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Autismus und Schule in Berlin

In Berlin gelten für Nachteilsausgleich, Schulbegleitung und sonderpädagogische Förderung eigene Zuständigkeiten und Verfahren – organisiert über die zwölf Bezirke. Diese Seite fasst zusammen, was speziell in Berlin gilt – ergänzend zu den bundesweit relevanten Grundlagen im Schul-Hub.

Welche Informationen brauchst du?

Für dich als Schüler: Die genauen Zuständigkeiten und Anträge auf dieser Seite übernehmen meist deine Eltern oder – wenn du volljährig bist – du selbst gemeinsam mit deiner Schule. Allgemeine Tipps direkt für dich gibt es unter Autismus und Schule – für dich als Schüler.

Kurzüberblick: Was in Berlin gilt

Zuständig für Schulfragen in Berlin ist die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (SenBJF). Da Berlin ein Stadtstaat ist, liegen viele praktische Zuständigkeiten – etwa Jugendamt und Sozialamt für Schulbegleitung – bei den zwölf Bezirksämtern statt bei einer zentralen Landesbehörde. Nachteilsausgleich ist in mehreren Verordnungen geregelt (u. a. Sek I-VO, VO-GO), die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs läuft über die Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentren (SIBUZ) der Bezirke.

Nachteilsausgleich in Berlin

Die allgemeinen Grundsätze regelt § 15 Sek I-VO: Nachteilsausgleich muss zur Herstellung von Chancengleichheit individuell erforderlich, angemessen und geeignet sein. Er gilt sowohl für Schüler ohne festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf als auch – mit besonderen Regelungen – für Schüler mit langandauernder erheblicher Beeinträchtigung, wozu Autismus zählen kann. Eine eigene, speziellere Regelung (§ 16 Sek I-VO) gilt zusätzlich für Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten. In der gymnasialen Oberstufe und im Abitur gelten entsprechende Regelungen nach §§ 14a und 31 VO-GO.

Beispiele für Maßnahmen, die je nach Einzelfall infrage kommen können:

  • Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent
  • Zulassung spezieller Arbeitsmittel
  • Methodisch-didaktische Hilfen einschließlich optischer Strukturierungshilfen
  • Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf im Unterricht

Das fachliche Anforderungsniveau bleibt dabei unverändert. Der Nachteilsausgleich selbst wird nicht im Zeugnis vermerkt. Davon zu unterscheiden ist der Notenschutz: Er ist nur bei sonderpädagogischem Förderbedarf oder vergleichbaren lang andauernden erheblichen Beeinträchtigungen zulässig, setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus und wird – im Unterschied zum Nachteilsausgleich – mit Art und Umfang auf dem Zeugnis vermerkt.

Zuständig für die Entscheidung ist die Schulleitung, auf Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz. Die Entscheidung wird im Schülerbogen dokumentiert.

Schulbegleitung und schulische Inklusionsassistenz in Berlin

Berlin-Besonderheit: Berlin unterscheidet zwischen schulischer Inklusionsassistenz als schulischer Unterstützungsleistung und individueller Eingliederungshilfe nach Sozialrecht. Schulische Inklusionsassistenz unterstützt Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 mit Behinderung, einer lang andauernden erheblichen körperlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder Diabetes und einem zusätzlichen Bedarf an ergänzender Pflege und Hilfe. Das zuständige SIBUZ stellt den Bedarf fest, die regionale Schulaufsicht entscheidet darüber für das jeweils kommende Schuljahr. Seit dem Schuljahr 2023/24 werden die früheren „Schulhelfer“ in einer bis 2027 laufenden vierjährigen Umstellung schrittweise zu schulischen Inklusionsassistentinnen und -assistenten weiterentwickelt.

Daneben kann im Einzelfall individuelle Eingliederungshilfe nach Sozialrecht in Betracht kommen: Bei einer seelischen oder drohenden seelischen Behinderung das Jugendamt (§ 35a SGB VIII), bei anderen Behinderungsformen der Träger der Eingliederungshilfe nach SGB IX – jeweils über das zuständige Bezirksamt. Die Diagnose Autismus allein entscheidet nicht über den zuständigen Leistungsträger; maßgeblich ist die im Einzelfall festgestellte Beeinträchtigung.

Ablauf bei individueller Eingliederungshilfe: Nach Antragstellung erfolgt eine Einzelfallprüfung durch die zuständige Stelle, ergänzt um eine ärztliche beziehungsweise fachliche Begutachtung zur Feststellung des Bedarfs. Anschließend wird der Umfang der Hilfe festgelegt und eine passende Schulbegleitung vermittelt oder über einen Träger organisiert.

Wie ein Antrag formuliert werden kann, zeigt der Musterbrief Antrag Schulbegleitung im Downloads-Bereich.

