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Autismus und Schule in Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt gelten für Nachteilsausgleich, Schulbegleitung und sonderpädagogische Unterstützung eigene Zuständigkeiten und Verfahren. Diese Seite fasst zusammen, was speziell in Sachsen-Anhalt gilt – ergänzend zu den bundesweit relevanten Grundlagen im Schul-Hub.

Welche Informationen brauchst du?

Für dich als Schüler: Bist du volljährig, kannst du einen Nachteilsausgleich selbst formlos beantragen und den schulischen Maßnahmen selbst zustimmen. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern übernehmen dies meistens die Eltern gemeinsam mit der Schule. Weitere Informationen findest du unter Autismus und Schule – für dich als Schüler.

Kurzüberblick: Was in Sachsen-Anhalt gilt

Die amtliche Handreichung zum Nachteilsausgleich berücksichtigt diagnostizierten Autismus ausdrücklich. Autismus ist jedoch kein eigener sonderpädagogischer Förderschwerpunkt. Das bedeutet nicht, dass autistische Schülerinnen und Schüler vom Feststellungsverfahren ausgeschlossen sind: Wenn die schulischen Auswirkungen eine sonderpädagogische Unterstützung erforderlich machen, kann ein Förderbedarf in einem der vorhandenen Förderschwerpunkte festgestellt werden. Nachteilsausgleich und sonderpädagogische Förderung sind unterschiedliche Instrumente und können im Einzelfall nebeneinander eingesetzt werden.

Der Landesbehindertenbeirat hat am 8. Februar 2025 eine Autismus-Strategie beschlossen und die Landesregierung zu weiteren Umsetzungsschritten aufgefordert. Aus diesem Beschluss entstehen jedoch keine unmittelbaren individuellen schulischen Ansprüche.

Nachteilsausgleich in Sachsen-Anhalt

Zu den Grundlagen gehören insbesondere § 1 Abs. 2 Nr. 3a und Abs. 3 sowie die §§ 8 und 39 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und die schulart- und prüfungsbezogenen Regelungen. Die amtliche Handreichung „Nachteilsausgleich richtig anwenden“ führt Schülerinnen und Schüler mit diagnostiziertem Autismus als regelmäßig anspruchsberechtigten Personenkreis auf.

Eine Diagnose allein führt jedoch nicht automatisch zu bestimmten Maßnahmen. Entscheidend ist, welche konkreten Nachteile beim Lernen oder beim Erbringen von Leistungen entstehen. Für die Entscheidung müssen Unterlagen vorliegen, aus denen der individuelle Bedarf und geeignete Unterstützungsmöglichkeiten hervorgehen. Die pädagogische Einschätzung trifft die Schule; medizinische oder psychologische Unterlagen können die Beeinträchtigung ergänzend belegen.

Ein förmliches Antragsverfahren ist nicht vorgeschrieben. Eltern beziehungsweise volljährige Schülerinnen und Schüler können die Lehrkräfte auf den Unterstützungsbedarf hinweisen oder den Nachteilsausgleich formlos beantragen. Ein schriftlicher Antrag ist dennoch sinnvoll, damit Bedarf, gewünschte Maßnahmen und Zeitpunkt dokumentiert sind. Über die konkreten Maßnahmen entscheidet die Klassenkonferenz.

Je nach individuellem Bedarf kommen beispielsweise infrage:

  • Zusätzliche Bearbeitungszeit und individuell geregelte Pausen
  • Ein separater oder reizarmer Arbeitsplatz
  • Schriftlich strukturierte und eindeutig formulierte Aufgabenstellungen
  • Visualisierungen, Ablaufpläne und die frühzeitige Ankündigung von Veränderungen
  • Technische Hilfsmittel oder Assistenz
  • Eine geeignete Änderung der Prüfungsform, soweit die fachlichen Anforderungen erhalten bleiben

Die Maßnahmen müssen dokumentiert, regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Beim Nachteilsausgleich bleiben die fachlichen Anforderungen grundsätzlich unverändert. Er ist deshalb von einer Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung zu unterscheiden. Ein Hinweis auf den gewährten Nachteilsausgleich wird nicht in das Zeugnis aufgenommen.

Schulbegleitung in Sachsen-Anhalt

Schulbegleitung kann als Leistung der Eingliederungshilfe erforderlich sein, wenn eine Schülerin oder ein Schüler den Schulalltag wegen einer Behinderung nicht ohne individuelle Unterstützung bewältigen kann. Je nach rechtlicher Einordnung kommt insbesondere das Jugendamt nach § 35a SGB VIII oder der zuständige Träger der Eingliederungshilfe nach §§ 99 und 112 SGB IX in Betracht.

