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Autismus und Schule in Brandenburg
In Brandenburg gelten für Nachteilsausgleich, Schulbegleitung und sonderpädagogische Förderung eigene Zuständigkeiten und Verfahren. Diese Seite fasst zusammen, was speziell in Brandenburg gilt – ergänzend zu den bundesweit relevanten Grundlagen im Schul-Hub.
Welche Informationen brauchst du?
Für dich als Schüler: Ab 14 Jahren kannst du das Feststellungsverfahren für sonderpädagogischen Förderbedarf in Brandenburg auch selbst mit anstoßen. Ansonsten übernehmen Anträge meist deine Eltern gemeinsam mit deiner Schule. Allgemeine Tipps direkt für dich gibt es unter Autismus und Schule – für dich als Schüler.
Kurzüberblick: Was in Brandenburg gilt
Zuständig für Schulfragen in Brandenburg ist das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS). Nachteilsausgleich ist über mehrere Regelungen und eine ausführliche Handreichung des gemeinsamen Bildungsservers Berlin-Brandenburg dokumentiert – mit einem eigenen Kapitel zum Förderschwerpunkt autistisches Verhalten. Für Schulbegleitung gilt eine landeseigene Abgrenzungsregel zwischen Schulträger und Sozial-/Jugendhilfe (siehe entsprechenden Abschnitt).
Nachteilsausgleich in Brandenburg
Nachteilsausgleich umfasst laut MBJS „angemessene Erleichterungen und geeignete unterstützende Maßnahmen“, damit Schüler mit Beeinträchtigung die geforderten Leistungen erbringen können. Der Bildungsserver Berlin-Brandenburg stellt dazu eine ausführliche Handreichung mit einem eigenen Kapitel zum Förderschwerpunkt autistisches Verhalten bereit, mit konkreten Vorschlägen und Fallbeispielen zur Umsetzung. Für zeitweise oder chronisch kranke Schüler gibt es zusätzlich eine eigene Verwaltungsvorschrift.
Bevor ein Nachteilsausgleich gewährt wird, sind eine Diagnostik und ein Antrag erforderlich; einem Antrag darf erst nach Prüfung der fallgruppenspezifischen Voraussetzungen auf Beschluss der Klassenkonferenz stattgegeben werden. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird der Nachteilsausgleich im Förderausschuss beschrieben und grundsätzlich durch das staatliche Schulamt entschieden. In der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe legt die Schulleitung den Nachteilsausgleich fest; bei den Abschlussprüfungen der Jahrgangsstufe 10 entscheidet der Prüfungsausschuss, beim Abitur die oder der Prüfungsvorsitzende.
Die Verwaltungsvorschrift zur Sonderpädagogik-Verordnung nennt als Beispiele für die Veränderung der äußeren Bedingungen einer Leistungsfeststellung insbesondere:
- Veränderung des zeitlichen Rahmens
- Personelle oder technische Hilfsmittel
- Mündliche statt schriftlicher Leistungsnachweise
- Schriftliche statt mündlicher Leistungsnachweise
- Individuelle Leistungsfeststellung in Einzelsituationen
Schulbegleitung und Schulassistenz in Brandenburg
Brandenburg-Besonderheit: Eine ältere, weiterhin veröffentlichte gemeinsame Empfehlung des Landes (MBJS und Sozialministerium, Stand 1998) beschreibt die Abgrenzung zwischen schulischer Verantwortung, Schulträger und Sozial-/Jugendhilfe: Der Schulträger finanziert gruppen- oder klassenbezogene, zeitlich begrenzte Hilfen (etwa therapeutische oder pflegerische Unterstützung für mehrere Schüler), während Sozial- und Jugendhilfe für einzelfallbezogene, durchgängige Unterstützung aufkommen, die die Schule nicht selbst leisten kann – das ist der typische Fall für eine Schulbegleitung. Bei Unklarheiten sollen alle beteiligten Träger vorab gehört werden, bevor das Schulamt entscheidet. Die dort genannten sozialrechtlichen Paragraphen sind teilweise historisch (die Empfehlung verweist noch auf das inzwischen abgelöste Bundessozialhilfegesetz); die heutige individuelle Eingliederungshilfe richtet sich nach SGB VIII beziehungsweise SGB IX.
Bei einer seelischen oder drohenden seelischen Behinderung kann § 35a SGB VIII einschlägig sein; bei körperlicher oder geistiger Behinderung richtet sich die Eingliederungshilfe nach SGB IX. Welche Zuordnung im konkreten Fall gilt, hängt von der individuellen Beeinträchtigung und dem festgestellten Teilhabebedarf ab.
Wie ein Antrag formuliert werden kann, zeigt der Musterbrief Antrag Schulbegleitung im Downloads-Bereich.
