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Autismus und Schule in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein gelten für Nachteilsausgleich, Schulbegleitung und sonderpädagogische Unterstützung eigene Zuständigkeiten und Verfahren. Diese Seite fasst zusammen, was speziell in Schleswig-Holstein gilt – ergänzend zu den allgemeinen, bundesweit relevanten Grundlagen im Schul-Hub.

Welche Informationen brauchst du?

Für dich als Schüler: Die genauen Zuständigkeiten und Anträge auf dieser Seite übernehmen meist deine Eltern gemeinsam mit deiner Schule. Allgemeine Tipps direkt für dich gibt es unter Autismus und Schule – für dich als Schüler.

Kurzüberblick: Was in Schleswig-Holstein gilt

Zuständig für Schulfragen ist das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur. Eine Schleswig-Holstein-Besonderheit: Mit dem Landesförderzentrum Autistisches Verhalten (LFZ-AV) gibt es ein landesweites, ausschließlich auf Autismus spezialisiertes Förderzentrum, das Schulen und Familien unterstützt. „Autistisches Verhalten“ ist zudem ein eigenständiger sonderpädagogischer Förderschwerpunkt.

Nachteilsausgleich in Schleswig-Holstein

Grundlage ist die Nachteilsausgleichs- und Notenschutzverordnung (NuNVO) vom 16. Februar 2022. Ein Anspruch besteht, wenn die Fähigkeit, das vorhandene Leistungsvermögen darzustellen, lang andauernd oder vorübergehend erheblich beeinträchtigt ist. Als Nachweis können beispielsweise eine Diagnose aus dem Autismus-Spektrum, ein Schwerbehindertenausweis oder die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Autistisches Verhalten dienen. Die Entscheidung trifft die Schulleitung; das Landesförderzentrum Autistisches Verhalten (LFZ-AV) unterstützt die Schule dabei fachlich.

Beispiele für Maßnahmen, die je nach Einzelfall infrage kommen können:

  • Verlängerte Arbeitszeiten oder spezielle Arbeitsmittel
  • Alternative Arbeitsformen, etwa mündlich statt schriftlich
  • Organisatorische Änderungen und individualisierte Aufgabengestaltung

Der Nachteilsausgleich hat ausdrücklich keine Auswirkung auf die Notengebung und wird nicht im Zeugnis vermerkt.

Unterschied zwischen Nachteilsausgleich und Notenschutz

Der Nachteilsausgleich verändert die Bedingungen, unter denen eine Leistung erbracht wird – etwa durch mehr Zeit, besondere Arbeitsmittel oder eine andere Arbeitsform. Die fachlichen Anforderungen und Bewertungsmaßstäbe bleiben unverändert. Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt.

Notenschutz nach § 4 NuNVO geht weiter. Er kann in Betracht kommen, wenn eine Leistung oder Teilleistung aufgrund autistischen Verhaltens auch mit Nachteilsausgleich nicht erbracht und nicht durch eine vergleichbare Leistung ersetzt werden kann. Bei einer Autismus-Spektrum-Störung mit kommunikativer Sprachstörung kann auf Bewertungen mündlicher Leistungen oder auf Prüfungsteile verzichtet werden, die ein Sprechen voraussetzen. Notenschutz muss von den Eltern beziehungsweise von volljährigen Schülerinnen und Schülern ausdrücklich bei der besuchten Schule beantragt werden und wird im Zeugnis vermerkt.

Praktisches Vorgehen

Nachteilsausgleich und Notenschutz werden nicht automatisch aufgrund einer Autismusdiagnose gewährt. Der konkrete Bedarf sollte möglichst früh schriftlich gegenüber der Schulleitung beschrieben werden. Als Nachweis können beispielsweise eine Diagnose aus dem Autismus-Spektrum, ein Schwerbehindertenausweis oder ein festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Autistisches Verhalten dienen. Sinnvoll ist es, die beantragten Maßnahmen, die betroffenen Unterrichts- oder Prüfungssituationen und bereits bewährte Hilfen konkret zu benennen. Das LFZ-AV kann die Schule bei der fachlichen Einschätzung unterstützen.