Der Antrag sollte schriftlich beim örtlichen Jugendamt beziehungsweise beim zuständigen Sozialamt oder Eingliederungshilfeträger gestellt werden. Beigefügt werden sollten vorhandene diagnostische Unterlagen, eine Beschreibung der konkreten Teilhabeeinschränkungen, eine Stellungnahme der Schule und Angaben zum benötigten zeitlichen Umfang. Die Behörde prüft den individuellen Bedarf und entscheidet durch Bescheid. Nicht die Schule, sondern der zuständige Leistungsträger entscheidet über die Kostenübernahme.

Ist unklar, welche Stelle zuständig ist, sollte der Antrag trotzdem schriftlich bei einer der infrage kommenden Stellen eingereicht und um Prüfung beziehungsweise Weiterleitung gebeten werden. Schulbegleitung unterstützt bei der Teilhabe am Schulalltag, übernimmt aber nicht die pädagogischen Kernaufgaben der Lehrkräfte.

Wie ein Antrag formuliert werden kann, zeigt der Musterbrief Antrag Schulbegleitung im Downloads-Bereich.

Sonderpädagogischer Förderbedarf und Feststellungsverfahren

Autismus ist in Sachsen-Anhalt kein eigener sonderpädagogischer Förderschwerpunkt. Trotzdem kann bei autistischen Schülerinnen und Schülern ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt werden, wenn die konkreten Auswirkungen auf Lernen, Kommunikation, Verhalten oder schulische Teilhabe eine entsprechende Unterstützung erforderlich machen. Maßgeblich ist nicht allein die Diagnose, sondern die pädagogische Diagnostik im schulischen Umfeld. Nachteilsausgleich und ein festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf schließen sich nicht aus und können nebeneinander bestehen.

Der schulische Beratungsprozess beginnt, sobald Besonderheiten beim Lernen, in der Wahrnehmung oder im Verhalten festgestellt werden. Reichen schulinterne Beratung und Förderung nicht aus, kann ein Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt werden – vor der Einschulung durch die Personensorgeberechtigten, nach der Einschulung durch die Personensorgeberechtigten oder die Schule.

Die Antragstellung erfolgt mit Formblatt D. Für eine rechtzeitige Entscheidung und die Bereitstellung entsprechender Förderressourcen für das folgende Schuljahr nennt die amtliche FAQ den 10. Januar als Termin für die Übergabe des Antrags an den MSDD. Medizinische Unterlagen, das Halbjahreszeugnis oder andere noch nicht verfügbare Unterlagen können in nachvollziehbaren Einzelfällen nachgereicht werden.

Der Mobile Sonderpädagogische Diagnostische Dienst (MSDD) ist die zentrale Anlaufstelle: Er prüft die Antragsberechtigung, fordert die notwendigen Unterlagen an und führt bei Bedarf weitere Diagnostik durch. Ein von der Schule eingeleitetes Verfahren muss den Eltern mitgeteilt werden; ihre Zustimmung ist dafür nicht zwingend erforderlich. Auf Grundlage der vom MSDD erarbeiteten und mit den Eltern erörterten Unterlagen trifft das Landesschulamt die abschließende Entscheidung.

Schulvermeidung und längere Fehlzeiten

Bei krankheitsbedingtem Fernbleiben muss die Schule nach ihrem festgelegten Verfahren unverzüglich informiert werden. Welche Entschuldigung oder ärztliche Bescheinigung verlangt wird, sollte direkt mit der Schule geklärt werden.

Bei wiederkehrender Schulvermeidung, Ängsten oder psychischer Überlastung sollte frühzeitig ein Gespräch mit Klassenleitung und Schulleitung stattfinden. Sinnvoll ist ein schriftlicher Unterstützungs- und Wiedereingliederungsplan, der Belastungsauslöser, vorübergehende Anpassungen, Ansprechpersonen und regelmäßige Überprüfungstermine festhält.

In Sachsen-Anhalt können dabei insbesondere die schulpsychologische Beratung des Landesschulamtes, Beratungslehrkräfte und – soweit an der Schule vorhanden – die Schulsozialarbeit einbezogen werden. Wiederkehrende Schulabwesenheit sollte früh erkannt und nicht vorschnell als bloßes Schulschwänzen eingeordnet werden.

Weitere Hinweise findest du im Artikel Schulverweigerung bei Autismus. Bei längerfristiger Erkrankung sollte zusätzlich geprüft werden, ob Sonderunterricht möglich ist.

Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche erhalten in Sachsen-Anhalt Sonderunterricht, wenn sie aufgrund einer akuten oder chronischen Erkrankung länger als vier Wochen ambulant, stationär oder wiederkehrend behandelt werden. Er kommt außerdem infrage, wenn die physische oder psychische Belastbarkeit nachweislich längerfristig so eingeschränkt ist, dass eine vorübergehende Teilnahme am Unterricht im Lernverband nicht möglich ist.

Sonderunterricht ist eine zeitlich begrenzte Maßnahme und kann als Krankenhaus-, Haus- oder Einzelunterricht organisiert werden. Er setzt die Zustimmung der Personensorgeberechtigten beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers sowie eine ärztliche Empfehlung voraus. Der Antrag kann nach den amtlichen Hinweisen beim Landesschulamt oder bei der Schulleitung gestellt werden. Die konkrete Form und der Umfang werden anhand des individuellen Förderbedarfs festgelegt.

Nachteilsausgleich bei Prüfungen

Besteht die Beeinträchtigung fort, ist ein bereits im Unterricht und bei Leistungsnachweisen gewährter Nachteilsausgleich grundsätzlich auch in Abschlussprüfungen zu berücksichtigen. Das gilt ebenfalls für Prüfungen mit zentral gestellten Aufgaben. Die fachlichen Anforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht abgesenkt werden.

Die benötigten Maßnahmen sollten frühzeitig schriftlich mit der Schule geklärt und in die Prüfungsplanung aufgenommen werden. Möglich sind je nach Einzelfall beispielsweise zusätzliche Bearbeitungs- oder Vorbereitungszeit, Pausen, ein separater Raum, Hilfsmittel, Assistenz oder eine geeignete Änderung der Prüfungsform.

Bei zentralen Abschlussprüfungen können zusätzliche Abstimmungen mit dem Landesschulamt erforderlich sein. Für das Abitur können Anpassungen der äußeren Prüfungsbedingungen auf Vorschlag des vorsitzenden Mitglieds der Prüfungskommission durch das Landesschulamt zugelassen werden.

Besonderheiten nach Schulart

Die genannten Regelungen zu Nachteilsausgleich und Feststellungsverfahren gelten grundsätzlich schulartübergreifend. Für Abschlussprüfungen gelten je nach Schulart ergänzend eigene Prüfungsordnungen. Bei weiteren schulartspezifischen Fragen lohnt sich eine Rückfrage bei der Schule oder dem Ministerium für Bildung.

Wenn Unterstützung nicht umgesetzt wird

Werden vereinbarte Maßnahmen nicht umgesetzt oder wird ein Antrag abgelehnt, sollte zunächst um ein Gespräch und eine schriftliche Klärung mit Klassenleitung und Schulleitung gebeten werden.

  • Beim Nachteilsausgleich kann um eine nachvollziehbare Entscheidung der Klassenkonferenz und um Dokumentation der beschlossenen Maßnahmen gebeten werden.
  • Bei schulrechtlichen Konflikten kann anschließend das zuständige schulfachliche Referat des Landesschulamtes als Schulaufsicht angesprochen werden.
  • Bei einer abgelehnten Schulbegleitung ist der Bescheid des Jugendamtes oder Eingliederungshilfeträgers maßgeblich. Darin stehen die zuständigen Rechtsbehelfe und Fristen.
  • Bei einer förmlichen Entscheidung sollte immer auf die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides geachtet werden.

Beratungsstellen und Ansprechpartner

Mobiler Sonderpädagogischer Diagnostischer Dienst (MSDD)

Ansprechpartner für sonderpädagogische Beratung, Diagnostik und das Feststellungsverfahren.

Schulpsychologische Beratung

Freiwillige und vertrauliche Beratung für Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrkräfte und Schulleitungen aller Schulformen.

Landesschulamt Sachsen-Anhalt

Ansprechpartner für schulaufsichtliche Fragen und für förmliche Entscheidungen im sonderpädagogischen Feststellungsverfahren.

Anlaufstellen-Finder

Autismusspezifische Beratung und weitere Hilfsangebote in der Region.

Ministerium und Formulare

Zuständig ist das Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt (MB). Weiterführende Informationen bietet der Bildungsserver Sachsen-Anhalt.

Vorlagen und Checklisten

Musterbrief Antrag Schulbegleitung

Vorlage mit Platzhaltern, PDF und Word.

Nachteilsausgleich-Assistent

Unterstützung bei Antrag und Umsetzung.

Autismus und Schule – für Eltern

Bundesweit relevante Grundlagen im Überblick.

Quellen und Stand

Rechtsstand dieser Seite: September 2026. Schulrecht wird gelegentlich angepasst – bei wichtigen Entscheidungen empfiehlt sich zusätzlich ein Blick auf die aktuellen amtlichen Quellen oder eine Rückfrage bei Schule oder Ministerium für Bildung.