Autismus und Schule in Hessen
In Hessen gelten für Nachteilsausgleich, Schulbegleitung und sonderpädagogische Förderung eigene Zuständigkeiten und Verfahren. Diese Seite fasst zusammen, was speziell im Land Hessen gilt – ergänzend zu den bundesweit relevanten Grundlagen im Schul-Hub.
Kurzüberblick: Was in Hessen gilt
Zuständig für Schulfragen ist das Hessische Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen (HMKB). Eine hessische Besonderheit: Für schulische Unterstützung bei Autismus ist kein diagnostizierter sonderpädagogischer Förderschwerpunkt vorausgesetzt – das Leistungsspektrum autistischer Schüler reicht von Lernschwierigkeiten bis Hochbegabung. Besteht zusätzlich ein sonderpädagogischer Förderbedarf, können autistische Schüler im Einzelfall in jedem der acht hessischen Förderschwerpunkte gefördert werden. Für die sonderpädagogische Koordination arbeitet jede allgemeine Schule mit einem zuständigen regionalen Beratungs- und Förderzentrum (rBFZ) zusammen, ergänzt um eine landesweite Fachberatung Autismus in vier Regionen. Für Schulbegleitung bei seelischer Behinderung ist das Jugendamt zuständig.
Nachteilsausgleich in Hessen
Rechtsgrundlage ist § 7 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV). Über die Gewährung und Dauer eines Nachteilsausgleichs entscheidet die Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers; die Klassenkonferenz kann auch von sich aus tätig werden. Ein Vermerk über den gewährten Nachteilsausgleich ist in Arbeiten und Zeugnissen nicht aufzunehmen.
§ 7 Abs. 2 VOGSV nennt als Formen des Nachteilsausgleichs unter anderem:
- verlängerte Bearbeitungszeiten, etwa bei Klassenarbeiten und Lernstandserhebungen
- spezielle technische Hilfs- oder Arbeitsmittel wie Computer ohne Rechtschreibüberprüfung oder Audiohilfen
- methodisch-didaktische Hilfen wie Lesepfeil, größere Schrift oder spezifisch gestaltete Arbeitsblätter
- unterrichtsorganisatorische Veränderungen wie individuelle Pausenregelungen, individuelle Arbeitsplatzorganisation, personelle Unterstützung oder Verzicht auf das Mitschreiben von Tafeltexten
- differenzierte Hausaufgabenstellung und individuelle Sportübungen
In der Praxis werden bei Autismus darüber hinaus häufig auch Operatorenlisten mit klarer Punkteverteilung, mündliche Rückmeldung während der Bearbeitung, schriftliche statt mündliche Prüfungsformen oder eine vereinfachte Textauswahl (etwa Sachtexte statt Gedichtinterpretation) besprochen – dies sind Praxisbeispiele und keine feste gesetzliche Vorgabe.
Die VOGSV unterscheidet zwischen drei Instrumenten: dem Nachteilsausgleich (Abs. 2, gleichbleibende fachliche Anforderungen), dem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung (Abs. 3, ebenfalls bei gleichbleibenden Anforderungen, etwa differenzierte Aufgabenstellung oder mündliche statt schriftliche Arbeiten) und dem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung (Abs. 4, bei geringeren fachlichen Anforderungen, etwa Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibleistung) – Letzteres ist im Zeugnis zu vermerken, die beiden anderen nicht. Welche Form zulässig und erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab.
Förderplan
Wird ein Nachteilsausgleich oder ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung gewährt, ist dies nach § 7 Abs. 5 VOGSV in den individuellen Förderplan aufzunehmen; die konkreten Maßnahmen sind darin differenziert festzuhalten. Der Förderplan ist damit eine wichtige Grundlage für die kontinuierliche schulische Unterstützung – bei Abschlussprüfungen nimmt die Prüfungskommission ausdrücklich von ihm Kenntnis, bevor sie über den Nachteilsausgleich entscheidet (siehe Abschnitt Prüfungen).
Schulbegleitung in Hessen
Bei einer seelischen oder drohenden seelischen Behinderung kann Schulbegleitung als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Betracht kommen; zuständig ist dann das Jugendamt. Bei anderen Behinderungsformen (geistige oder körperliche Behinderung) ist der Eingliederungshilfeträger nach §§ 99/112 SGB IX zuständig. Die Diagnose Autismus allein entscheidet dabei nicht über den zuständigen Leistungsträger – maßgeblich ist die im Einzelfall festgestellte Beeinträchtigung.
Der Antrag beim Jugendamt kann formlos gestellt werden – mündlich oder als formloser Brief genügt, ein amtliches Formular ist nicht zwingend erforderlich. Nach § 14 SGB IX muss der zuerst angegangene Träger innerhalb von zwei Wochen klären, ob er zuständig ist, und den Antrag bei fehlender eigener Zuständigkeit unverzüglich weiterleiten. Der Bewilligungsbescheid muss unter anderem den notwendigen Stundenumfang pro Woche oder Monat, die Aufgaben der Schulbegleitung sowie die Mindestqualifikation des eingesetzten Personals enthalten.
Wie ein Antrag formuliert werden kann, zeigt der Musterbrief Antrag Schulbegleitung im Downloads-Bereich.
