Sachsen

Autismus und Schule in Sachsen

In Sachsen gelten für Nachteilsausgleich, Schulbegleitung und sonderpädagogische Unterstützung eigene Zuständigkeiten und Verfahren. Diese Seite fasst zusammen, was speziell in Sachsen gilt – ergänzend zu den bundesweit relevanten Grundlagen im Schul-Hub.

Welche Informationen brauchst du?

Für dich als Schüler: Bei Minderjährigen übernehmen meist die Eltern gemeinsam mit der Schule die notwendigen Anträge. Bist du volljährig, stellst du Anträge grundsätzlich selbst. Allgemeine Informationen direkt für dich findest du unter Autismus und Schule – für dich als Schüler.

Kurzüberblick: Was in Sachsen gilt

Zuständig für Schulfragen ist das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK), nachgeordnete Behörde ist das Landesamt für Schule und Bildung (LASUB). Besonders hilfreich in Sachsen: Für Autismus gibt es eine spezialisierte Beratungsstruktur beim LASUB mit Fachberatern für Autismus, die Schulen, Eltern und Kinder unterstützen. Für Schulbegleitung sind je nach Art der Behinderung Jugendamt oder Sozialamt zuständig.

Nachteilsausgleich in Sachsen

Die konkreten Regelungen zum Nachteilsausgleich stehen in den sächsischen Schulordnungen. Dazu gehören insbesondere § 17 Absatz 5 der Schulordnung Grundschulen, § 22 Absatz 5 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen und § 24 Absatz 4 der Schulordnung Gymnasien und Abiturprüfung.

Der Antrag sollte schriftlich bei der Fachlehrkraft beziehungsweise der Schule gestellt werden. Beschrieben werden sollten die konkrete Beeinträchtigung bei der Leistungserbringung und die benötigten Maßnahmen. Geeignete Nachweise sollten beigefügt werden. Die Fachlehrkraft legt die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Schulleitung fest.

Mögliche Maßnahmen sind beispielsweise:

  • Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit
  • Zusätzliche oder anders verteilte Pausen
  • Ein separater oder reizärmerer Raum
  • Zugelassene technische Hilfsmittel
  • Übersichtlich gestaltete oder vergrößerte Aufgabenblätter
  • Eine andere Form der Leistungserbringung, soweit die fachlichen Anforderungen unverändert bleiben

Ein Nachteilsausgleich verändert die Organisation oder Durchführung der Leistungsermittlung, nicht die qualitativen Leistungsanforderungen. Eine veränderte Bewertung oder ein Notenverzicht gehört nicht automatisch zum Nachteilsausgleich.

Schulbegleitung in Sachsen

Bei einer drohenden oder bestehenden seelischen Behinderung ist grundsätzlich das Jugendamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nach § 35a SGB VIII zuständig. Bei einer drohenden oder bestehenden wesentlichen körperlichen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigung ist der örtliche Träger der Eingliederungshilfe, in Sachsen regelmäßig das Sozialamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, nach § 99 SGB IX zuständig.

Welche Zuständigkeit im Einzelfall besteht, richtet sich nicht allein nach der Autismusdiagnose, sondern nach der Art der Beeinträchtigung und dem konkreten Teilhabebedarf. Das Jugendamt führt ein Hilfeplanverfahren, der Träger der Eingliederungshilfe ein Gesamtplanverfahren durch. Über den Anspruch, den Umfang und die Ausgestaltung der Schulbegleitung entscheidet ausschließlich der zuständige Träger.

Der Antrag wird bei Minderjährigen von den Eltern und bei Volljährigen von der betroffenen Person selbst gestellt. Hilfreich sind diagnostische Unterlagen, eine Beschreibung der schulischen Situation und eine möglichst konkrete Darstellung der beeinträchtigten Teilhabe. Der Musterbrief Antrag Schulbegleitung kann dafür als Ausgangspunkt verwendet werden.

Feststellungsverfahren

Das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs kann von der besuchten Schule oder von den Eltern angeregt beziehungsweise beantragt werden. Eltern können ihren Antrag über die Schule auch dann einreichen, wenn die Schule dem Antrag nicht zustimmt; in diesem Fall ist eine Begründung erforderlich.

Der Mobile Sonderpädagogische Dienst führt zunächst eine Beratung durch. Wenn Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf bestehen, kann das LASUB das Feststellungsverfahren einleiten. Im diagnostischen Prozess wird ein Förderausschuss gebildet und ein förderpädagogisches Gutachten erstellt. Die Ergebnisse werden mit den Eltern besprochen. Abschließend erlässt das LASUB einen Bescheid. Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

Wichtig: Autismus ist in Sachsen kein eigener sonderpädagogischer Förderschwerpunkt. Geprüft wird ein sonderpädagogischer Förderbedarf in einem oder mehreren gesetzlich festgelegten Förderschwerpunkten in Verbindung mit einer gesicherten Diagnose aus dem Autismus-Spektrum. Eine Autismusdiagnose führt nicht automatisch zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs.

