Autismus und Schule in Hamburg
In Hamburg gelten für Nachteilsausgleich, Schulbegleitung und sonderpädagogische Förderung eigene Zuständigkeiten und Verfahren. Diese Seite fasst zusammen, was speziell in der Freien und Hansestadt Hamburg gilt – ergänzend zu den bundesweit relevanten Grundlagen im Schul-Hub.
Kurzüberblick: Was in Hamburg gilt
Zuständig für Schulfragen ist die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung (BSFB). Eine Hamburger Besonderheit: Mit dem BBZ (Bildungs- und Beratungszentrum Pädagogik bei Krankheit/Autismus) gibt es eine zentrale Stelle, die Krankheit und Autismus unter einem Dach bündelt – inklusive eigener Autismusberatung. Für die sonderpädagogische Diagnostik sind die ReBBZ (Regionale Bildungs- und Beratungszentren) zuständig; Autismus ist dabei ein eigener sonderpädagogischer Förderschwerpunkt. Für Schulbegleitung hat Hamburg ein eigenes schulisches Verfahren über das ReBBZ, ergänzend zu den allgemeinen SGB-VIII/SGB-IX-Zuständigkeiten.
Nachteilsausgleich in Hamburg
Grundlage ist die Handreichung Nachteilsausgleich der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung (BSFB); für berufsbildende Schulen gilt die entsprechende Handreichung des Hamburger Instituts für Berufliche Bildung (HIBB). Die Gewährung erfolgt über die Schule. Bei zentralen schriftlichen Prüfungen unterstützt die Autismusberatung des BBZ die zuständige Prüfungsstelle (IFBQ) und die Fachreferate in einem gemeinsamen, autismusspezifischen Verfahren.
Beispiele für Maßnahmen, die je nach Einzelfall infrage kommen können:
- Grafische Gestaltung schriftlicher Aufgaben – etwa größerer Zeilenabstand oder übersichtlichere Formatierung
- Barrierefreie, klar und eindeutig formulierte Aufgabenstellungen
- Inhaltliche Strukturierung von Aufgaben, etwa durch Gliederung in Teilschritte
- Anpassungen bei mündlicher Beteiligung, Diskussionsbeiträgen oder Präsentationsleistungen
Welche Anpassungen zulässig sind, hängt vom Einzelfall ab; die fachlichen Anforderungen der jeweiligen Leistung dürfen durch einen Nachteilsausgleich grundsätzlich nicht abgesenkt werden.
Schulbegleitung in Hamburg
Hamburg hat für Schulbegleitung ein eigenes schulisches Verfahren. Bei Schülerinnen und Schülern, deren Teilhabe am Unterricht aufgrund einer komplexen psychosozialen oder seelischen Beeinträchtigung gefährdet ist, wendet sich die Schule an das zuständige Regionale Bildungs- und Beratungszentrum (ReBBZ). Dort wird unter Einbeziehung von Schule und Eltern geprüft, welche Unterstützung geeignet ist. Eine Schulbegleitung wird zugewiesen, wenn andere Maßnahmen von Schule, Jugendamt und ReBBZ ausgeschöpft sind oder fachlich keine andere Möglichkeit zur Sicherung der Teilhabe besteht; sie ist immer befristet und unterliegt der regelmäßigen fachlichen Prüfung durch das ReBBZ. Dauer und Umfang richten sich nach dem individuellen Bedarf. Für Eltern ist deshalb regelmäßig die Schule beziehungsweise das zuständige ReBBZ die erste Anlaufstelle – ein gesonderter Elternantrag ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Seit dem Schuljahr 2026/27 wird das Verfahren weiterentwickelt und stärker zentral gesteuert; die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung (BSFB) trägt dabei die Gesamtverantwortung.
Daneben gilt ergänzend die allgemeine sozialrechtliche Systematik: Bei einer seelischen oder drohenden seelischen Behinderung kann Schulbegleitung auch als Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII über das Jugendamt in Betracht kommen, bei körperlicher oder geistiger Behinderung über den Träger der Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX beim zuständigen Bezirksamt. Im Schulkontext ist jedoch meist der Weg über Schule und ReBBZ der praktisch relevante erste Schritt.
Wie ein Antrag formuliert werden kann, zeigt der Musterbrief Antrag Schulbegleitung im Downloads-Bereich.
ReBBZ und Feststellungsverfahren
Hamburg unterscheidet allgemeine Förderschwerpunkte (Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung) von besonderen Förderschwerpunkten (körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen sowie Autismus). Sonderpädagogischer Förderbedarf kann in Hamburg also ausdrücklich auch im eigenen Förderschwerpunkt Autismus festgestellt werden.