Feststellungsverfahren und Förderschule
Das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs kann von Eltern, von Schülern ab 14 Jahren oder von der Schulleitung angestoßen werden. Das Staatliche Schulamt beauftragt ein Diagnostik-Team einer sonderpädagogischen Beratungsstelle, das Eltern berät und die aktuelle Entwicklung des Kindes einschätzt. Auf dieser Grundlage entsteht eine sonderpädagogische Stellungnahme; ein Förderausschuss erarbeitet gemeinsam mit Eltern, Kita, Schule und weiteren Beteiligten eine Bildungsempfehlung. Das staatliche Schulamt entscheidet unter Berücksichtigung des Elternwunsches über den sonderpädagogischen Förderbedarf, den Lernort, die Jahrgangsstufe, den anzuwendenden Rahmenlehrplan, die Förderinhalte und – soweit erforderlich – den Nachteilsausgleich; der Unterricht kann je nach Entscheidung inklusiv an der Regelschule oder an einer Förderschule stattfinden. Für ein Feststellungsverfahren im Bereich autistisches Verhalten ist in Brandenburg eine fachärztliche Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung Voraussetzung.
Schulvermeidung und längere Fehlzeiten
Zum grundsätzlichen Umgang mit Schulvermeidung und längeren Fehlzeiten gilt das im Artikel Schulverweigerung bei Autismus Beschriebene auch in Brandenburg. Bei länger andauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten kommt zusätzlich Hausunterricht infrage – siehe nächster Abschnitt.
Hausunterricht
Hausunterricht kann in Brandenburg frühestens drei Wochen nach Erkrankungsbeginn beginnen, wenn erwartet wird, dass der Schüler mindestens sechs Wochen die Schule nicht besuchen kann. Der Antrag kann von den Eltern, von volljährigen Schülern selbst oder von der Schule über die Schulleitung beim Landesschulamt gestellt werden; erforderlich ist eine ärztliche oder fachärztliche Stellungnahme zur Belastbarkeit. Das Landesschulamt entscheidet über Genehmigung und Stundenumfang und prüft halbjährlich, ob der Hausunterricht weiterhin erforderlich ist.
Prüfungen
Bei Prüfungen gelten besondere Zuständigkeiten. Bei den Abschlussprüfungen der Jahrgangsstufe 10 entscheidet der Prüfungsausschuss über den Nachteilsausgleich, beim Abitur die oder der Prüfungsvorsitzende; die fachlichen Anforderungen bleiben dabei unverändert. Möglich sind insbesondere eine Veränderung des zeitlichen Rahmens, personelle oder technische Hilfsmittel sowie ein Wechsel zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfungsform; in Einzelfällen kommen auch angepasste Prüfungsaufgaben infrage. Ein Antrag dafür sollte rechtzeitig vor der jeweiligen Prüfung gestellt werden – am besten direkt bei der Schule erfragen, welche Fristen und Nachweise im konkreten Fall gelten. Für die Abschlussjahrgänge 9 und 10 in den Schuljahren 2026/27 und 2027/28 gelten außerdem noch Übergangsregelungen der bisherigen Sekundarstufe-I-Verordnung.
Besonderheiten nach Schulart
Schüler mit Autismus besuchen in Brandenburg alle Schularten. Die sonderpädagogischen Beratungsstellen und Diagnostik-Teams beraten schulartübergreifend – bei Unsicherheit lohnt sich eine Rückfrage direkt bei Schulleitung oder zuständigem Schulamt.
Beratungsstellen und Ansprechpartner
Ministerium und Formulare
Zuständig ist das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) des Landes Brandenburg. Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften – etwa zu Hausunterricht oder zur Abgrenzung von Zuständigkeiten – sind über das Landesrechts- und Verwaltungsvorschriftenportal BRAVORS einsehbar.
Vorlagen und Checklisten
Quellen und Stand
Rechtsstand dieser Seite: September 2026. Schulrecht wird gelegentlich angepasst – bei wichtigen Entscheidungen empfiehlt sich zusätzlich ein Blick auf die aktuellen amtlichen Quellen oder eine Rückfrage bei Schule, Schulamt oder Beratungsstelle.
- BRAVORS – Verwaltungsvorschriften zur Sonderpädagogik-Verordnung (VV-SopV)
- MBJS Brandenburg – Nachteilsausgleich
- Bildungsserver Berlin-Brandenburg – Handreichung Nachteilsausgleich
- MBJS Brandenburg – Sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich autistisches Verhalten
- BRAVORS – Gemeinsame Empfehlung zur Abgrenzung der Leistungsverpflichtung (1998)
- MBJS Brandenburg – Feststellungsverfahren sonderpädagogischer Förderbedarf
- BRAVORS – VVkraSchül (Unterricht für kranke Schülerinnen und Schüler)
- BRAVORS – Sekundarstufe-I-Verordnung (Sek I-V), inkl. Übergangsregelung 2026/27–2027/28
Diese Seite ist Teil des Schul-Hubs „Autismus und Schule“ und der Übersicht aller Bundesländer.