Autismus und Schule in Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen gelten für Nachteilsausgleich, Schulbegleitung und sonderpädagogische Förderung eigene Zuständigkeiten und Verfahren. Diese Seite fasst zusammen, was speziell in Nordrhein-Westfalen gilt – ergänzend zu den bundesweit relevanten Grundlagen im Schul-Hub.
Kurzüberblick: Was in Nordrhein-Westfalen gilt
Zuständig für Schulfragen ist das Ministerium für Schule und Bildung (MSB). Für die Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs gilt das sogenannte AO-SF-Verfahren, zuständig sind je nach Schulart das Schulamt oder eine der fünf Bezirksregierungen. Bei der Schulbegleitung sind während der Schulausbildung für Leistungen nach dem SGB IX (geistige, körperliche oder Sinnesbehinderung) nach § 1 AG-SGB IX NRW die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Eingliederungshilfe zuständig – nicht die Landschaftsverbände LVR und LWL, die für diese Leistungen erst nach Abschluss der Schulausbildung als überörtliche Träger zuständig werden. Bei seelischer Behinderung ist grundsätzlich die Kinder- und Jugendhilfe, also das Jugendamt, zuständig (§ 35a SGB VIII). Welche der beiden Zuständigkeiten greift, richtet sich nach der rechtlichen Einordnung der konkreten Behinderung im Einzelfall – nicht allein nach der Diagnose.
Nachteilsausgleich in Nordrhein-Westfalen
Grundlage sind Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz, §§ 1 und 2 des Schulgesetzes NRW, § 126 SGB IX sowie die Ausbildungsordnungen der allgemeinen Schulen. Eltern oder Lehrkräfte beantragen den Nachteilsausgleich formlos bei der Schulleitung; die Klassen- beziehungsweise Stufenkonferenz berät und gibt ein Votum ab, die Schulleitung trifft die endgültige Entscheidung. Da es sich rechtlich um einen Verwaltungsakt handelt, muss der Bescheid – Gewährung wie Ablehnung – eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Bei Abiturprüfungen liegt die Genehmigung bei der oberen Schulaufsicht (Bezirksregierung). Volljährige Schülerinnen und Schüler können den Antrag selbst stellen.
Vorhandene Gutachten oder Atteste sollten dem Antrag beigefügt werden, begründen für sich genommen aber keinen zwingenden Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme – entscheidend ist die fachlich-pädagogische Einschätzung der Schule. Die Entscheidung der Schulleitung und das Gespräch mit den Eltern werden in der Akte dokumentiert; bei festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf werden die gewährten Nachteilsausgleiche zusätzlich im individuellen Förderplan festgehalten. Die Festlegungen gelten für einen definierten Zeitraum, werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst. Im Zeugnis wird der Nachteilsausgleich nicht vermerkt.
Die offiziellen Arbeitshilfen des Schulministeriums unterscheiden vier Kategorien von Maßnahmen, die je nach Einzelfall infrage kommen können:
- Zeitlich: Verlängerung von Vorbereitungs-, Pausen- und Arbeitszeiten
- Technisch: Bereitstellung von Hilfsmitteln, etwa Lesegeräten oder Laptops
- Räumlich: ablenkungsarme, geräuscharme, blendungsarme Arbeitsumgebung
- Personell: Assistenz bei der Arbeitsorganisation
Eine pauschale Ersetzung mündlicher durch schriftliche Leistungsnachweise ist damit ausdrücklich nicht gemeint – in welchem Umfang mündliche Anteile ersetzt werden können, hängt vom Einzelfall und vom Fach ab (in Fremdsprachen etwa bleiben mündliche Nachweise für bestimmte Kompetenzen relevant). Der Nachteilsausgleich soll ausdrücklich „zielgleich“ bleiben – die fachlichen Leistungsanforderungen werden nicht gesenkt – und ist als dynamisch angelegt: Maßnahmen sollen bei Bedarf angepasst und, wenn möglich, schrittweise abgebaut werden.