Sonderpädagogische Förderung und SIBUZ

Bevor ein formales Feststellungsverfahren beginnt, sollen zunächst alle Möglichkeiten der lernprozessbegleitenden pädagogischen Diagnostik und Förderung an der Schule ausgeschöpft werden – das gilt besonders bei Schwierigkeiten im Lernen sowie in der emotionalen, sozialen oder sprachlichen Entwicklung. Reicht das nicht aus, kann ein Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs entweder von den Erziehungsberechtigten oder von der Schule gestellt werden: Stellt die Schule den Antrag, ist den Eltern vorher Gelegenheit zur Anhörung zu geben; stellen die Eltern den Antrag, nimmt die Schule dazu gegenüber dem zuständigen SIBUZ Stellung. Das SIBUZ führt beziehungsweise koordiniert das Verfahren und die sonderpädagogische Diagnostik; die abschließende Entscheidung erfolgt nach den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde. Autismus ist in Berlin ein eigener sonderpädagogischer Förderschwerpunkt, neben Lernen, Sprache, emotionaler und sozialer Entwicklung, geistiger Entwicklung, körperlicher und motorischer Entwicklung, Sehen sowie Hören und Kommunikation; im Feststellungsverfahren wird geprüft, ob und in welchem Umfang sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Autismus besteht. Die diagnostische Empfehlung enthält dabei auch Hinweise zur Förderplanung, zu erforderlichen Nachteilsausgleichen sowie, soweit erforderlich, zu ergänzenden Unterstützungsmaßnahmen.

Wird ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, kann der Unterricht je nach individueller Situation entweder inklusiv an der Regelschule oder an einer Schule mit entsprechendem Förderschwerpunkt stattfinden – Berlin verfolgt dabei den Ansatz, eine inklusive Grundausstattung an möglichst vielen Regelschulen bereitzustellen.

Förderplan

Bei festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf entwickeln die unterrichtenden Lehrkräfte für die Schülerin oder den Schüler einen individuellen Förderplan. Er wird kontinuierlich fortgeschrieben und den Erziehungsberechtigten ausgehändigt und erläutert; die Schülerinnen und Schüler sollen ihrem Entwicklungsstand entsprechend daran beteiligt werden. Der Förderplan enthält die Förderziele und geeigneten Unterstützungsmaßnahmen; auch erforderliche Nachteilsausgleiche können darin berücksichtigt werden.

Schulvermeidung und längere Fehlzeiten

Zum grundsätzlichen Umgang mit Schulvermeidung und längeren Fehlzeiten gilt das im Artikel Schulverweigerung bei Autismus Beschriebene auch in Berlin. Bei länger andauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten kommt zusätzlich Hausunterricht infrage – siehe nächster Abschnitt. Bei Schulangst, Schuldistanz oder längerfristiger Schulvermeidung können Eltern und Schule zusätzlich das zuständige SIBUZ einschalten; die Beratung kann vertraulich in Anspruch genommen werden.

Hausunterricht und Krankenhausunterricht

Hausunterricht kommt in Berlin infrage, wenn ein Schüler voraussichtlich länger als sechs Schulwochen wegen Krankheit nicht am Unterricht teilnehmen kann oder wegen einer lang andauernden Krankheit wiederholt Unterricht versäumt. Der Antrag wird von den Erziehungsberechtigten bei der bisher besuchten Schule gestellt (oder durch die Schule selbst angestoßen); erforderlich ist eine fachärztliche Bescheinigung zu Belastbarkeit und Unterrichtsfähigkeit. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet schriftlich über Umfang, Dauer, Ort und die eingesetzten Lehrkräfte. Zusätzliche Regelungen zu langfristigen Erkrankungen sowie Haus- und Krankenhausunterricht enthält § 15 der Sonderpädagogikverordnung (SopädVO).

Prüfungen

Auch bei Prüfungen gelten eigene Nachteilsausgleich-Regelungen: für den mittleren Schulabschluss und die erweiterte Berufsbildungsreife nach § 36 Sek I-VO, für die Abiturprüfung nach § 31 VO-GO. Bei den Abschlussprüfungen entscheidet grundsätzlich die oder der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit der Schulleitung und den unterrichtenden Lehrkräften über Art und Umfang des Nachteilsausgleichs; beim Abitur liegt die Entscheidung ebenfalls grundsätzlich beim Prüfungsvorsitz. Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen dadurch nicht verändert werden, und der Nachteilsausgleich wird auch hier nicht im Zeugnis vermerkt. Ein Antrag dafür sollte rechtzeitig vor der jeweiligen Prüfung gestellt werden.

Besonderheiten nach Schulart

Schüler mit Autismus besuchen in Berlin alle Schularten. Die Zuständigkeiten für Nachteilsausgleich unterscheiden sich formal nach Schulstufe (Sek I-VO, VO-GO, entsprechend auch die Grundschulverordnung), die SIBUZ beraten dagegen schulartübergreifend – bei Unsicherheit lohnt sich eine Rückfrage direkt bei Schulleitung oder zuständigem SIBUZ.

Beratungsstellen und Ansprechpartner

Senatsverwaltung und Formulare

Zuständig ist die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (SenBJF). Formulare und weiterführende Informationen zur sonderpädagogischen Förderung bietet die Fachseite Sonderpädagogische Förderung von berlin.de.

Vorlagen und Checklisten

Quellen und Stand

Rechtsstand dieser Seite: September 2026. Berücksichtigt sind insbesondere die Sonderpädagogik- Verordnung (SopädVO) in der seit dem 25. Juni 2026 geltenden, durch die Verordnung vom 17. Juni 2026 geänderten Fassung sowie die VO-GO in ihrer aktuellen, online konsolidierten Fassung. Schulrecht wird gelegentlich angepasst – bei wichtigen Entscheidungen empfiehlt sich zusätzlich ein Blick auf die aktuellen amtlichen Quellen oder eine Rückfrage bei Schule, SIBUZ oder zuständigem Bezirksamt.

Diese Seite ist Teil des Schul-Hubs „Autismus und Schule“ und der Übersicht aller Bundesländer.