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Autismus und Schule in Bremen

In Bremen gelten für Nachteilsausgleich, Schulbegleitung und sonderpädagogische Förderung eigene Zuständigkeiten und Verfahren. Diese Seite fasst zusammen, was speziell in der Freien Hansestadt Bremen gilt – ergänzend zu den bundesweit relevanten Grundlagen im Schul-Hub.

Welche Informationen brauchst du?

Für dich als Schüler: Die genauen Zuständigkeiten und Anträge auf dieser Seite übernehmen meist deine Eltern gemeinsam mit deiner Schule. Allgemeine Tipps direkt für dich gibt es unter Autismus und Schule – für dich als Schüler.

Kurzüberblick: Was in Bremen gilt

Zuständig für Schulfragen ist der Senator für Kinder und Bildung der Freien Hansestadt Bremen. Nachteilsausgleich ist über eine eigene Handreichung sowie fachbezogene Prüfungsordnungen geregelt. Für die sonderpädagogische Unterstützung gibt es an jeder Schule ein Zentrum für unterstützende Pädagogik (ZuP), ergänzt um die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren (ReBUZ). Seit der im August 2025 aktualisierten Bremischen Verordnung über die Inklusive Bildung (BremInBilV) ist die Autismus-Spektrum-Störung ein eigenständiger sonderpädagogischer Förderschwerpunkt, gleichrangig neben den sieben anderen Förderschwerpunkten. Für Schulbegleitung bei seelischer Behinderung ist in der Stadtgemeinde Bremen das Amt für Soziale Dienste (ASD) zuständig, das Jugend- und Sozialhilfeaufgaben kombiniert wahrnimmt.

Nachteilsausgleich in Bremen

Grundlage sind eine Handreichung des Senators für Kinder und Bildung sowie die einschlägigen Prüfungsordnungen, etwa die Verordnung über die Prüfungen zu den Abschlüssen der Sekundarstufe I. Über Art und Umfang des Nachteilsausgleichs entscheiden die unterrichtenden Lehrkräfte und die Klassenkonferenz, in Zusammenarbeit mit der ZuP-Leitung der Schule. Bei Prüfungen liegt die Entscheidung bei der beziehungsweise dem Vorsitzenden der Prüfungskommission; bei strittigen Fällen entscheidet abschließend die Schulleitung.

Beispiele für Maßnahmen, die laut Handreichung je nach Einzelfall infrage kommen können (die Aufzählung ist nicht abschließend):

  • Zeitzuschlag bis maximal zur Hälfte der regulären Bearbeitungszeit, etwa bei Klassenarbeiten
  • Technische und didaktische Hilfsmittel, zum Beispiel elektronische Textverarbeitung
  • Vorlesen von Aufgabenstellungen
  • Zusätzliche Arbeitszeit für Aufgaben im Unterricht und spezifisch gestaltete Aufgabenstellungen
  • Besondere Organisation des Lern- beziehungsweise Arbeitsplatzes und besondere Pausenregelungen
  • Reduzierung der Hausaufgaben
  • Ausgleichsmaßnahmen anstelle einer Mitschrift von Tafeltexten

Ein gewährter Nachteilsausgleich wird in der Schülerakte und im Förderplan vermerkt. Im Zeugnis erfolgt dagegen kein Hinweis darauf, da sich die Leistungsbewertung auch bei Nachteilsausgleich an den Vorgaben der Bildungspläne orientiert.

Der Nachteilsausgleich passt die Arbeitsbedingungen an, ohne die fachlichen Anforderungen zu senken – anders als der Notenschutz, der sich auf die Leistungsanforderungen und -bewertung selbst bezieht und gesondert dokumentiert wird.

Schulbegleitung in Bremen

Bei einer seelischen oder drohenden seelischen Behinderung kann Schulbegleitung als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII infrage kommen. Das Bremer Serviceportal nennt Autismus ausdrücklich als Beispiel für eine mögliche seelische Behinderung, neben etwa Angststörung, Depression, Psychose, ADHS oder Essstörung; zusätzlich muss die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt sein. Zuständig ist in der Stadtgemeinde Bremen das Amt für Soziale Dienste (ASD). Der Ablauf: Kontakt zum zuständigen Sozialzentrum vor Ort, Beratungsgespräch zu passenden Unterstützungsformen, ärztliche Bestätigung der seelischen Behinderung, eine gemeinsame Hilfeplankonferenz mit allen Beteiligten und die formelle Antragstellung. Das Amt beauftragt anschließend einen freien Träger der Wohlfahrtspflege mit der Durchführung. Ambulante Eingliederungshilfen wie eine Schulbegleitung sind für die Familie kostenfrei.

