Autismus und Schule in Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz gelten für Nachteilsausgleich, Schulbegleitung und sonderpädagogische Unterstützung eigene Zuständigkeiten und Verfahren. Diese Seite fasst zusammen, was speziell in Rheinland-Pfalz gilt – ergänzend zu den bundesweit relevanten Grundlagen im Schul-Hub.
Kurzüberblick: Was in Rheinland-Pfalz gilt
Zuständig für Schulfragen ist das Ministerium für Bildung (MB). Eine Rheinland-Pfalz-Besonderheit: Schüler mit fachärztlicher Diagnose aus dem Autismus-Spektrum benötigen in der Regel keine zusätzliche sonderpädagogische Diagnostik – das förmliche Feststellungsverfahren wird meist nicht eingeleitet. Stattdessen können Schulen bei der ADD (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) spezialisierte Autismus-Berater anfordern. Für Schulbegleitung sind je nach rechtlicher Einordnung Jugendamt oder Sozialamt zuständig.
Nachteilsausgleich in Rheinland-Pfalz
Grundlage sind die Schulordnung für den inklusiven Unterricht (InSchO, §§ 16–21) und § 3 Abs. 5 des Schulgesetzes. Alle in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte legen im Benehmen mit den Eltern beziehungsweise den volljährigen Schülerinnen und Schülern die Grundsätze des Nachteilsausgleichs fest. Die konkrete Maßnahme im Unterricht oder bei einer Leistungsfeststellung bestimmt die jeweils unterrichtende Lehrkraft.
Ein formaler Antrag ist im laufenden Schulalltag grundsätzlich nicht erforderlich. Ist der Nachteil für die Schule jedoch nicht erkennbar, können Eltern oder volljährige Schülerinnen und Schüler einen begründeten Antrag stellen. Die Schule kann in diesem Fall eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Für Abschlussprüfungen ist ein gesonderter, rechtzeitig gestellter Antrag erforderlich.
Beispiele für Maßnahmen, die je nach Einzelfall infrage kommen können:
- Umfeldanpassungen wie Zeitzugabe, Hilfsmittel oder organisatorische Änderungen
- Pädagogische Methoden wie angepasste Textgestaltung, verständliche Lehrersprache und übersichtlich gestaltete Aufgabenstellungen oder Kommunikationshilfen
- Didaktische Ansätze wie Visualisierung, zusätzliche Erklärungen oder alternative Lernwege
Die vereinbarten Maßnahmen werden in der Schülerakte dokumentiert und regelmäßig überprüft. Eltern beziehungsweise volljährige Schülerinnen und Schüler erhalten eine Ausfertigung. Der Nachteilsausgleich verändert weder das fachliche Anforderungsniveau noch die Grundsätze der Notengebung und wird nicht im Zeugnis vermerkt.
Schulbegleitung in Rheinland-Pfalz
Für Integrationshilfen beziehungsweise Schulbegleitung sind in Rheinland-Pfalz die örtlichen Jugend- und Sozialämter zuständig. Bei einer bestehenden oder drohenden seelischen Behinderung kommt eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII in Verbindung mit § 112 SGB IX in Betracht. Bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung richtet sich der Anspruch nach § 112 SGB IX. Eine Autismus-Diagnose allein entscheidet nicht automatisch über die Zuständigkeit; maßgeblich sind die rechtliche Einordnung und der individuelle Teilhabebedarf.
Die Integrationshilfe ist ein individueller Anspruch und setzt keinen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf voraus. Schulbegleitungen unterstützen die schulische Teilhabe, übernehmen aber keine unterrichtlichen Aufgaben. Der zuständige Leistungsträger entscheidet nach der Bedarfs- beziehungsweise Hilfeplanung über Aufgaben, Qualifikation, Stundenumfang und Bewilligungsdauer.
Wie ein Antrag formuliert werden kann, zeigt der Musterbrief Antrag Schulbegleitung im Downloads-Bereich.
Feststellungsverfahren
Bei Autismus ist ein förmliches Feststellungsverfahren meist nicht nötig (siehe Kurzüberblick). Für andere Förderschwerpunkte gilt: Die Einleitung erfolgt durch die besuchte Schule oder, bei der Einschulung, durch die zuständige Grundschule; Eltern können ebenfalls einen Antrag bei der Schule stellen. Eine Förderschule prüft, ob die individuellen Fördermaßnahmen der Regelschule bereits ausgeschöpft sind. Eine Förderschullehrkraft führt eine ausführliche sonderpädagogische Diagnostik durch und erstellt darauf aufbauend, nach einem kooperativen Konsultationsgespräch, ein Gutachten. Die Schulbehörde entscheidet anschließend, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt. Bei festgestelltem Bedarf wählen die Eltern zwischen inklusivem Unterricht und Förderschule; die Behörde legt die konkrete Schule fest. Die digitale Einleitung ist über das Portal SOFIonline möglich, das im Schuljahr 2026/2027 vom 1. August bis 22. Dezember 2026 geöffnet ist.
