Autismus Volljährigkeit: Was sich mit 18 rechtlich ändert
Mit dem 18. Geburtstag ändert sich rechtlich mehr, als die meisten Familien erwarten – oft ohne dass irgendjemand eine Mitteilung darüber verschickt. Wer sich rechtzeitig vorbereitet, vermeidet böse Überraschungen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die elterliche Sorge endet automatisch mit 18 – unabhängig von einer Autismus-Diagnose. Eltern dürfen ab dann nicht mehr automatisch für ihr Kind unterschreiben, Anträge stellen oder mit Ärzten und Ämtern sprechen.
- Mit 18 gelten grundsätzlich die Regeln der vollen Geschäftsfähigkeit. Eine Autismus-Diagnose oder rechtliche Betreuung allein schränkt die Geschäftsfähigkeit nicht ein.
- Wer weiterhin Unterstützung braucht, braucht entweder eine selbst erteilte Vorsorgevollmacht oder eine gerichtlich bestellte Betreuung, die seit der Reform 2023 nur als letztes Mittel infrage kommt.
- Kindergeld, Krankenversicherung und Eingliederungshilfe laufen nicht automatisch weiter – für jede Leistung gelten eigene Voraussetzungen und teils eigene Anträge.
- Am besten mindestens sechs Monate vor dem 18. Geburtstag mit der Vorbereitung beginnen – eine Checkliste dazu findest du weiter unten.
Warum der 18. Geburtstag bei Autismus ein rechtlicher Einschnitt ist
Autismus und Volljährigkeit treffen in Deutschland auf ein klares, aber wenig bekanntes Regelwerk: Die elterliche Sorge nach § 1626 BGB endet mit der Volljährigkeit – und zwar für alle jungen Menschen gleichermaßen, unabhängig davon, ob eine Behinderung vorliegt. Anders als manche Familien annehmen, gibt es keine automatische Verlängerung des Sorgerechts für autistische oder anderweitig behinderte erwachsene Kinder. Stattdessen gilt ab 18 für alle dasselbe eigenständige Regelwerk: das Betreuungsrecht, das seit einer umfassenden Reform zum 1. Januar 2023 in den §§ 1814 ff. BGB geregelt ist.
Das bedeutet: Der 18. Geburtstag ist kein einzelner Termin, sondern der Startpunkt mehrerer paralleler Übergänge – rechtlich, finanziell und organisatorisch. Viele dieser Übergänge laufen nicht automatisch, sondern erfordern einen aktiven Antrag oder eine rechtzeitige Vorbereitung. Genau hier entstehen in der Praxis die meisten Probleme: nicht weil die Regeln kompliziert wären, sondern weil niemand von sich aus daran erinnert.
Wichtig vorab
Dieser Ratgeber bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kostenlose Orientierung bietet insbesondere die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB); auch Betreuungsvereine beraten zu Fragen der rechtlichen Betreuung. Bei komplexen sozialrechtlichen Fragen kann zusätzlich anwaltliche Beratung sinnvoll sein, die grundsätzlich kostenpflichtig sein kann.
Elterliche Sorge bei Autismus: was konkret wegfällt
Solange ein Kind minderjährig ist, vertreten die Eltern es automatisch in praktisch allen rechtlichen Angelegenheiten. Mit dem 18. Geburtstag endet diese automatische Vertretungsmacht vollständig. Konkret bedeutet das: Eltern dürfen ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr ohne Weiteres
- Auskünfte von Schule, Ausbildungsbetrieb, Ärztinnen und Ärzten oder Behörden über ihr erwachsenes Kind einholen,
- Verträge für ihr Kind unterschreiben, etwa Ausbildungs-, Handy- oder Mietverträge,
- Anträge bei Ämtern oder der Krankenkasse für ihr Kind stellen,
- über medizinische Behandlungen mitentscheiden oder informiert werden.
Das gilt auch dann, wenn das erwachsene Kind weiterhin zu Hause wohnt und im Alltag eng von den Eltern begleitet wird. Der Bundesverband autismus Deutschland e.V. weist in seiner Stellungnahme zur Betreuungsrechtsreform ausdrücklich darauf hin, dass informelle Unterstützung im Alltag – etwa gemeinsames Besprechen von Post oder finanziellen Angelegenheiten, bevor der oder die Volljährige selbst entscheidet – rechtlich weiterhin möglich und in vielen Fällen ausreichend ist. Eine rechtliche Betreuung ist nicht automatisch nötig, nur weil jemand Unterstützung im Alltag bekommt.
Vorsorgevollmacht oder rechtliche Betreuung: die zwei Wege
Wenn nach dem 18. Geburtstag tatsächlich rechtlich bindende Unterstützung nötig ist, gibt es dafür zwei grundsätzlich unterschiedliche Wege.
