Thüringen

Autismus und Schule in Thüringen

In Thüringen gelten für Nachteilsausgleich, Schulbegleitung und sonderpädagogische Unterstützung eigene Zuständigkeiten und Verfahren. Diese Seite fasst zusammen, was speziell in Thüringen gilt – ergänzend zu den allgemeinen, bundesweit relevanten Grundlagen im Schul-Hub.

Welche Informationen brauchst du?

Für dich als Schüler: Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern übernehmen meist die Eltern gemeinsam mit der Schule die notwendigen Absprachen. Volljährige Schülerinnen und Schüler nehmen die entsprechenden Rechte und Pflichten selbst wahr. Allgemeine Tipps direkt für dich gibt es unter Autismus und Schule – für dich als Schüler.

Kurzüberblick: Was in Thüringen gilt

Zuständig für Schulfragen ist das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (TMBWK). In Thüringen gilt: Über den Nachteilsausgleich nach § 59 Absatz 5 der Thüringer Schulordnung entscheidet nicht das Schulamt, sondern die Schulleitung auf Beschluss der Klassenkonferenz – die Gewährung gilt jeweils für ein Schulhalbjahr. Beim Hausunterricht gilt eine feste Sechs-Wochen-Schwelle, ab Klassenstufe 9 kann die Fächerauswahl erweitert werden.

Nachteilsausgleich in Thüringen

Zentrale Grundlage für den Nachteilsausgleich an allgemeinbildenden Schulen in Thüringen ist § 59 Absatz 5 der Thüringer Schulordnung (ThürSchulO). Wenn eine Beeinträchtigung den Nachweis vorhandener Kompetenzen und Lernergebnisse wesentlich erschwert, kann die Schulleitung auf Beschluss der Klassenkonferenz einen individuellen Nachteilsausgleich gewähren. Die Entscheidung wird jeweils auf ein Schulhalbjahr befristet. Die Eltern werden über die Entscheidung und die konkreten Maßnahmen informiert; das zuständige Schulamt wird lediglich unterrichtet, trifft hier also keine eigene Entscheidung. Ein sonderpädagogisches Gutachten ist dafür nicht generell Voraussetzung.

Wie wird der Nachteilsausgleich angestoßen? Ein förmlicher Antrag der Eltern oder volljähriger Schülerinnen und Schüler ist nicht zwingend vorgeschrieben. Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler oder Lehrkräfte können die Schule auf einen Unterstützungsbedarf hinweisen. Die Schule prüft anschließend, ob ein Nachteilsausgleich erforderlich ist und welche Maßnahmen geeignet sind. Dafür sollten Unterlagen vorliegen, aus denen die konkreten schulischen Schwierigkeiten und der Unterstützungsbedarf hervorgehen – je nach Situation etwa ärztliche oder psychologische Berichte, ein Attest, bisherige Förderpläne oder schulische Beobachtungen.

Ein Nachteilsausgleich kann auch bei diagnostiziertem Autismus in Betracht kommen. Die Diagnose allein führt nicht automatisch zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs. Entscheidend sind die konkreten schulischen Auswirkungen und der daraus entstehende individuelle Unterstützungsbedarf.

Beispiele für Maßnahmen, die je nach Einzelfall infrage kommen können:

  • Zeitverlängerung und technische Hilfsmittel
  • Leistungsfeststellung in einer Einzelsituation oder Einbeziehung bereits vorhandenen unterstützenden Personals
  • Mündliche statt schriftliche Nachweise, angepasste Aufgabengestaltung

Die Maßnahmen werden immer individuell festgelegt. Die fachlichen Anforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht vermindert werden. Ein nach § 59 Absatz 5 ThürSchulO gewährter Nachteilsausgleich darf im Zeugnis nicht vermerkt werden.

Drei Begriffe, die oft verwechselt werden

Nachteilsausgleich, Notenverzicht und sonderpädagogischer Förderbedarf sind nicht dasselbe. Beim Nachteilsausgleich werden die Bedingungen der Leistungserbringung angepasst, beispielsweise durch mehr Zeit, Pausen, technische Hilfsmittel oder einen separaten Raum – die fachlichen Anforderungen bleiben gleich. Ein zeitweiliger Notenverzicht ist eine gesonderte Entscheidung nach § 59 Absatz 6 ThürSchulO und kommt nur in Betracht, wenn die Bewertung durch Noten keine Voraussetzung für das Erreichen eines bestimmten Schulabschlusses ist. Das Feststellungsverfahren für einen sonderpädagogischen Förderbedarf ist wiederum ein eigenständiges Verfahren nach § 8a ThürSchulG (siehe Abschnitt Feststellungsverfahren). Ein Nachteilsausgleich setzt daher nicht automatisch einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf voraus.