Schulvermeidung und längere Fehlzeiten

Bei Krankheit oder einem anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Grund muss die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer informiert werden, spätestens am zweiten Tag der Verhinderung. Erfolgt die Meldung zunächst telefonisch, ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von drei Tagen nachzureichen. Bei Minderjährigen sind die Eltern, bei Volljährigen die Schülerinnen und Schüler selbst verantwortlich.

Bei längeren oder auffällig häufigen Erkrankungen kann die Schule unter den Voraussetzungen der Schulbesuchsordnung ein ärztliches oder besonders begründet ein amts- beziehungsweise vertrauensärztliches Zeugnis verlangen. Bei wiederkehrender Schulvermeidung sollte frühzeitig ein gemeinsames Gespräch mit Schule, behandelnden Stellen und gegebenenfalls der Schulpsychologie vereinbart werden.

Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus

Nach § 26 Absatz 4 SächsSchulG soll schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die aufgrund einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus in angemessenem Umfang angeboten werden. Berücksichtigt werden dabei die organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten.

Eine aktuell geltende landesweite Mindestdauer oder eine feste Zahl von Wochenstunden nennt das Gesetz nicht. Deshalb sollte frühzeitig mit der Schule und gegebenenfalls dem LASUB geklärt werden, ob und in welchem Umfang Unterricht organisiert werden kann.

Davon zu unterscheiden ist das Ruhen der Schulpflicht aus gesundheitlichen Gründen nach § 29 Absatz 1 SächsSchulG. Darüber entscheiden der zuständige Landkreis oder die kreisfreie Stadt auf Grundlage medizinischer und psychologischer Gutachten.

Prüfungen

Für Abschlussprüfungen gelten schulartspezifische Regelungen und teilweise besondere Antragsfristen. Bei den Abschlussprüfungen der Oberschule legt der Prüfungsausschuss die Hilfsmittel und die Art des Nachteilsausgleichs fest. Beim Abitur entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde; der Antrag ist grundsätzlich zusammen mit der Anmeldung zur Abiturprüfung zu stellen.

Der Nachteilsausgleich sollte deshalb deutlich vor Beginn des Prüfungszeitraums mit der Schule geklärt werden. Maßnahmen aus dem laufenden Unterricht werden nicht in jedem Fall automatisch auf Abschlussprüfungen übertragen.

Besonderheiten nach Schulart

Die genannten Regelungen zu Nachteilsausgleich und Feststellungsverfahren gelten grundsätzlich schulartübergreifend. Für Abschlussprüfungen gelten je nach Schulart ergänzend eigene Prüfungsordnungen. Bei weiteren schulartspezifischen Fragen lohnt sich eine Rückfrage bei der Schule oder dem LASUB.

Wenn Unterstützung nicht umgesetzt wird

Haltet zunächst schriftlich fest, welche Unterstützung beantragt wurde, welche Entscheidung die Schule getroffen hat und ab wann eine Maßnahme gelten soll. Bei einer Ablehnung sollte um eine nachvollziehbare schriftliche Begründung gebeten werden.

Erste Ansprechpartner sind Fachlehrkraft und Schulleitung. Bei übergeordneten schulrechtlichen Fragen oder Beschwerden kann das zuständige Landesamt für Schule und Bildung kontaktiert werden. Betrifft das Problem einen Bescheid des Jugend- oder Sozialamtes, sind die im Bescheid genannten Rechtsbehelfe und Fristen maßgeblich.

Beratungsstellen und Ansprechpartner

LASUB – Sonderpädagogische Beratung Autismus

Fachberater für Autismus, Beratungslehrkräfte und Mobiler Sonderpädagogischer Dienst.

Schulpsychologie

Kostenlose, vertrauliche Beratung bei Lernschwierigkeiten, Verhaltensfragen und Schulangst.

Anlaufstellen-Finder

Weitere Beratungsstellen in deiner Region.

Ministerium und Formulare

Zuständig ist das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK). Weiterführende Informationen zu Feststellungsverfahren und Förderdiagnostik bietet das Landesamt für Schule und Bildung (LASUB).

Vorlagen und Checklisten

Musterbrief Antrag Schulbegleitung

Vorlage mit Platzhaltern, PDF und Word.

Nachteilsausgleich-Assistent

Unterstützung bei Antrag und Umsetzung.

Autismus und Schule – für Eltern

Bundesweit relevante Grundlagen im Überblick.

Quellen und Stand

Rechtsstand dieser Seite: September 2026. Schulrecht wird gelegentlich angepasst – bei wichtigen Entscheidungen empfiehlt sich zusätzlich ein Blick auf die aktuellen amtlichen Quellen oder eine Rückfrage bei Schule oder LASUB.