Wird kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, bleibt die besuchte Schule für die individuelle Förderung verantwortlich und erhält dabei Hinweise beziehungsweise Unterstützung durch eine Förderschullehrkraft.
Schulvermeidung und längere Fehlzeiten
Zum grundsätzlichen Umgang mit Schulvermeidung und längeren Fehlzeiten gilt das im Artikel Schulverweigerung bei Autismus Beschriebene auch in Rheinland-Pfalz. Die Schulpsychologie Rheinland-Pfalz empfiehlt dabei ausdrücklich abgestimmte Interventionen zwischen Schule und Erziehungsberechtigten. Bei länger andauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten kommt zusätzlich Hausunterricht infrage – siehe nächster Abschnitt.
Hausunterricht
Grundlagen sind § 56 Schulgesetz und die Verwaltungsvorschrift „Krankenhaus- und Hausunterricht“ vom 22. Juli 2015 in ihrer aktuellen Fassung (zuletzt geändert am 3. November 2025). Schülerinnen und Schülern, die aus gesundheitlichen Gründen für längere Zeit nicht schulbesuchsfähig sind, kann Hausunterricht erteilt werden. Voraussetzung ist, dass der Schulbesuch nicht durch Hilfen beim Schulweg oder andere Unterstützungsmaßnahmen ermöglicht werden kann.
Hausunterricht kann bei entsprechendem Bedarf und im Rahmen der vorhandenen personellen Möglichkeiten auf Antrag der Eltern oder der betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler eingerichtet werden. Bei schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die wegen der Auswirkungen einer Behinderung länger keine Schule besuchen können, kann die Schulbehörde Hausunterricht auch ohne Antrag der Eltern einrichten. Sie entscheidet über Umfang, Dauer und Unterrichtsort. Der Umfang kann bis zu vier Wochenstunden betragen.
Prüfungen
Nachteilsausgleich gilt auch bei gewöhnlichen Leistungsfeststellungen und Prüfungen. Ein gesonderter formaler Antrag ist grundsätzlich erst bei Abschlussprüfungen erforderlich. Damit bewährte Maßnahmen dort fortgeführt werden können, sollte das Gespräch mit der Schule beziehungsweise der MSS-Leitung frühzeitig stattfinden. Ergänzende Regelungen ergeben sich insbesondere aus der Abiturprüfungsordnung und der Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen.
Besonderheiten nach Schulart
Die genannten Regelungen zu Nachteilsausgleich und Feststellungsverfahren gelten grundsätzlich schulartübergreifend, wobei für Abschlussprüfungen jeweils eigene Prüfungsordnungen ergänzend gelten. Bei weiteren schulartspezifischen Fragen lohnt sich eine Rückfrage bei der Schule oder der ADD.
Wenn Unterstützung nicht umgesetzt wird
Haltet zunächst schriftlich fest, welche Unterstützung vereinbart wurde, welche Entscheidung die Schule getroffen hat und ab wann eine Maßnahme gelten soll.
Erste Ansprechpartner sind Fachlehrkraft und Schulleitung. Bei übergeordneten schulrechtlichen Fragen kann die ADD kontaktiert werden. Betrifft das Problem eine Entscheidung des Jugend- oder Sozialamtes zur Schulbegleitung, ist der jeweils zuständige Leistungsträger die richtige Anlaufstelle; ein Bescheid enthält die maßgeblichen Rechtsbehelfe und Fristen.
Beratungsstellen und Ansprechpartner
Ministerium und Formulare
Zuständig ist das Ministerium für Bildung Rheinland-Pfalz (MB). Weiterführende Informationen zu Inklusion und sonderpädagogischer Förderung bietet der Bildungsserver Rheinland-Pfalz.
Vorlagen und Checklisten
Quellen und Stand
Rechtsstand dieser Seite: September 2026. Schulrecht wird gelegentlich angepasst – bei wichtigen Entscheidungen empfiehlt sich zusätzlich ein Blick auf die aktuellen amtlichen Quellen oder eine Rückfrage bei Schule, ADD oder der zuständigen Kreisverwaltung.
- Bildungsserver Rheinland-Pfalz – Autismus-Spektrum
- Bildungsserver Rheinland-Pfalz – Nachteilsausgleich
- Bildungsserver Rheinland-Pfalz – Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
- Bildungsserver Rheinland-Pfalz – Integrationshilfen
- § 56 Schulgesetz Rheinland-Pfalz – Landesrecht RLP
- Verwaltungsvorschrift Krankenhaus- und Hausunterricht – Landesrecht RLP
- Schulpsychologie Rheinland-Pfalz – Schulabsentismus
- Pädagogisches Beratungssystem – Autismus-Beratung