Schulbegleitung in Nordrhein-Westfalen
Ob für die Schulbegleitung das Jugendamt oder die Eingliederungshilfe zuständig ist, richtet sich nach der rechtlichen Einordnung der konkreten Behinderung – die Autismusdiagnose allein entscheidet das nicht. Bei seelischer Behinderung ist grundsätzlich die Kinder- und Jugendhilfe zuständig, also das Jugendamt nach § 35a SGB VIII. Bei geistiger, körperlicher oder Sinnesbehinderung sind während der Schulausbildung nach § 1 AG-SGB IX NRW die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Die Landschaftsverbände LVR (Landschaftsverband Rheinland) und LWL (Landschaftsverband Westfalen-Lippe) sind für diese Leistungen als überörtliche Träger grundsätzlich zuständig, aber erst nach Abschluss der Schulausbildung – während der Schulzeit ist es also normalerweise nicht der Landschaftsverband, sondern die Wohnort-Kommune (Kreis oder kreisfreie Stadt), die über den Antrag entscheidet.
Der Antragsprozess folgt typischerweise mehreren Schritten: schriftlicher Antrag mit Eingangsbestätigung, Unterlagensammlung von Schule, Ärzten und Therapeuten, Bedarfsermittlung durch die zuständige Behörde, schriftlicher Bescheid, Trägerauswahl nach Bewilligung und Vorbereitung des Starts. Entscheidend ist dabei nicht allein die Diagnose, sondern die konkrete Frage, was das Kind im Schulalltag ohne Unterstützung nicht zuverlässig bewältigen kann – Eltern sollten deshalb möglichst konkrete Alltagssituationen beschreiben.
Wie ein Antrag formuliert werden kann, zeigt der Musterbrief Antrag Schulbegleitung im Downloads-Bereich.
AO-SF-Verfahren
Geregelt ist das Verfahren in der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF). Nach § 11 AO-SF stellen die Erziehungsberechtigten den Antrag auf Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung über die allgemeine Schule. Nur ausnahmsweise kann nach § 12 AO-SF die Schule selbst einen Antrag stellen – etwa wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht mehr zielgleich unterrichtet werden kann oder bei vermuteter emotionaler beziehungsweise sozialer Entwicklungsstörung mit Selbst- oder Fremdgefährdung –, und muss dabei zuvor die Eltern unter Angabe der wesentlichen Gründe informieren; Voraussetzung ist zudem, dass die Schule ihre eigenen Fördermöglichkeiten bereits ausgeschöpft hat. Zuständig ist je nach Schulart entweder das Schulamt (Grund-, Haupt- und Förderschulen) oder eine der fünf Bezirksregierungen als obere Schulaufsichtsbehörde (weiterführende Schulen). Eine sonderpädagogische Lehrkraft erstellt gemeinsam mit der Stammschule ein pädagogisches Gutachten; bei Bedarf beauftragt die Behörde zusätzlich das Gesundheitsamt mit einer schulärztlichen Untersuchung. Vor der abschließenden Entscheidung findet ein Gespräch mit den Eltern statt, das auf ein Einvernehmen zielt. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet anschließend per Bescheid über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, den Förderschwerpunkt beziehungsweise die Förderschwerpunkte und gegebenenfalls die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung (§ 14 AO-SF); die Entscheidung wird den Eltern schriftlich mitgeteilt und begründet. Danach schlägt sie den Eltern mindestens eine allgemeine Schule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen vor; wählen die Eltern stattdessen eine Förderschule, wird mindestens eine geeignete Förderschule mit dem festgestellten Förderschwerpunkt vorgeschlagen (§ 16 AO-SF). Die Klassenkonferenz überprüft mindestens einmal jährlich, ob der festgestellte Bedarf und der Förderschwerpunkt weiterhin bestehen (§ 17 AO-SF).
Autismus ist in NRW kein eigener Förderschwerpunkt – bei einer Autismus-Spektrum-Störung wird stattdessen einer der bestehenden Förderschwerpunkte zugeordnet. Voraussetzung dafür ist nach § 42 AO-SF, dass die Autismus-Spektrum-Störung vorab in einem Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde medizinisch festgestellt worden ist.
Schulvermeidung und längere Fehlzeiten
Zum grundsätzlichen Umgang mit Schulvermeidung und längeren Fehlzeiten gilt das im Artikel Schulverweigerung bei Autismus Beschriebene auch in Nordrhein-Westfalen. Krankheitsbedingte Schulversäumnisse sind von den Eltern schriftlich zu entschuldigen; ein ärztliches Attest kann die Schule nur bei begründeten Zweifeln verlangen. Bei wiederholten oder länger andauernden Fehlzeiten empfiehlt sich eine frühzeitige Einbindung von Schulsozialarbeit, Jugendamt oder Schulpsychologie, um eine Verfestigung der Schulvermeidung zu vermeiden. Bei länger andauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten kommt zusätzlich Hausunterricht oder Klinikschule infrage – siehe nächster Abschnitt.