Schulbegleitung in Schleswig-Holstein

Zuständig sind die örtlichen Träger der Sozial- und der Jugendhilfe, also die Kreise und kreisfreien Städte. Rechtliche Grundlage ist § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX bei körperlicher oder geistiger Behinderung beziehungsweise § 35a SGB VIII bei seelischer Behinderung, worunter Autismus häufig eingeordnet wird. Welcher Träger im Einzelfall zuständig ist, hängt von der konkret festgestellten Behinderung ab und wird im Antragsverfahren geprüft; wird ein Antrag beim falschen Träger gestellt, ist dieser nach § 14 SGB IX verpflichtet, ihn an den zuständigen Träger weiterzuleiten. Zu unterscheiden ist die Schulbegleitung, die sich an einzelne Kinder mit individuellem Unterstützungsbedarf richtet, von der Schulischen Assistenz, die die Lernbedingungen für alle Schüler verbessern soll.

Der Antrag sollte den konkreten Unterstützungsbedarf im Schulalltag möglichst genau beschreiben, idealerweise gestützt durch eine fachärztliche oder -psychologische Stellungnahme. Über den Antrag ergeht ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung – bei einer Ablehnung oder einem aus Sicht der Familie unzureichenden Umfang kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. Wie ein Antrag formuliert werden kann, zeigt der Musterbrief Antrag Schulbegleitung im Downloads-Bereich.

Feststellungsverfahren

Schleswig-Holstein kennt neun offiziell anerkannte sonderpädagogische Förderschwerpunkte, darunter eigenständig „Autistisches Verhalten“. Die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs läuft in mehreren Schritten ab, an denen Schule, Eltern und das LFZ-AV beteiligt sind:

  • Eine schriftliche medizinisch-psychologische Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung liegt vor.
  • Schule und/oder Eltern wenden sich an das LFZ-AV; es folgt ein Beratungsgespräch.
  • Schule und/oder Eltern stellen einen Antrag auf sonderpädagogische Überprüfung; die Schule legt dazu den ersten Teil der sonderpädagogischen Schülerakte an.
  • Je nach Bedarf finden eine Hospitation im Unterricht und eine schulärztliche Untersuchung statt.
  • Das LFZ-AV erstellt ein sonderpädagogisches Gutachten; die Eltern erhalten davon eine Kopie.
  • Es folgt ein Koordinierungsgespräch; kommt dabei kein Einvernehmen zustande, kann zusätzlich ein Förderausschuss einberufen werden.
  • Das zuständige Schulamt stellt den sonderpädagogischen Förderbedarf durch einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung fest, der auch Eltern und LFZ-AV mitgeteilt wird.

Schulvermeidung und längere Fehlzeiten

Zum grundsätzlichen Umgang mit Schulvermeidung und längeren Fehlzeiten gilt das im Artikel Schulverweigerung bei Autismus Beschriebene auch in Schleswig-Holstein. Ergänzend legt das Land in seinem Konzept zum Schulabsentismus konkrete Melde- und Nachweispflichten fest: Bei einer Erkrankung sollen Eltern eine unmittelbare Abmeldung möglichst schon am Vormittag des Fehltages mit der Schule vereinbaren, und es ist eine schriftliche Erklärung der Eltern erforderlich. Ab drei aufeinanderfolgenden Fehltagen aus gesundheitlichen Gründen (bei Teilzeitunterricht ab zwei) kann anstelle der schriftlichen Erklärung eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden; in begründeten Einzelfällen ist das bereits ab dem ersten Fehltag möglich. Das Land unterscheidet zudem zwischen problematischen (11 bis 20 Fehltage je Schulhalbjahr), gravierenden (21 bis 40 Fehltage) und massiven Fehlzeiten (mehr als 40 Fehltage). Bei länger andauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten kommt zusätzlich Haus- oder Krankenhausunterricht infrage – siehe nächster Abschnitt. Gerade bei autismusbedingter Schulvermeidung sollte frühzeitig und schriftlich mit der Schule geklärt werden, welche Belastungsfaktoren bestehen, welche schulischen Entlastungen möglich sind und wie eine schrittweise Rückkehr in den Unterricht gestaltet werden kann.