Schulbegleitung in Thüringen

Schulbegleitung kann abhängig von der Art der Teilhabebeeinträchtigung als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII oder nach den §§ 99 und 112 SGB IX erbracht werden. Welcher Träger – Jugendamt oder Träger der Eingliederungshilfe – im Einzelfall zuständig ist, wird individuell geprüft. Ein Antrag sollte möglichst frühzeitig beim örtlichen Jugendamt oder Träger der Eingliederungshilfe gestellt werden. Welche Unterlagen erforderlich sind und wie lange eine Bewilligung gilt, hängt von der individuellen Entscheidung ab.

Wird ein Antrag bei einem Rehabilitationsträger gestellt, der sich für unzuständig hält, muss dieser die Zuständigkeit prüfen und den Antrag gegebenenfalls nach § 14 SGB IX an den richtigen Träger weiterleiten – Eltern müssen die Zuständigkeit also nicht selbst abschließend klären. Welche Rechtsmittel bei einer Ablehnung möglich sind und welche Frist dafür gilt, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheids; häufig beträgt die Frist einen Monat. Wie ein Antrag formuliert werden kann, zeigt der Musterbrief Antrag Schulbegleitung im Downloads-Bereich.

Feststellungsverfahren

Ergeben sich Hinweise auf einen sonderpädagogischen Förderbedarf, leitet die Schulleitung mit Einwilligung der Eltern oder auf deren Antrag das Feststellungsverfahren beim zuständigen Schulamt ein (§ 8a Thüringer Schulgesetz). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern die Einleitung beschließen. Der Mobile Sonderpädagogische Dienst (MSD) erstellt in der Regel binnen sechs Wochen ein sonderpädagogisches Gutachten über das Vorliegen und die Art des Förderbedarfs. Das Schulamt legt anschließend unter Einbeziehung des Schulträgers und nach Anhörung der Eltern einen geeigneten Lernort fest; die Eltern behalten dabei das Recht, eine andere geeignete allgemeine Schule oder Förderschule zu wählen.

Schulvermeidung und längere Fehlzeiten

Zum grundsätzlichen Umgang mit Schulvermeidung und längeren Fehlzeiten gilt das im Artikel Schulverweigerung bei Autismus Beschriebene auch in Thüringen. Das Thüringer Bildungsministerium verwendet in seiner Fachlichen Empfehlung (Stand Juli 2024) dafür den Begriff „Schuldistanz“. Schulen sollen Warnzeichen frühzeitig aufgreifen, die Ursachen gemeinsam mit dem betroffenen Kind und den Eltern klären und abgestimmte Maßnahmen vereinbaren. Im Mittelpunkt sollen dabei nicht zuerst Sanktionen stehen, sondern Unterstützung, Beziehungsaufbau und die Rückkehr in den Schulalltag. Bei länger andauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten kommt zusätzlich Hausunterricht infrage – siehe nächster Abschnitt.

Krankheitsbedingte Fehlzeiten richtig melden: Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen nicht am Unterricht teilnehmen, müssen die Eltern die Schule unverzüglich informieren und den Grund angeben. Dauert eine Erkrankung länger als drei aufeinanderfolgende Unterrichtstage, ist bei der Rückkehr eine Mitteilung über die Krankheitsdauer vorzulegen. Bei mehr als zehn Unterrichtstagen kann die Schule ein ärztliches Zeugnis verlangen; häufen sich krankheitsbedingte Fehlzeiten oder bestehen Zweifel an der Erkrankung, kann sie einen ärztlichen oder amtsärztlichen Nachweis auch früher verlangen (§ 5 ThürSchulO).

Bei autismusbedingter Überlastung, Angst oder einer beginnenden Schulvermeidung sollten Eltern die Fehlzeiten deshalb nicht nur entschuldigen, sondern möglichst frühzeitig ein Gespräch über Ursachen, Entlastungsmaßnahmen und einen abgestimmten Rückkehrplan verlangen.

Hausunterricht

Nach § 54 ThürSchulG können schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Erkrankung mindestens sechs Wochen nicht zur Schule gehen können und sich in häuslicher Pflege befinden, Hausunterricht erhalten. Dieser umfasst grundsätzlich Deutsch, Mathematik und die erste Fremdsprache. Ab Klassenstufe 9 können weitere Fächer hinzukommen, wenn sie für den angestrebten Schulabschluss unentbehrlich sind.

