Autismus und Schule im Saarland
Im Saarland gelten für Nachteilsausgleich, Schulbegleitung und sonderpädagogische Unterstützung eigene Zuständigkeiten und Verfahren. Diese Seite fasst zusammen, was speziell im Saarland gilt – ergänzend zu den bundesweit relevanten Grundlagen im Schul-Hub.
Welche Informationen brauchst du?
Für dich als Schüler: Bei Minderjährigen übernehmen meist die Eltern gemeinsam mit der Schule die notwendigen Schritte. Bist du volljährig, kannst du insbesondere einen Nachteilsausgleich oder Krankenhaus- und Hausunterricht selbst beantragen. Das formale Anerkennungsverfahren für sonderpädagogische Unterstützung wird dagegen über die Schule eingeleitet. Allgemeine Informationen direkt für dich findest du unter Autismus und Schule – für dich als Schüler.
Kurzüberblick: Was im Saarland gilt
Zuständig für Schulfragen ist das Ministerium für Bildung und Kultur (MBK). Grundlage für den Nachteilsausgleich ist die Verordnung zur inklusiven Unterrichtung und besonderen pädagogischen Förderung (InkVO). Eine Saarland-Besonderheit: Bei Schulbegleitung sind je nach Art der Behinderung unterschiedliche Stellen zuständig – bei seelischer Behinderung das örtliche Jugendamt, bei Leistungen der Eingliederungshilfe landesweit einheitlich das Landesamt für Soziales.
Nachteilsausgleich im Saarland
Der Nachteilsausgleich ist in den §§ 14 bis 16 der saarländischen Inklusionsverordnung (InkVO) geregelt: § 14 beschreibt die Aufgabe, § 15 die möglichen Formen und § 16 die Grundsätze zum Verfahren. Er kann von den Erziehungsberechtigten oder von volljährigen Schülerinnen und Schülern beantragt werden. Die Entscheidung wird stets im Einzelfall und unter Bezugnahme auf eine bestimmte medizinische, therapeutische oder pädagogische Diagnose getroffen; neben schulischen Gutachten und Förderplänen können auch außerschulische Stellungnahmen oder Gutachten einbezogen werden.
Bei vorübergehenden Maßnahmen, die sich auf weniger als sechs Monate erstrecken, entscheidet die Fachlehrkraft in Abstimmung mit der Schulleitung. In allen anderen Fällen entscheiden die Klassenkonferenz beziehungsweise die Jahrgangskonferenz. Die Festlegungen werden im Förderplan dokumentiert, regelmäßig überprüft und sind von allen beteiligten Lehrkräften zu beachten.
Je nach individueller Beeinträchtigung kommen beispielsweise eine verlängerte Bearbeitungszeit und zusätzliche Pausen, ein separater Prüfungsraum mit besonderer Organisation des Arbeitsplatzes oder zugelassene technische Hilfsmittel infrage. Die inhaltlich-fachlichen Leistungsanforderungen des jeweiligen Bildungsgangs dürfen dadurch nicht abgesenkt werden.
Bei Abschlussprüfungen sollte der Antrag so früh wie möglich mit der Schule abgestimmt werden. Je nach Schulart und Prüfung können zusätzliche Vorgaben und Entscheidungswege gelten.
Der Nachteilsausgleich hat ausdrücklich keine Auswirkung auf die Notengebung und wird nicht im Zeugnis vermerkt.
Schulbegleitung im Saarland
Schulbegleitung – von einigen Stellen im Saarland auch als Inklusionshilfe bezeichnet – wird als Leistung zur Teilhabe an Bildung beantragt. Welche Stelle zuständig ist, richtet sich nicht allein nach der Autismusdiagnose, sondern nach der rechtlichen Einordnung des individuellen Unterstützungsbedarfs. Bei einer seelischen oder drohenden seelischen Behinderung ist regelmäßig das örtliche Jugendamt nach § 35a SGB VIII zuständig. Für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ist im Saarland landesweit einheitlich das Landesamt für Soziales (LAS) zuständig – anders als in den meisten anderen Bundesländern, wo diese Aufgabe bei Landkreisen, kreisfreien Städten oder Bezirken liegt.
Für einen Antrag beim Landesamt für Soziales stehen Antragsformulare zum Download bereit. Hilfreich sind aktuelle fachliche Unterlagen, eine Stellungnahme der Schule sowie eine möglichst konkrete Beschreibung, wobei im Schulalltag Unterstützung benötigt wird. Über Art und Umfang der Hilfe entscheidet der jeweils zuständige Träger im Einzelfall.
Wie ein Antrag formuliert werden kann, zeigt der Musterbrief Antrag Schulbegleitung im Downloads-Bereich.
Sonderpädagogische Unterstützung und Anerkennungsverfahren
An Schulen mit einer budgetierten Zuweisung von Förderschullehrerstunden kann sonderpädagogische Unterstützung in gemeinsamer Verantwortung der Beteiligten eingeleitet werden, ohne dass zuvor in jedem Fall eine formale Anerkennung erfolgen muss.
Ein formales Anerkennungsverfahren wird insbesondere erforderlich, wenn die Erziehungsberechtigten eine Beschulung an einer Förderschule wünschen. An Gymnasien und Schulen des beruflichen Schulwesens mit personenbezogener Zuweisung von Förderschullehrerstunden ist das Anerkennungsverfahren weiterhin notwendig.
Das Verfahren wird grundsätzlich über die zuständige Regelschule eingeleitet. Anlaufstelle für die Erziehungsberechtigten ist die Schulleitung, die sich mit der zuständigen Schulaufsicht abstimmt. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Schulaufsichtsbehörde.
