Niedersachsen

Autismus und Schule in Niedersachsen

In Niedersachsen gelten für Nachteilsausgleich, Schulbegleitung und sonderpädagogische Unterstützung eigene Zuständigkeiten und Verfahren. Diese Seite fasst zusammen, was speziell in Niedersachsen gilt – ergänzend zu den bundesweit relevanten Grundlagen im Schul-Hub.

Welche Informationen brauchst du?
Für dich als Schüler: Die genauen Zuständigkeiten und Anträge auf dieser Seite übernehmen meist deine Eltern gemeinsam mit deiner Schule. Bist du volljährig, kannst du Anträge und Erklärungen – etwa zum Nachteilsausgleich, zum Notenschutz oder zur Schulbegleitung – grundsätzlich selbst abgeben. Allgemeine Tipps direkt für dich gibt es unter Autismus und Schule – für dich als Schüler.

Kurzüberblick: Was in Niedersachsen gilt

Zuständig für Schulfragen ist das Niedersächsische Kultusministerium (MK). Seit Ende 2020 sind vier Regionale Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) in Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Osnabrück für die nachgeordnete Schulaufsicht zuständig. Beratung zu Autismus im schulischen Kontext vermitteln die regionalen RZI gemeinsam mit den Mobilen Diensten emotionale und soziale Entwicklung und der Fachberatung sonderpädagogische Unterstützung. Das Kultusministerium veröffentlichte 2023 eine eigene Handreichung zum gemeinsamen Unterricht von Schülern mit Autismus-Spektrum-Störung. Für Schulbegleitung bei seelischer Behinderung ist das Jugendamt am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig.

Nachteilsausgleich und Notenschutz in Niedersachsen

Seit dem 1. August 2026 regelt § 58a NSchG Nachteilsausgleich und Notenschutz ausdrücklich im Schulgesetz selbst und unterscheidet klar zwischen beidem. Nachteilsausgleich ist die Anpassung der Prüfungsbedingungen bei einer erheblichen Beeinträchtigung, das fachliche Anforderungsniveau bleibt dabei unverändert. Mögliche Maßnahmen sind – abhängig vom individuellen Bedarf – beispielsweise zusätzliche Arbeitszeit, zusätzliche Pausen, eine reizarme oder separate Prüfungsumgebung, klar strukturierte Aufgabenstellungen oder geeignete technische Hilfsmittel. Vereinbarte Maßnahmen sollten im Förderplan beziehungsweise in der Dokumentation der individuellen Lernentwicklung festgehalten und regelmäßig überprüft werden – der Förderplan selbst ist dabei kein Nachteilsausgleich, sondern das Instrument, mit dem die individuelle Förderung geplant und dokumentiert wird.

Notenschutz geht weiter: Von der Bewertung in einzelnen Fächern oder von abgrenzbaren fachlichen Anforderungen kann abgesehen werden, wenn eine körperlich-motorische Beeinträchtigung, eine Beeinträchtigung beim Sprechen, eine Sinnesschädigung, eine Autismus-Spektrum-Störung oder eine Lese-Rechtschreib-Störung vorliegt, die betreffende Leistung auch unter Gewährung eines Nachteilsausgleichs nicht erbracht und nicht durch eine vergleichbare Leistung ersetzt werden kann und der Nachweis der wesentlichen Kompetenzen, die mit dem Zeugnis bescheinigt werden, davon unberührt bleibt. Erforderlich ist ein Antrag der Erziehungsberechtigten beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers. Art und Umfang des Notenschutzes werden im Zeugnis vermerkt. Für Schülerinnen und Schüler mit einer Rechenstörung enthält § 58a Abs. 2 NSchG eine gesonderte Regelung bis zum Ende des vierten Schuljahrgangs.

Wer über einen Antrag entscheidet und welche Nachweise dafür nötig sind, soll eine gesonderte Verordnung des Kultusministeriums näher regeln; diese lag zum Rechtsstand dieser Seite erst als Entwurf im Anhörungsverfahren vor. Details zum genauen Ablauf sind deshalb hier bewusst noch nicht als geltendes Recht dargestellt – bis zum Abschluss des Verfahrens empfiehlt sich eine Rückfrage bei der Schule, der Fachberatung sonderpädagogische Unterstützung oder dem zuständigen RZI.

Schulbegleitung in Niedersachsen

Welcher Leistungsträger zuständig ist, hängt von der im Einzelfall festgestellten oder drohenden Teilhabebeeinträchtigung ab – die Autismusdiagnose allein entscheidet das nicht. Für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung sind die Jugendämter der Kommunen zuständig (§ 35a SGB VIII). Für Kinder und Jugendliche mit geistiger oder körperlicher Behinderung sind die Sozialämter der Kommunen zuständig – also die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Region Hannover sowie die Städte Hannover, Göttingen, Hildesheim, Lingen (Ems) und Lüneburg (§ 112 SGB IX). Maßgeblich ist dabei in der Regel der gewöhnliche Aufenthaltsort beziehungsweise Wohnort des Kindes, nicht der Schulort – Zuständigkeitswechsel und Sonderfälle sind möglich.

Eine Schulbegleitung kann bei Strukturierung und Orientierung, bei Raumwechseln und in Pausen, bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes und mit Rückzugsmöglichkeiten bei Überforderung unterstützen. Die Vermittlung von Lerninhalten bleibt dagegen ausschließlich Aufgabe der Lehrkräfte.