Hausunterricht
Nach § 21 des Schulgesetzes NRW in Verbindung mit § 43 AO-SF besteht Anspruch auf Hausunterricht, wenn ein Schüler voraussichtlich länger als sechs Wochen krankheitsbedingt nicht am Unterricht teilnehmen kann, oder bei einer lange andauernden Erkrankung, wegen der er langfristig und regelmäßig an mindestens einem Tag pro Woche nicht am Unterricht teilnehmen kann (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 AO-SF) – in diesem zweiten Fall mit entsprechend reduzierten Unterrichtszeiten. In eine Klinikschule werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die wegen einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder in einer vergleichbaren medizinisch-therapeutischen Einrichtung voraussichtlich mindestens vier Wochen nicht am Unterricht ihrer bisherigen Schule teilnehmen können (§ 47 AO-SF) – die reine Behandlungsdauer allein genügt nicht, entscheidend ist die dadurch bedingte Unterrichtsunfähigkeit.
Die Eltern stellen den Antrag bei der bisher besuchten Schule; diese leitet ihn an das Schulamt weiter oder kann in bestimmten Fällen selbst einen Antrag stellen. Das Schulamt entscheidet über den Hausunterricht und bestimmt die zuständige Schule (Stammschule) – in der Regel die bisher besuchte Schule. Die Eltern müssen durch ein ärztliches Gutachten nachweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind; das Schulamt kann zusätzlich ein amtsärztliches Gutachten verlangen.
Prüfungen
Die Regelungen zum Nachteilsausgleich gelten grundsätzlich auch bei Prüfungen. Bei Abiturprüfungen liegt die Genehmigung bei der oberen Schulaufsicht (Bezirksregierung). Ein Antrag sollte rechtzeitig vor der jeweiligen Prüfung gestellt werden.
Besonderheiten nach Schulart
Die genannten Regelungen zu Nachteilsausgleich und AO-SF-Verfahren gelten grundsätzlich schulartübergreifend, wobei die konkrete Zuständigkeit für das Feststellungsverfahren je nach Schulart zwischen Schulamt und Bezirksregierung wechselt (siehe oben). Bei weiteren schulartspezifischen Fragen lohnt sich eine Rückfrage bei der Schule oder der zuständigen Schulaufsichtsbehörde.
Wenn Unterstützung nicht umgesetzt wird
Haltet zunächst schriftlich fest, welche Unterstützung vereinbart wurde, welche Entscheidung die Schule getroffen hat und ab wann eine Maßnahme gelten soll.
Erste Ansprechpartner sind Fachlehrkraft und Schulleitung. Bei übergeordneten schulrechtlichen Fragen ist je nach Schulart das Schulamt oder die zuständige Bezirksregierung die richtige Anlaufstelle. Betrifft das Problem eine Entscheidung zur Schulbegleitung, ist bei seelischer Behinderung das Jugendamt und bei geistiger, körperlicher oder Sinnesbehinderung der Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt als zuständiger Leistungsträger anzusprechen; ein Bescheid enthält die maßgeblichen Rechtsbehelfe und Fristen.
Beratungsstellen und Ansprechpartner
Ministerium und Formulare
Zuständig ist das Ministerium für Schule und Bildung (MSB). Amtliche Vorschriften und Erlasse sind über das Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS) zugänglich.
Vorlagen und Checklisten
Quellen und Stand
Rechtsstand dieser Seite: September 2026. Schulrecht wird gelegentlich angepasst – bei wichtigen Entscheidungen empfiehlt sich zusätzlich ein Blick auf die aktuellen amtlichen Quellen oder eine Rückfrage bei Schule, Schulamt oder Bezirksregierung.
- Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch NRW (AG-SGB IX NRW), § 1 – Zuständigkeiten der Eingliederungshilfe
- Ministerium für Schule und Bildung NRW – Kinder und Jugendliche mit Autismus
- Ministerium für Schule und Bildung NRW – Arbeitshilfen zur Gewährung von Nachteilsausgleichen
- BASS – Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF)
- BASS – Schulgesetz NRW (SchulG), u. a. § 21 Hausunterricht
- BASS – Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen (Fehlzeiten)