteigt. Beim späteren Übergang auf den Nacherben liegt grundsätzlich ein weiterer erbschaftsteuerlicher Erwerb vor – der Nacherbe wird dabei grundsätzlich als Erbe des Vorerben behandelt. Ob daraus tatsächlich eine Steuerzahlung entsteht, hängt unter anderem von Freibeträgen, Steuerklasse und Wert des Erwerbs ab. Auf Antrag kann für die Besteuerung des Nacherben stattdessen das verwandtschaftliche Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser zugrunde gelegt werden (§ 6 Abs. 2 ErbStG), was je nach Konstellation günstiger sein kann.

Neben dem persönlichen Freibetrag gibt es weitere Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG, etwa für Hausrat oder – unter bestimmten Voraussetzungen – für ein selbstbewohntes Familienheim. Da sich die steuerliche Gestaltung eines Behindertentestaments je nach Vermögensart und -höhe deutlich unterscheiden kann, empfiehlt sich hier die Einbindung einer steuerlichen Beratung neben der erbrechtlichen.

Kosten eines Behindertentestaments

Ein Testament ist in Deutschland auch ohne Notariat gültig, wenn es vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist (§ 2247 BGB) – ein Notar ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Aufgrund der komplexen Wechselwirkungen zwischen Erb-, Sozial-, Betreuungs- und teils Steuerrecht ist bei einem Behindertentestament fachkundige Beratung besonders sinnvoll, häufig auch in Kombination mit notarieller Beurkundung.

Warum reine Mustervorlagen riskant sind

Im Internet kursieren zahlreiche Mustervorlagen für Behindertentestamente. Sie bergen jedoch ein erhebliches Risiko: Muster können veraltet sein und der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr entsprechen, oder sie sind nicht exakt auf die individuelle Familien-, Vermögens- und Leistungssituation abgestimmt – mit der Folge, dass der beabsichtigte Schutz im Ernstfall nicht greift. Ein häufiger Fehler ist außerdem, Musterklauseln zu übernehmen, ohne Vor-/Nacherbschaft und Dauertestamentsvollstreckung sauber auf Leistungsbezug, Pflichtteil und die konkreten Vermögensarten abzustimmen.

Die Kosten einer notariellen Beurkundung richten sich nach dem Wert des Nachlasses (Gerichts- und Notarkostengesetz, GNotKG) und steigen entsprechend mit dem Vermögen. Für anwaltliche Beratung werden je nach Aufwand und Komplexität häufig Stunden- oder Pauschalhonorare vereinbart; eine konkrete Kosteneinschätzung lässt sich meist bereits nach einem Erstgespräch einholen. Auch die spätere Vergütung des Testamentsvollstreckers sollte im Testament geregelt werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden – üblich ist eine Orientierung an anerkannten Vergütungsempfehlungen.

Behindertentestament erstellen: der Ablauf

  1. Bestandsaufnahme: Vermögenswerte, Familiensituation und die voraussichtlich bezogenen Sozialleistungen des Kindes zusammenstellen.
  2. Fachliche Erstberatung: Ein auf Erbrecht spezialisierter Anwalt oder eine Anwältin, idealerweise mit Erfahrung im Sozialrecht, prüft die individuelle Situation.
  3. Struktur festlegen: Erbquote des Vorerben, Nacherben und Ersatznacherben, Testamentsvollstrecker und Ersatz-Testamentsvollstrecker bestimmen.
  4. Verwaltungsanordnungen formulieren: Festlegen, wofür Nachlassmittel verwendet werden dürfen und wie mit Betreuungskosten, Geldzahlungen und sonstigen Zuwendungen umgegangen werden soll.
  5. Form wählen: Eigenhändiges Testament oder notarielle Beurkundung, je nach Empfehlung der Beratung.
  6. Regelmäßig überprüfen: Bei Änderungen der Familien-, Vermögens- oder Rechtslage das Testament erneut prüfen lassen.

