Autismus und Schule · Bundesländer · Baden-Württemberg
Autismus und Schule in Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg gelten für Nachteilsausgleich, Schulbegleitung und sonderpädagogische Bildung eigene Zuständigkeiten und Verfahren. Diese Seite fasst zusammen, was speziell in Baden-Württemberg gilt – ergänzend zu den bundesweit relevanten Grundlagen im Schul-Hub.
Welche Informationen brauchst du?
Für dich als Schüler: Die genauen Zuständigkeiten und Anträge auf dieser Seite übernehmen meist deine Eltern oder – wenn du volljährig bist – du selbst gemeinsam mit deiner Schule. Allgemeine Tipps direkt für dich gibt es unter Autismus und Schule – für dich als Schüler.
Kurzüberblick: Was in Baden-Württemberg gilt
Zuständig für Schulfragen in Baden-Württemberg ist das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport (KM). Nachteilsausgleich wird über eine Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums geregelt, Entscheidungen dazu trifft die jeweilige Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz. Für Schulbegleitung sind je nach Art der Behinderung unterschiedliche Kostenträger zuständig – dazu mehr im entsprechenden Abschnitt. Eine landesweite Besonderheit ist das Netz der Autismusbeauftragten an den Staatlichen Schulämtern, die Schulen, Eltern und Lehrkräfte schulartübergreifend beraten.
Autismusbeauftragte: An jedem Staatlichen Schulamt in Baden-Württemberg gibt es eine Autismusbeauftragte oder einen Autismusbeauftragten. Sie beraten schulartübergreifend unter anderem zu Maßnahmen des Nachteilsausgleichs, zur Suche nach dem geeigneten Lernort, zur Gestaltung von Übergängen und zur Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern. Aktuelle Kontakte finden sich auf der Homepage des jeweils zuständigen Staatlichen Schulamts.
Nachteilsausgleich in Baden-Württemberg
Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums „Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen“. Die Maßnahmen zum Nachteilsausgleich beruhen auf einer pädagogischen Entscheidung, die die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung trifft. Schüler und Eltern sollen dabei frühzeitig einbezogen werden.
Ein förmlich festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf ist für den Nachteilsausgleich nicht erforderlich – die allgemeine Schule ist dafür in eigener Verantwortung zuständig, unabhängig von einem Feststellungsverfahren.
Beispiele für Maßnahmen, die je nach Einzelfall infrage kommen können:
- Organisatorisch: zum Beispiel ein separater, ruhigerer Raum für Prüfungen
- Technisch: etwa die Nutzung von Computer oder digitalen Hilfsmitteln
- Methodisch-didaktisch: unter anderem verlängerte Bearbeitungszeit, wobei keine feste Dauer gesetzlich vorgeschrieben ist, sowie autismusspezifisch individuelle räumliche und zeitliche Strukturierung (etwa ein fester Arbeitsplatz, klar rhythmisierte Arbeitsintervalle oder eine angepasste Zeitgestaltung bei Leistungserhebungen)
Die Beispiele sind Anregungen aus der Praxis, keine automatisch zustehende Liste. Wichtig ist, dass die getroffenen Maßnahmen schriftlich festgehalten werden – mit Fach, Dauer, Geltungsbereich und Begründung.
Antrag: Eltern oder volljährige Schüler wenden sich am besten direkt an die Klassenleitung oder Schulleitung. Eine fachärztliche oder sonderpädagogische Einschätzung zu Art und Auswirkungen der Beeinträchtigung ist dabei hilfreich, aber keine zwingende Voraussetzung – ob eine solche Stellungnahme eingeholt wird, liegt im pädagogischen Ermessen der Konferenz.
Schulbegleitung in Baden-Württemberg
Die Zuständigkeit für Schulbegleitung hängt von der Art der Behinderung ab: Bei seelischer Behinderung ist das Jugendamt zuständig (Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII), bei geistiger oder körperlicher Behinderung der Träger der Eingliederungshilfe nach SGB IX. Liegt eine Mehrfachbehinderung vor (seelische Behinderung zusammen mit einer geistigen und/oder körperlichen Behinderung), ist nach der Zuständigkeitskonzentration im SGB IX der Eingliederungshilfeträger zuständig – und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch auch wegen der seelischen Behinderung besteht (Vorrangregel nach BVerwG, Urteil vom 9.2.2012, 5 C 3.11). Ob bei einem einzelnen Kind mit Autismus überhaupt eine (Mehrfach-)Behinderung im rechtlichen Sinn und welcher Art vorliegt, wird jeweils individuell anhand der konkreten fachärztlichen bzw. sonderpädagogischen Einschätzung geprüft – eine pauschale Zuordnung nach der Diagnose allein gibt es nicht.
Ablauf bei Eingliederungshilfe (SGB IX): Bedarfsermittlung, anschließend eine Gesamtplankonferenz mit Schule, Schulträger und Eltern, danach Bedarfsfeststellung und Leistungsbescheid. Ablauf bei Jugendhilfe (§ 35a SGB VIII): ärztliche Stellungnahme zur Abweichung der seelischen Gesundheit, Bewertung der Teilhabebeeinträchtigung durch das Jugendamt, Bedarfsermittlung mit einem standardisierten Instrument und ein Hilfeplan. Fristen können sich dabei in der Praxis zwischen den beiden Verfahren unterscheiden.
Wie ein Antrag formuliert werden kann, zeigt der Musterbrief Antrag Schulbegleitung im Downloads-Bereich.
