Arbeitsplatz-Anpassungs-Assistent

Arbeitsplatz-Anpassungs-Assistent: Welche Anpassungen könnten dir im Job helfen?

Welche Arbeitsplatzanpassungen könnten dir helfen? Der Arbeitsplatz-Anpassungs-Assistent zeigt dir zu zehn typischen Alltagssituationen passende Anpassungen – von ruhigem Arbeitsplatz über flexible Arbeitszeiten bis Homeoffice – und liefert anschließend eine Formulierungshilfe für das Gespräch mit deinem Arbeitgeber. Für Schule und Ausbildung gibt es einen eigenen Assistenten; dieses Tool konzentriert sich ausschließlich auf Anpassungen im Berufsalltag. Alle Angaben bleiben in deinem Browser und werden nicht gespeichert.

Kostenloses Tool
Welche Anpassungen könnten dir am Arbeitsplatz helfen?

Wähle aus, was im Arbeitsalltag schwierig ist – du bekommst passende Anpassungen und eine Formulierungshilfe fürs Gespräch mit dem Arbeitgeber.

Wichtig: Dieses Tool ersetzt keine Rechtsberatung. Es zeigt mögliche Anpassungen zur Orientierung und formuliert einen Textvorschlag – die endgültige Formulierung und die rechtliche Einschätzung solltest du bei Bedarf mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Integrationsfachdienst oder einer Beratungsstelle abstimmen. Alle Angaben bleiben in deinem Browser.
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Was trifft auf deinen Arbeitsalltag zu?

Mehrfachauswahl möglich – wähle so viele wie zutreffen.

Freiwillige Angabe – beeinflusst nur den Ton und die Rechtsgrundlage im Formulierungsvorschlag, nicht die angezeigten Anpassungen.

Formulierungshilfe fürs Gespräch

Mögliche nächste Schritte

Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis für Anpassungen am Arbeitsplatz?

Nein, ein Gespräch mit dem Arbeitgeber ist auch ohne Schwerbehindertenausweis möglich. Der besondere Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung nach § 164 Abs. 4 SGB IX gilt für schwerbehinderte und über § 151 SGB IX grundsätzlich auch für gleichgestellte Beschäftigte. Ohne diesen Status können Anpassungen trotzdem vereinbart werden; ob sich darüber hinaus im Einzelfall andere rechtliche Ansprüche ergeben, sollte individuell geprüft werden.

Muss ich meinem Arbeitgeber die Autismus-Diagnose mitteilen?

Nein, eine allgemeine Offenbarungspflicht gibt es nicht. Ohne genannten Grund lassen sich Anpassungswünsche aber schwerer begründen. Viele Menschen teilen nur die konkrete Auswirkung mit (zum Beispiel Geräuschempfindlichkeit), ohne die Diagnose selbst zu nennen.

Wer bezahlt technische Arbeitshilfen wie Noise-Cancelling-Kopfhörer?

Je nach Einzelfall können das Integrationsamt beziehungsweise Inklusionsamt, die Bundesagentur für Arbeit oder andere Rehabilitationsträger technische Arbeitshilfen oder eine behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung fördern (§ 185 Abs. 3 SGB IX). Auch ohne anerkannte Schwerbehinderung oder Gleichstellung können je nach Einzelfall andere Förder- oder Kostenregelungen in Betracht kommen. Wer die Kosten trägt, sollte deshalb vor der Anschaffung mit Arbeitgeber, Bundesagentur für Arbeit oder einem zuständigen Rehabilitationsträger geklärt werden.

Gibt es einen Anspruch auf Homeoffice bei Autismus?

Einen pauschalen Anspruch auf Homeoffice gibt es nicht. Ein Anspruch kann im Einzelfall in Betracht kommen, wenn Homeoffice erforderlich ist, um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, die Tätigkeit dafür geeignet ist und die Umsetzung dem Arbeitgeber zumutbar ist. Die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich.

Wo bekomme ich unabhängige Beratung dazu?

Die EUTB berät kostenlos und unabhängig, der Integrationsfachdienst (IFD) unterstützt konkret rund um den Arbeitsplatz.

Rechtsgrundlagen & Quellen

  • § 164 Abs. 4 und 5 SGB IX – Anspruch schwerbehinderter Menschen auf behinderungsgerechte Beschäftigung, technische Arbeitshilfen, Anpassung von Arbeitsplatz, Arbeitsumfeld, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit sowie Teilzeit bei behinderungsbedingter Notwendigkeit, jeweils im Rahmen der Zumutbarkeit für den Arbeitgeber.
  • § 151 SGB IX – Anwendung der Regelungen für schwerbehinderte Menschen grundsätzlich auch auf gleichgestellte Menschen.
  • § 185 Abs. 3 SGB IX – Geldleistungen der Integrationsämter für technische Arbeitshilfen und behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung; Zuständigkeit anderer Rehabilitationsträger bleibt unberührt.
  • § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX – Schwerbehinderung ab GdB 50, Gleichstellung ab GdB 30 über die Agentur für Arbeit.
  • Rechtsprechung zu Homeoffice bei Schwerbehinderung uneinheitlich, u. a. LAG Niedersachsen (Urteil vom 06.12.2010, 12 Sa 860/10) und LAG Köln (Urteil vom 12.01.2022, 3 Sa 540/21).

Wichtiger Hinweis: Dieses Tool dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert (Stand 2026); Gesetzesänderungen und Einzelfallentscheidungen sind möglich. Ob eine Anpassung durchsetzbar ist, hängt von der Zumutbarkeit für den Arbeitgeber und der individuellen Situation ab.

Stand: August 2026 · autismus-ratgeber.de