BFZ und Feststellungsverfahren
Allgemeine Schulen arbeiten mit einem zuständigen regionalen Beratungs- und Förderzentrum (rBFZ) zusammen, das den örtlichen inklusiven Schulbündnissen zugeordnet ist. Eltern wenden sich in der Regel zunächst an die Klassenlehrkraft oder die Schule, die bei Bedarf die Förderschullehrkraft des rBFZ einbezieht; die rBFZ sind für alle Schulformen erste Ansprechpartner in Fragen der sonderpädagogischen Förderung.
Für die schulische Förderung eines Kindes oder Jugendlichen mit Autismus ist nicht allein aufgrund der Diagnose ein festgestellter Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erforderlich. Besteht zusätzlich ein sonderpädagogischer Förderbedarf, kann dieser jedoch in einem der acht hessischen Förderschwerpunkte festgestellt werden.
Schulvermeidung und längere Fehlzeiten
Zum grundsätzlichen Umgang mit Schulvermeidung und längeren Fehlzeiten gilt das im Artikel Schulverweigerung bei Autismus Beschriebene auch in Hessen. Bei länger andauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten kommt zusätzlich Unterricht für kranke Schüler infrage – siehe nächster Abschnitt.
Unterricht für kranke Schülerinnen und Schüler
Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer lang andauernden Erkrankung nicht regulär am Unterricht teilnehmen können, bestehen in Hessen besondere Unterrichtsangebote – „Schule für Kranke“ ist dabei nicht automatisch mit klassischem Hausunterricht gleichzusetzen. Bei einer Erkrankung von mehr als sechs Wochen oder einem innerhalb des Schuljahres wiederholten Klinikaufenthalt können Schülerinnen und Schüler an einer Schule für Kranke weiter beschult werden, solange sie stationär oder teilstationär in einer Klinik oder vergleichbaren Einrichtung aufgenommen sind. Daneben regelt § 54 Abs. 6 des Hessischen Schulgesetzes, dass die Schulaufsichtsbehörde über die Gewährung von Sonderunterricht entscheidet – etwa als häuslichen Unterricht, wenn kein Klinikaufenthalt vorliegt. Erforderlich ist jeweils eine ärztliche Bestätigung; die Beschulung selbst erfolgt mit Zustimmung der behandelnden Ärzte.
Prüfungen
Bei Abschlussprüfungen entscheidet nach § 7 Abs. 6 VOGSV grundsätzlich die Prüfungskommission über den Nachteilsausgleich, nachdem sie den individuellen Förderplan zur Kenntnis genommen hat. Besteht noch keine Prüfungskommission oder ist keine zu bilden, entscheidet stattdessen die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters. Ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung ist bei Abschlussprüfungen ausdrücklich ausgeschlossen – nur der Nachteilsausgleich beziehungsweise das Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung bleiben möglich. Der Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile bei zentralen Abschlussprüfungen soll auf den bisherigen Nachteilsausgleichen aufbauen; das Ministerium empfiehlt deshalb, die Landesfachberatung Autismus frühzeitig einzubeziehen, spätestens zu Beginn des Schuljahrs vor dem Abschlussjahr.
Besonderheiten nach Schulart
Die genannten Regelungen zu Nachteilsausgleich und BFZ-Anbindung gelten grundsätzlich schulartübergreifend. Konkrete Umsetzungsdetails – etwa bei berufsbildenden Schulen oder im gymnasialen Zentralabitur – können sich unterscheiden; hier lohnt sich eine gezielte Rückfrage bei der Schule oder der regionalen Fachberatung Autismus.
Beratungsstellen und Ansprechpartner
Ministerium und Formulare
Zuständig ist das Hessische Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen (HMKB). Weiterführende Informationen zu Inklusion und sonderpädagogischer Förderung bietet die Ministeriumsseite Sonderpädagogische Förderung und Inklusion.
Vorlagen und Checklisten
Quellen und Stand
Rechtsstand dieser Seite: Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV), § 7 Nachteilsausgleich; Hessisches Schulgesetz (HSchG), § 54 Abs. 6; Richtlinie für Unterricht und Erziehung kranker Schülerinnen und Schüler (ABl. 11/2021). Schulrecht wird gelegentlich angepasst – bei wichtigen Entscheidungen empfiehlt sich zusätzlich ein Blick auf die aktuellen amtlichen Quellen oder eine Rückfrage bei Schule, BFZ oder Fachberatung Autismus.
- Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV), § 7 Nachteilsausgleich
- Hessen Kultus – Kinder und Jugendliche mit Autismus
- Gemeinsam leben Hessen – Nachteilsausgleich bei ADHS/Autismus-Spektrum
- Hessen Kultus – Beratungs- und Förderzentren (rBFZ)
- Gemeinsam leben Hessen – Schulbegleitung nach SGB VIII
- § 14 SGB IX – Zuständigkeitsklärung
- Hessen Kultus – Schulen für kranke Schülerinnen und Schüler
- Hessen Kultus – Richtlinie für Unterricht und Erziehung kranker Schülerinnen und Schüler
- Hessen Kultus – Nachteilsausgleich bei zentralen Abschlussprüfungen