Sonderpädagogische Bildung und SBBZ
Ob ein sonderpädagogischer Bildungsanspruch besteht, wird im sonderpädagogischen Feststellungsverfahren geklärt: Erziehungsberechtigte können den Antrag entweder selbst direkt beim Staatlichen Schulamt stellen oder ihn gemeinsam mit der Schule einreichen; auch die Schule kann das Verfahren anstoßen. Die Schule dokumentiert in einem pädagogischen Bericht, ob schulische Fördermöglichkeiten ausreichen, und eine sonderpädagogische Lehrkraft erstellt anschließend ein Gutachten zum vorrangigen Förderschwerpunkt. Das Schulamt entscheidet danach mit einem Feststellungsbescheid.
Kein eigener Förderschwerpunkt Autismus: Anders als in manchen anderen Bundesländern kennt Baden-Württemberg keinen eigenständigen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Autismus“. Die offiziell unterschiedenen Förderschwerpunkte sind Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie längere Krankenhausbehandlung. Der Förderbedarf eines Kindes mit Autismus wird je nach individueller Ausprägung einem dieser bestehenden Förderschwerpunkte zugeordnet.
Wahlrecht der Eltern: Mit rechtskräftigem Bescheid können Eltern in Baden-Württemberg zwischen einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) und einem inklusiven Bildungsangebot an der Regelschule wählen. Entscheiden sie sich für das inklusive Bildungsangebot, bespricht eine Bildungswegekonferenz mit allen Beteiligten die notwendigen Vorkehrungen, bevor die Aufnahme an der gewählten Regelschule erfolgt. Regionale Koordinatoren beraten bei dieser Entscheidung, die je nach individuellem Bedarf unterschiedlich ausfallen kann.
Schulvermeidung und längere Fehlzeiten
Zum grundsätzlichen Umgang mit Schulvermeidung und längeren Fehlzeiten gilt das im Artikel Schulverweigerung bei Autismus Beschriebene auch in Baden-Württemberg. Bei länger andauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten kommt zusätzlich Hausunterricht infrage – siehe nächster Abschnitt.
Hausunterricht und Schule für Kranke
Hausunterricht kommt in Baden-Württemberg unter anderem infrage, wenn ein Schüler aufgrund Krankheit bereits länger als acht Wochen am Schulbesuch gehindert war. Die Regelung gilt nicht nur bei durchgehender Abwesenheit: Auch wenn eine langandauernde Erkrankung dazu führt, dass der Unterricht immer wieder nur an einzelnen Tagen versäumt wird, kann Hausunterricht infrage kommen. Der Antrag wird von den Erziehungsberechtigten (oder volljährigen Schülern) über die Schulleitung gestellt; erforderlich ist unter anderem ein ärztliches Zeugnis zu Art und voraussichtlicher Dauer der Erkrankung. Die Genehmigung liegt je nach Schultyp bei der Schulleitung, beim Regierungspräsidium (etwa bei privaten Schulen) oder beim Schulamt.
Prüfungen
Die Regelungen zum Nachteilsausgleich gelten grundsätzlich auch bei Prüfungen. Wichtig ist, die konkreten behinderungsbedingten Prüfungsbedingungen frühzeitig mit der Schule, der Schulverwaltung und – bei Bedarf – den Autismusbeauftragten abzustimmen. Bei Abschlussprüfungen können zusätzliche Fristen und Formvorgaben gelten, und die genaue Zuständigkeit kann je nach Prüfungsart variieren – am besten frühzeitig vor der jeweiligen Prüfung direkt bei der Schule erfragen.
Besonderheiten nach Schulart
Schüler mit Autismus besuchen in Baden-Württemberg alle Schularten. Die Autismusbeauftragten an den Staatlichen Schulämtern beraten schulartübergreifend; die Zuständigkeiten für Nachteilsausgleich und Hausunterricht können sich je nach Schulart im Detail unterscheiden (siehe jeweilige Abschnitte oben) – bei Unsicherheit lohnt sich eine Rückfrage direkt bei Schulleitung oder Schulamt.
Beratungsstellen und Ansprechpartner
Ministerium und offizielle Formulare
Zuständiges Ministerium ist das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg (KM). Offizielle Formulare und Verfahrensbeschreibungen, etwa zum sonderpädagogischen Bildungsangebot, bietet auch das Serviceportal Baden-Württemberg (service-bw).
Vorlagen und Checklisten
Quellen und Stand
Rechtsstand dieser Seite: September 2026. Schulrecht wird gelegentlich angepasst – bei wichtigen Entscheidungen empfiehlt sich zusätzlich ein Blick auf die aktuellen amtlichen Quellen oder eine Rückfrage bei Schule, Schulamt oder Beratungsstelle.
- Ministerium für Kultus BW – Nachteilsausgleich und Deckung des Förderbedarfs
- KVJS – Schulische Begleitung als Leistung zur Teilhabe an Bildung (Stand 11.08.2022)
- Schulamt Mannheim – Sonderpädagogisches Feststellungsverfahren
- Serviceportal Baden-Württemberg – Sonderpädagogisches Bildungsangebot: Feststellung des Anspruchs beantragen
- Schulamt Biberach – Sonderpädagogische Förderschwerpunkte in Baden-Württemberg
- Ministerium für Kultus BW – Autismus und Autismusbeauftragte
- Landesbildungsserver BW – Autismus-Handreichung für Lehrkräfte aller Schularten
- Regierungspräsidium Karlsruhe – Merkblatt Hausunterricht
Diese Seite ist Teil des Schul-Hubs „Autismus und Schule“ und der Übersicht aller Bundesländer.