Schulvermeidung und längere Fehlzeiten
Nach § 8 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) muss ein Fernbleiben vom Unterricht schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Bei Krankheit oder einem anderen unvorhersehbaren zwingenden Grund ist die Schule unverzüglich zu informieren. Spätestens bei der Rückkehr muss eine schriftliche Entschuldigung vorliegen, aus der Dauer und Grund des Fehlens hervorgehen. Für Berufsschülerinnen und Berufsschüler gelten besondere Regelungen.
Bei wiederkehrender Schulvermeidung oder Ängsten ist der Schulpsychologische Dienst eine geeignete Anlaufstelle. Zum grundsätzlichen Umgang mit Schulvermeidung gilt außerdem das im Artikel Schulverweigerung bei Autismus Beschriebene. Bei länger andauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten kommt zusätzlich Krankenhaus- oder Hausunterricht infrage – siehe nächster Abschnitt.
Krankenhaus- und Hausunterricht
Grundlage ist § 4a Absatz 6 des Schulordnungsgesetzes (SchoG) in Verbindung mit der Verordnung über den Krankenhaus- und Hausunterricht. Schülerinnen und Schülern, die nach amtsärztlicher Feststellung wegen einer dauerhaften oder voraussichtlich mehr als sechs Unterrichtswochen dauernden Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Krankenhaus- oder Hausunterricht in angemessenem Umfang erteilt werden. Voraussetzung ist außerdem, dass der Gesundheitszustand die Teilnahme an diesem Unterricht zulässt.
Der Antrag kann von den Erziehungsberechtigten oder von volljährigen Schülerinnen und Schülern gestellt werden. Auch die Stammschule, der Schul- oder Amtsarzt oder die Krankenhausverwaltung können einen Antrag stellen. Er ist an die oder den Landesbeauftragte(n) für Krankenhaus- und Hausunterricht zu richten. Die Stammschule sollte frühzeitig einbezogen werden.
Prüfungen
Die Regelungen zum Nachteilsausgleich gelten grundsätzlich auch bei Prüfungen. Der Antrag sollte so früh wie möglich mit der Schule abgestimmt werden, damit ausreichend Zeit für die Entscheidung bleibt. Bei zentralen Abschlussprüfungen und dem Abitur können zusätzliche Vorgaben und Fristen gelten.
Besonderheiten nach Schulart
Die genannten Regelungen zu Nachteilsausgleich und Anerkennungsverfahren gelten grundsätzlich schulartübergreifend. Für Abschlussprüfungen gelten je nach Schulart ergänzend eigene Prüfungsordnungen. Seit dem 1. August 2026 gilt außerdem eine neue Förderschulverordnung, mit der die saarländischen Förderschulen flexibler aufgestellt und die Förderung stärker an den individuellen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler ausgerichtet werden soll. Bei weiteren schulartspezifischen Fragen lohnt sich eine Rückfrage bei der Schule oder dem Ministerium für Bildung und Kultur.
Wenn Unterstützung nicht umgesetzt wird
Haltet zunächst schriftlich fest, welche Unterstützung beantragt wurde, welche Entscheidung die Schule getroffen hat und ab wann eine Maßnahme gelten soll. Bei einer Ablehnung sollte um eine nachvollziehbare schriftliche Begründung gebeten werden.
Erste Ansprechpartner sind Fachlehrkraft und Schulleitung. Bei übergeordneten schulrechtlichen Fragen kann die zuständige Schulaufsicht beziehungsweise das Ministerium für Bildung und Kultur kontaktiert werden. Betrifft das Problem einen Bescheid des Jugendamtes oder des Landesamtes für Soziales, sind die im Bescheid genannten Rechtsbehelfe und Fristen maßgeblich.
Beratungsstellen und Ansprechpartner
Autismus-Therapie-Zentrum Saarland (ATZ Saar)
Beratung, autismusspezifische Förderung und ambulante Therapie für Menschen mit bestätigter Autismusdiagnose.
Schulpsychologischer Dienst
Ansprechpartner bei Fragen zu Diagnostik, Nachteilsausgleich und Schulvermeidung, organisiert auf Ebene der Landkreise und der Landeshauptstadt Saarbrücken.
Anlaufstellen-Finder
Weitere Beratungsstellen in deiner Region.
Ministerium und Formulare
Zuständig ist das Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes (MBK). Weiterführende Informationen zu Eingliederungshilfe und Inklusionshilfe bietet das Landesamt für Soziales (LAS).
Vorlagen und Checklisten
Musterbrief Antrag Schulbegleitung
Vorlage mit Platzhaltern, PDF und Word.
Nachteilsausgleich-Assistent
Unterstützung bei Antrag und Umsetzung.
Autismus und Schule – für Eltern
Bundesweit relevante Grundlagen im Überblick.
Quellen und Stand
Rechtsstand dieser Seite: September 2026. Schulrecht wird gelegentlich angepasst – bei wichtigen Entscheidungen empfiehlt sich zusätzlich ein Blick auf die aktuellen amtlichen Quellen oder eine Rückfrage bei Schule, Ministerium oder Landesamt für Soziales.
- Inklusionsverordnung (InkVO) Saarland – amtlicher Verordnungstext
- Schulordnungsgesetz (SchoG) Saarland – Bürgerservice Saarland
- Allgemeine Schulordnung (ASchO) Saarland
- Verordnung über den Krankenhaus- und Hausunterricht Saarland
- MBK Saarland – Häufige Fragen zur Inklusion
- Landesamt für Soziales – Inklusionshilfe
- MBK Saarland – Pressemitteilung neue Förderschulverordnung
- Ministerium für Bildung und Kultur (MBK)