Wie kommt Hausunterricht zustande? Ist absehbar, dass die Erkrankung und häusliche Pflege länger als sechs Wochen dauern werden, sollten die Eltern die Klassen- oder Schulleitung möglichst frühzeitig informieren. Das Gesetz legt keine feste Wochenstundenzahl fest: Beginn, Art und Umfang werden im Einzelfall unter Beteiligung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes, der Eltern, der Herkunftsschule und der beteiligten Lehrkräfte abgestimmt. Die Fachliche Empfehlung nennt in der Regel bis zu zehn Wochenstunden bis Klassenstufe 4 und bis zu zwölf Wochenstunden ab Klassenstufe 5. Die Herkunftsschule organisiert den Hausunterricht im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten; kann sie ihn nicht selbst absichern, wendet sich die Schulleitung an das zuständige Staatliche Schulamt.

Im Haus- und Klinikunterricht findet im Regelfall keine reguläre Leistungsbewertung statt. Nach längerer Erkrankung kann eine schrittweise Wiedereingliederung in den Schulalltag sinnvoll sein; dabei sollten Schule, behandelnde Fachkräfte, Eltern und gegebenenfalls das Schulamt die weitere Beschulung miteinander abstimmen.

Prüfungen

Hat eine Schülerin oder ein Schüler bereits im Unterricht Nachteilsausgleich erhalten und besteht die Beeinträchtigung fort, ist dieser grundsätzlich auch in Abschlussprüfungen zu gewähren – das gilt ebenfalls für Prüfungen mit zentral gestellten Aufgaben. Die konkreten Maßnahmen werden für den Einzelfall festgelegt; die fachlichen Anforderungen bleiben unverändert. Die Schule unterrichtet das zuständige Schulamt. Die benötigten Maßnahmen sollten rechtzeitig vor der Prüfung mit der Schule abgestimmt werden.

Besonderheiten nach Schulart

Für Grundschulen, Regelschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien, Gesamtschulen und Förderschulen gilt grundsätzlich § 59 Absatz 5 ThürSchulO. Für berufsbildende Schulen bestehen eigene Regelungen, insbesondere in der Thüringer Allgemeinen Schulordnung für berufsbildende Schulen (unter anderem § 45); die Staatlichen Schulämter stellen hierfür eigene Formulare bereit. Bei Abschlussprüfungen sind zusätzlich die jeweiligen Prüfungsordnungen zu beachten.

Beratungsstellen und Ansprechpartner

Staatliches Schulamt

Begleitet das Feststellungsverfahren und legt auf Grundlage des Gutachtens sowie nach Anhörung der Eltern den geeigneten Lernort fest; wird beim Nachteilsausgleich nur informiert.

Mobiler Sonderpädagogischer Dienst (MSD)

Führt die sonderpädagogische Diagnostik durch und erstellt in der Regel das Gutachten.

Schulpsychologischer Dienst

Berät Schulen, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler bei schulischen Belastungen, Konflikten, Leistungsproblemen und Fragen zum Unterstützungsbedarf – auch bei der Einschätzung geeigneter schulischer Maßnahmen.

Anlaufstellen-Finder

Weitere Beratungsstellen in deiner Region.

Ministerium, Schulämter und amtliche Informationen

Zuständig ist das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (TMBWK). Das Formular zum Nachteilsausgleich wird überwiegend von der Schule selbst verwendet – es ist kein Elternantrag direkt an das Schulamt.

Vorlagen und Checklisten

Musterbrief Antrag Schulbegleitung

Vorlage mit Platzhaltern, PDF und Word.

Nachteilsausgleich-Assistent

Unterstützung bei Antrag und Umsetzung.

Autismus und Schule – für Eltern

Bundesweit relevante Grundlagen im Überblick.

Wenn es Probleme gibt

Läuft die Umsetzung von Nachteilsausgleich, Schulbegleitung oder Hausunterricht nicht wie besprochen, hilft ein stufenweises Vorgehen:

  • Zunächst das Gespräch mit der zuständigen Lehrkraft oder Klassenleitung suchen.
  • Vereinbarungen und Unterstützungsmaßnahmen schriftlich festhalten.
  • Wenn keine Lösung erreicht wird, die Schulleitung einbeziehen.
  • Bei schulrechtlichen Fragen oder anhaltenden Problemen kann das zuständige Staatliche Schulamt kontaktiert werden.
  • Bei einem förmlichen Bescheid zur Schulbegleitung ist die dort enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung maßgeblich.

Auch das Ministerium empfiehlt bei schulischen Fragen zunächst Lehrkraft, Klassenleitung, Schulleitung oder Schulamt.

Quellen und Stand

Rechtsstand dieser Seite: September 2026. Schulrecht wird gelegentlich angepasst – bei wichtigen Entscheidungen empfiehlt sich zusätzlich ein Blick auf die aktuellen amtlichen Quellen oder eine Rückfrage bei Schule oder Schulamt.