Hausunterricht

Grundlage ist § 46a des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes. Schülerinnen und Schülern, die infolge einer längerfristigen Erkrankung nicht in der Lage sind, die Schule zu besuchen, soll im Rahmen der im Haushaltsplan verfügbaren Mittel Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus erteilt werden. Eine bestimmte Mindestdauer der Erkrankung nennt das Gesetz nicht.

Für den Hausunterricht müssen die Eltern das amtliche Antragsformular verwenden, ein aktuelles ärztliches Attest beifügen und die Unterlagen bei der bislang besuchten Schule einreichen. Der Unterricht umfasst in der Regel vier, höchstens jedoch sechs Unterrichtsstunden pro Woche. Er wird grundsätzlich nicht während der Schulferien erteilt und ist als vorübergehende Maßnahme mit dem Ziel einer möglichst baldigen Rückkehr in den regulären Unterricht gedacht.

Prüfungen

Die Regelungen der Nachteilsausgleichs- und Notenschutzverordnung gelten ausdrücklich auch in Prüfungssituationen – also auch bei den zentralen Abschlussprüfungen wie dem Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss (ESA), dem Mittleren Schulabschluss (MSA) und dem Abitur. Über Art und Umfang des in einer Prüfung gewährten Nachteilsausgleichs entscheidet die Schulleitung; das LFZ-AV kann dabei fachlich beraten, trifft die Entscheidung aber nicht selbst. Ein Antrag beziehungsweise Hinweis auf den Bedarf sollte rechtzeitig vor der jeweiligen Prüfung erfolgen, damit ausreichend Zeit für die Umsetzung bleibt.

Besonderheiten nach Schulart

Die genannten Regelungen zu Nachteilsausgleich und Feststellungsverfahren gelten grundsätzlich schulartübergreifend. Für Abschlussprüfungen gelten je nach Schulart ergänzend eigene Prüfungsordnungen. Bei weiteren schulartspezifischen Fragen lohnt sich eine Rückfrage bei der Schule oder dem LFZ-AV.

Wenn es Probleme gibt

Bei Uneinigkeit über Nachteilsausgleich oder Notenschutz sollte das Anliegen zunächst schriftlich gegenüber der Schulleitung konkretisiert werden. Bleibt eine schulinterne Klärung aus, kann die zuständige Schulaufsicht angesprochen werden. Für Grundschulen, Förderzentren und Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe sind die Schulämter der Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Für Gymnasien und Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe liegt die Schulaufsicht beim Bildungsministerium, für berufsbildende Schulen beim Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung (SHIBB).

Beim Feststellungsverfahren ist das zuständige Schulamt die entscheidende Behörde. Über einen Antrag auf Schulbegleitung entscheidet dagegen der zuständige Jugendhilfe- oder Eingliederungshilfeträger. Das LFZ-AV berät fachlich, ist jedoch keine Widerspruchsbehörde. Gegen einen förmlichen Bescheid können die in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Rechtsmittel innerhalb der dort angegebenen Frist eingelegt werden.

Beratungsstellen und Ansprechpartner

Landesförderzentrum Autistisches Verhalten (LFZ-AV)

Landesweites spezialisiertes Förderzentrum mit regional zuständigen Beratungslehrkräften.

Schulpsychologischer Dienst

Kostenlose Beratung bei Schulvermeidung, Krisen, Konflikten und anderen schulbezogenen Belastungen.

Sonderpädagogische Förderung vor Ort

Ansprechpartner an Förderzentren und über die Schulaufsichtsbehörde.

Anlaufstellen-Finder

Weitere Beratungsstellen in deiner Region.

Ministerium und Formulare

Zuständig ist das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur. Fachliche Informationen speziell zu Autismus bietet das Landesförderzentrum Autistisches Verhalten (LFZ-AV).

Vorlagen und Checklisten

Musterbrief Antrag Schulbegleitung

Vorlage mit Platzhaltern, PDF und Word.

Nachteilsausgleich-Assistent

Unterstützung bei Antrag und Umsetzung.

Autismus und Schule – für Eltern

Bundesweit relevante Grundlagen im Überblick.

Quellen und Stand

Rechtsstand dieser Seite: September 2026. Schulrecht wird gelegentlich angepasst – bei wichtigen Entscheidungen empfiehlt sich zusätzlich ein Blick auf die aktuellen amtlichen Quellen oder eine Rückfrage bei Schule oder LFZ-AV.