Hinweis Bremerhaven: Die genannten Abläufe beziehen sich auf die Stadtgemeinde Bremen. Bremerhaven hat eigene Zuständigkeiten bei Jugend- und Sozialamt – am besten direkt bei der Stadt Bremerhaven erfragen, welche Stelle dort zuständig ist.

Wie ein Antrag formuliert werden kann, zeigt der Musterbrief Antrag Schulbegleitung im Downloads-Bereich.

ZuP, ReBUZ und Feststellungsverfahren

Ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, wird im Feststellungsverfahren geklärt. Den Antrag stellt meist die Schule – in der Regel über die ZuP-Leitung – nach Rücksprache mit den Eltern; Eltern können den Antrag auch direkt über das offizielle Formular stellen. Eine sonderpädagogische Lehrkraft erstellt einen diagnostischen Bericht; die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren (ReBUZ) beraten zusätzlich zum Verfahren. Die Erziehungsberechtigten sind am Verfahren zu beteiligen; die Entscheidung ist im Einvernehmen mit ihnen zu treffen. Liegt ihre Zustimmung nicht vor, ist vor der endgültigen Entscheidung eine gemeinsame Beratung der an der schulischen Förderung wesentlich Beteiligten und der Erziehungsberechtigten durchzuführen; die Erziehungsberechtigten können dazu eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Seit der BremInBilV (August 2025) ist die Autismus-Spektrum-Störung einer von acht möglichen sonderpädagogischen Förderschwerpunkten, mit eigenen Regelungen unter anderem zu Nachteilsausgleich, Notenschutz und Feststellungsverfahren. Je nach festgestelltem Förderschwerpunkt kann der Unterricht inklusiv an der Regelschule oder an einer Schule mit entsprechendem Förderschwerpunkt stattfinden.

Schulvermeidung und längere Fehlzeiten

Zum grundsätzlichen Umgang mit Schulvermeidung und längeren Fehlzeiten gilt das im Artikel Schulverweigerung bei Autismus Beschriebene auch in Bremen. Bei länger andauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten kommt zusätzlich Hausunterricht infrage – siehe nächster Abschnitt.

Hausunterricht

Hausunterricht kommt in Bremen infrage, wenn ein Schüler voraussichtlich länger als sechs Wochen krankheitsbedingt nicht am Unterricht teilnehmen kann. Eltern stellen den Antrag beim Bildungs- und Beratungszentrum für Pädagogik bei Krankheit (Schule an der Züricher Straße), zusammen mit einer fachärztlichen Bescheinigung zu Unterrichtsfähigkeit und voraussichtlicher Dauer der Erkrankung. Die Entscheidung über den Hausunterricht trifft dieses Zentrum; je nach verfügbaren Kapazitäten kann es zu Wartezeiten kommen. Ergänzend vergibt die Schule an der Züricher Straße in begrenztem Umfang sogenannte Schulavatare: Über einen Livestream und eine App auf einem Tablet können schwer erkrankte Schülerinnen und Schüler zeitlich begrenzt am Unterricht teilnehmen, weiterhin eng begleitet von den Lehrkräften der Krankenhausschule.

Prüfungen

Die Regelungen zum Nachteilsausgleich gelten grundsätzlich auch bei Prüfungen, geregelt unter anderem in der Verordnung über die Prüfungen zu den Abschlüssen der Sekundarstufe I. Bei Prüfungen entscheidet die beziehungsweise der Vorsitzende der Prüfungskommission. Ein Antrag dafür sollte rechtzeitig vor der jeweiligen Prüfung gestellt werden.

Bremen und Bremerhaven

Die Freie Hansestadt Bremen besteht aus den beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Die auf dieser Seite beschriebenen Abläufe zu Schulbegleitung beziehen sich in erster Linie auf die Stadt Bremen; für Bremerhaven können abweichende örtliche Zuständigkeiten gelten. Auch Bremerhaven verfügt über ein eigenes ReBUZ; organisatorische Zuständigkeiten und konkrete Abläufe können sich zwischen den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven dennoch unterscheiden.

Beratungsstellen und Ansprechpartner

Senator für Kinder und Bildung und Formulare

Zuständig ist der Senator für Kinder und Bildung der Freien Hansestadt Bremen. Amtliche Dienstleistungen und Formulare, etwa zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, bietet auch das Serviceportal Bremen.

Vorlagen und Checklisten

Quellen und Stand

Rechtsstand dieser Seite: September 2026. Schulrecht wird gelegentlich angepasst – bei wichtigen Entscheidungen empfiehlt sich zusätzlich ein Blick auf die aktuellen amtlichen Quellen oder eine Rückfrage bei Schule, ZuP/ReBUZ oder Amt für Soziale Dienste.

Diese Seite ist Teil des Schul-Hubs „Autismus und Schule“ und der Übersicht aller Bundesländer.