Die Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens wird durch das zuständige ReBBZ koordiniert, in enger Abstimmung mit den speziellen Sonderschulen; bei Autismus wird dabei die Autismusberatung des BBZ einbezogen. Auf Grundlage des Gutachtens stellt die zuständige Behörde den sonderpädagogischen Förderbedarf unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten fest – ihre Zustimmung ist dabei erforderlich, nur unter eng definierten Voraussetzungen kann das Verfahren auch gegen ihren Willen eingeleitet werden. Anschließend entscheiden die Eltern im Rahmen ihres Wahlrechts über die passende Schulform: Regelschule, Bildungsabteilung eines ReBBZ oder eine spezialisierte Schule.
Förderplan
Wer sonderpädagogischen Förderbedarf hat, hat Anspruch auf einen individuellen sonderpädagogischen Förderplan. Dieser wird mindestens einmal jährlich überprüft und weiterentwickelt: Die Eltern erfahren, welche Ziele das multiprofessionelle Team der Klasse für richtig hält, und können eigene Vorstellungen und Ziele für ihr Kind einbringen; auch die Schülerinnen und Schüler selbst haben ein Mitspracherecht an der Fortschreibung des Förderplans.
Schulvermeidung und längere Fehlzeiten
Zum grundsätzlichen Umgang mit Schulvermeidung und längeren Fehlzeiten gilt das im Artikel Schulverweigerung bei Autismus Beschriebene auch in Hamburg. Bei länger andauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten kommt zusätzlich Haus- oder Krankenhausunterricht infrage – siehe nächster Abschnitt.
Hausunterricht
Nach § 12 Absatz 5 des Hamburgischen Schulgesetzes werden Schüler, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung „auf längere Zeit oder auf Dauer“ keine Schule besuchen können, im Hausunterricht, im mobilen Unterricht oder im Krankenhausunterricht schulisch betreut. Eine Hamburg-Besonderheit: Anders als die meisten Bundesländer legt das Gesetz keine feste Wochenschwelle (etwa sechs oder acht Wochen) fest, sondern verwendet die unbestimmten Begriffe „längere Zeit oder auf Dauer“. Zuständig ist das BBZ, das neben der Autismusberatung auch den Haus-, mobilen und Krankenhausunterricht organisiert.
Prüfungen
Die Regelungen zum Nachteilsausgleich gelten grundsätzlich auch bei Prüfungen. Bei zentralen schriftlichen Prüfungen ist die Autismusberatung des BBZ eingebunden und unterstützt die zuständige Prüfungsstelle (IFBQ) sowie die Fachreferate in einem gemeinsamen Verfahren. Ein Antrag sollte rechtzeitig vor der jeweiligen Prüfung gestellt werden.
Besonderheiten nach Schulart
Die genannten Regelungen zu Nachteilsausgleich und ReBBZ-Anbindung gelten grundsätzlich schulartübergreifend. An berufsbildenden Schulen gilt für den Nachteilsausgleich die eigene Handreichung des Hamburger Instituts für Berufliche Bildung (HIBB) anstelle der allgemeinen BSFB-Handreichung. Bei weiteren schulartspezifischen Fragen lohnt sich eine Rückfrage bei der Schule oder der Autismusberatung des BBZ.
Beratungsstellen und Ansprechpartner
Behörde und Formulare
Zuständig ist die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung (BSFB). Amtliche Informationen zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bietet das Hamburger Serviceportal.
Vorlagen und Checklisten
Quellen und Stand
Rechtsstand dieser Seite: Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), § 12 Abs. 5; Feststellungsverfahren und Förderschwerpunkte laut Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung (BSFB); Schulbegleitungsverfahren einschließlich der ab Schuljahr 2026/27 laufenden Weiterentwicklung. Schulrecht wird gelegentlich angepasst – bei wichtigen Entscheidungen empfiehlt sich zusätzlich ein Blick auf die aktuellen amtlichen Quellen oder eine Rückfrage bei Schule, ReBBZ oder der Autismusberatung des BBZ.
- BBZ Hamburg – Nachteilsausgleich Autismus
- ReBBZ Eimsbüttel – Schulbegleitung
- BSFB – Schulbegleitung in Hamburg wird weiterentwickelt
- BSFB – Sonderpädagogische Förderschwerpunkte
- Hamburger Serviceportal – Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
- ReBBZ Nord – Sonderpädagogische Diagnostik
- BBZ Hamburg – Autismusberatung
- BBZ Hamburg – Schulinterne Autismus-Fortbildungen
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG), § 12