Checkliste zum Behindertentestament

Vor der Testamentserstellung

  • Fachanwaltliche Beratung für Erb- und Sozialrecht einholen, keine reine Mustervorlage verwenden
  • Erbquote des Vorerben oberhalb der Pflichtteilsquote festlegen lassen
  • Nacherben und Ersatznacherben konkret benennen
  • Testamentsvollstrecker und Ersatz-Testamentsvollstrecker bestimmen
  • Bei beratenden Rechtsanwälten oder Notaren mögliche Interessenkonflikte und berufsrechtliche Besonderheiten prüfen
  • Verwaltungsanordnungen konkret formulieren, Umgang mit Betreuungskosten ausdrücklich klären
  • Steuerliche Beratung zur Erbschaftsteuer bei Vor- und Nacherbschaft einholen
  • Testament in regelmäßigen Abständen überprüfen lassen

Häufige Fragen

Was unterscheidet diesen Ratgeber vom Artikel zur Zukunftsplanung?

Der Ratgeber Zukunftsplanung für Eltern erklärt die rechtliche Grundstruktur eines Behindertentestaments sowie die Frage, warum ein gewöhnliches Erbe Sozialleistungen gefährden kann. Dieser Ratgeber hier setzt dort an und geht auf die praktischen Umsetzungsfragen ein: wer als Testamentsvollstrecker geeignet ist, wie Verwaltungsanordnungen konkret aussehen können, was erbschaftsteuerlich zu beachten ist, mit welchen Kosten zu rechnen ist und wie der Ablauf bis zum fertigen Testament aussieht.

Warum sollte ein Ersatznacherbe benannt werden?

Nacherben sind meist Geschwister oder andere Angehörige. Ein Ersatznacherbe sollte ausdrücklich geregelt werden, damit bei Vorversterben oder Wegfall eines vorgesehenen Nacherben keine unerwünschte Auslegung oder ungeplante Erbfolge entsteht. Welche Rechtsfolge ohne Ersatzregelung eintritt, hängt vom konkreten Testament, seiner Auslegung und gegebenenfalls von gesetzlichen Ersatz- oder Anwachsungsregeln ab. Ein klar benannter Ersatznacherbe schafft hier Klarheit.

Wer kommt als Testamentsvollstrecker infrage?

Möglich sind Familienmitglieder, etwa ein Geschwisterkind, ebenso wie Notarinnen, Notare, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte oder andere externe Fachpersonen – häufig auch eine Kombination aus beidem. Ein Familienmitglied kennt die persönlichen Bedürfnisse gut, kann durch die Aufgabe aber auch belastet werden. Externe Fachpersonen bringen rechtliche und organisatorische Erfahrung mit, haben aber weniger persönliche Nähe. Auch Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Notare können grundsätzlich als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden; zu prüfen ist stets, ob Interessenkonflikte bestehen. Ein Notar darf lediglich seine eigene Einsetzung als Testamentsvollstrecker nicht selbst beurkunden – die Bestellung kann aber auf andere rechtlich zulässige Weise erfolgen. Ein Ersatz-Testamentsvollstrecker sollte ebenfalls benannt werden, da die Aufgabe oft jahrzehntelang dauert.

Muss beim Behindertentestament Erbschaftsteuer gezahlt werden?

Ja, grundsätzlich fällt Erbschaftsteuer an, wenn der persönliche Freibetrag überschritten wird – bei Kindern aktuell 400.000 Euro. Bei einer Vor- und Nacherbschaft handelt es sich erbschaftsteuerlich um zwei getrennte Erwerbe: Der Vorerbe wird wie ein Vollerbe besteuert, und beim späteren Übergang auf den Nacherben liegt grundsätzlich ein weiterer erbschaftsteuerlicher Erwerb vor. Ob daraus tatsächlich eine Steuerzahlung entsteht, hängt unter anderem von Freibeträgen, Steuerklasse und Wert des Erwerbs ab. Auf Antrag kann für die Besteuerung des Nacherben das Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser zugrunde gelegt werden (§ 6 Abs. 2 ErbStG), was günstiger sein kann. Die konkrete Gestaltung sollte mit steuerlicher Beratung abgestimmt werden.

Muss ein Behindertentestament notariell beurkundet werden?

Rechtlich reicht ein eigenhändig verfasstes Testament nach § 2247 BGB, das vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben ist – ein Notar ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Bei einem Behindertentestament ist die Materie jedoch komplex genug, dass eine notarielle Beurkundung und vor allem eine vorherige fachanwaltliche Beratung dringend empfohlen werden. Reine Mustervorlagen aus dem Internet bergen ein hohes Risiko, weil sie selten exakt auf die individuelle Familien-, Vermögens- und Leistungssituation abgestimmt sind.

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