Der Antrag kann formlos gestellt werden – ein kurzes Schreiben mit Name, Geburtsdatum und Schule des Kindes sowie der Bitte um Unterstützung genügt zum Einstieg. Sinnvolle Unterlagen sind ärztliche oder psychologische Stellungnahmen, eine schulische Einschätzung zum Unterstützungsbedarf sowie eine Beschreibung konkreter Alltagssituationen; darauf folgt in der Regel ein Gespräch zur Klärung von Stundenumfang und Ausgestaltung. Die Leistung ist unabhängig vom Familieneinkommen kostenfrei. Welche Frist für einen Widerspruch gilt, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheids – diese sollte unmittelbar nach Erhalt geprüft werden.

Wie ein Antrag formuliert werden kann, zeigt der Musterbrief Antrag Schulbegleitung im Downloads-Bereich.

Feststellungsverfahren

Eine Niedersachsen-Besonderheit: Die Schulleitung veranlasst das Fördergutachten von Amts wegen, sobald Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf bestehen – ein formaler Antrag der Eltern ist dafür nicht vorgesehen. Eine Regelschullehrkraft und eine Förderschullehrkraft erstellen gemeinsam das Fördergutachten mit Empfehlungen. Die Schulleitung informiert die Erziehungsberechtigten und bietet ein Gespräch an. Die Eltern können innerhalb von zwei Wochen die Einsetzung einer Förderkommission verlangen, bestehend aus Schulleitung, beteiligten Lehrkräften und Eltern; sie können sich dabei vertreten lassen oder eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Die verbindliche Feststellung trifft die nachgeordnete Schulbehörde – das zuständige RLSB – unter Berücksichtigung des Gutachtens und einer etwaigen Empfehlung der Förderkommission.

Schulvermeidung und längere Fehlzeiten

Zum grundsätzlichen Umgang mit Schulvermeidung und längeren Fehlzeiten gilt das im Artikel Schulverweigerung bei Autismus Beschriebene auch in Niedersachsen. Bleibt ein Kind mehrere Stunden an einem Tag oder an mehreren Tagen dem Unterricht oder verbindlichen Schulveranstaltungen fern, sind der Schule Grund und voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen; eine mündliche, telefonische oder elektronische Nachricht genügt grundsätzlich, die Schulleitung kann aber auch eine schriftliche Mitteilung verlangen. Bei längeren Erkrankungen oder in sonstigen begründeten Fällen kann die Schulleitung zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Volljährige Schülerinnen und Schüler sind für diese Mitteilungen selbst verantwortlich. Bei länger andauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten kommt zusätzlich Haus- oder Krankenhausunterricht infrage – siehe nächster Abschnitt.

Hausunterricht

Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) soll Schülerinnen und Schülern, die infolge einer „längerfristigen Erkrankung“ die Schule nicht besuchen können, Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus in angemessenem Umfang erteilt werden. Eine Besonderheit: Anders als viele Bundesländer mit einer festen Wochenschwelle nennt das Gesetz keine konkrete Zeitspanne.

Seit dem 1. August 2026 sieht § 69 Abs. 1 Satz 2 NSchG zusätzlich vor: Ist einer Schülerin oder einem Schüler infolge einer längerfristigen Erkrankung, einer seelischen Beeinträchtigung oder anderer schwerwiegender gesundheitlicher Gründe trotz individueller Förderung und Unterstützung längerfristig sowohl der Schulbesuch als auch der Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die Schulbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten und unter Hinzuziehung eines fachärztlichen Gutachtens stattdessen anderweitigen schulischen Unterricht oder Unterricht an einer außerschulischen Einrichtung gestatten. Diese Gestattung muss befristet werden.

Prüfungen

Die Regelungen zum Nachteilsausgleich gelten grundsätzlich auch bei Prüfungen; welche Stelle im Einzelfall entscheidet, hängt von Schulform und der jeweils anzuwendenden Prüfungsordnung ab. Für den Notenschutz nach § 58a NSchG ist ein Antrag der Erziehungsberechtigten beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers ausdrücklich Voraussetzung; die weiteren Verfahrensdetails werden untergesetzlich konkretisiert. Ein Antrag auf Notenschutz sollte rechtzeitig gestellt werden. Auch ein benötigter Nachteilsausgleich sollte möglichst frühzeitig mit der Schule besprochen werden; das zuständige RLSB kann bei Bedarf beratend hinzugezogen werden.

Wenn Unterstützung nicht umgesetzt wird

Haltet zunächst schriftlich fest, welche Unterstützung vereinbart wurde, welche Entscheidung die Schule getroffen hat und ab wann eine Maßnahme gelten soll.

Erste Ansprechpartner sind Klassenleitung und Schulleitung. Führt das nicht weiter, können die Mobilen Dienste emotionale und soziale Entwicklung, die Fachberatung sonderpädagogische Unterstützung oder das zuständige RZI einbezogen werden; bei übergeordneten schulrechtlichen Fragen ist das zuständige RLSB die richtige Anlaufstelle. Betrifft das Problem eine Entscheidung zur Schulbegleitung, ist der jeweils zuständige Leistungsträger (Jugendamt oder Sozialamt) anzusprechen; welche Frist für einen Widerspruch gilt, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.

Beratungsstellen und Ansprechpartner

Ministerium und Formulare

Zuständig ist das Niedersächsische Kultusministerium (MK). Weiterführende Informationen zu Inklusion und rechtlichen Vorgaben bietet das Bildungsportal Niedersachsen.

Vorlagen und Checklisten

Quellen und Stand

Rechtsstand dieser Seite: September 2026. Schulrecht wird gelegentlich angepasst – bei wichtigen Entscheidungen empfiehlt sich zusätzlich ein Blick auf die aktuellen amtlichen Quellen oder eine Rückfrage bei Schule, RLSB, dem zuständigen RZI oder der Fachberatung sonderpädagogische Unterstützung.