Die Vorsorgevollmacht
Bei einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der oder die Volljährige selbst eine Vertrauensperson – meist ein Elternteil –, sie in festgelegten Angelegenheiten zu vertreten. Ein Gericht ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich. Welche Bereiche die Vollmacht umfasst und wann sie eingesetzt werden soll, sollte möglichst eindeutig geregelt sein. Die Person muss die Vollmacht wirksam erteilen und ihre Bedeutung erfassen können; für die allermeisten autistischen jungen Erwachsenen ist das ohne Weiteres möglich, da Autismus für sich genommen die Fähigkeit zur eigenen Willensbildung nicht einschränkt. Für bestimmte besonders weitreichende medizinische Maßnahmen verlangt § 1820 Abs. 2 BGB zusätzlich eine schriftliche Vollmacht, die diese Befugnisse ausdrücklich umfasst.
Die rechtliche Betreuung
Kann eine Vollmacht nicht wirksam erteilt werden oder reicht sie nicht aus, kann beim Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung angeregt werden. Seit der Reform zum 1. Januar 2023 gilt hierfür ausdrücklich der Grundsatz der Erforderlichkeit: Das Gericht prüft zunächst, ob Eltern, Familie oder andere vertraute Personen die notwendige Unterstützung informell leisten können. Nur wenn das nicht ausreicht, wird eine Betreuung angeordnet – und auch dann nur für genau die Bereiche (sogenannte Aufgabenkreise), in denen sie tatsächlich gebraucht wird, etwa Gesundheitssorge, Vermögenssorge oder Behördenangelegenheiten.
Betreuung ist kein verlängertes Sorgerecht
Zentral im reformierten Betreuungsrecht ist die sogenannte Wunschbefolgungspflicht (§ 1821 BGB): Betreuende Personen – auch wenn es die eigenen Eltern sind – müssen sich an den Wünschen der betreuten Person orientieren, nicht umgekehrt. Der Bundesverband autismus Deutschland e.V. betont in seiner Stellungnahme ausdrücklich, dass rechtliche Betreuung kein verlängertes elterliches Sorgerecht ist, sondern Unterstützung zur Selbstbestimmung.
Die Betreuungsverfügung
Wer unsicher ist, ob später überhaupt eine Betreuung nötig wird, kann schon vorher eine Betreuungsverfügung verfassen. Darin wird lediglich festgehalten, wer im Fall einer gerichtlich angeordneten Betreuung als Betreuer oder Betreuerin eingesetzt werden soll – die Verfügung erteilt selbst noch keine Vertretungsmacht. Die Hürden dafür sind niedriger als bei einer Vorsorgevollmacht, da bereits der erkennbare eigene Wille der Person ausreicht.
Betreuung kann schon vor dem 18. Geburtstag vorbereitet werden
Ist bereits mit 17 absehbar, dass ab der Volljährigkeit eine rechtliche Betreuung erforderlich sein wird, kann das Betreuungsgericht diese schon vor dem 18. Geburtstag bestellen. Wirksam wird die Betreuung nach § 1814 Abs. 5 BGB jedoch erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit. So lässt sich eine Vertretungslücke direkt nach dem 18. Geburtstag vermeiden.
Geschäftsfähigkeit: was automatisch gilt
Mit dem 18. Geburtstag gelten grundsätzlich die Regeln der vollen Geschäftsfähigkeit – die Beschränkungen für Minderjährige entfallen. Der junge Mensch kann eigenständig Verträge abschließen, ein eigenes Konto führen und Handyverträge unterschreiben. Eine Autismus-Diagnose und auch eine rechtliche Betreuung führen für sich genommen nicht dazu, dass jemand geschäftsunfähig wird. Geschäftsunfähigkeit liegt nach § 104 Nr. 2 BGB nur vor, wenn sich eine Person dauerhaft in einem Zustand befindet, der die freie Willensbestimmung ausschließt. Zusätzlich kann das Betreuungsgericht in bestimmten Aufgabenbereichen einen Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 BGB anordnen; dann benötigen bestimmte Rechtsgeschäfte die Zustimmung des Betreuers oder der Betreuerin. Auch das ist jedoch nicht automatisch mit einer Betreuung verbunden.
Arztbesuche und medizinische Entscheidungen
Ab der Volljährigkeit gilt die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber den eigenen Eltern in vollem Umfang. Ohne ausdrückliche Einwilligung des jetzt erwachsenen Kindes dürfen Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich keine Auskünfte mehr an die Eltern geben oder mit ihnen über Behandlungen sprechen.
Ein häufiges Missverständnis
Seit 2023 gibt es das sogenannte Ehegatten-Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB, das Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern erlaubt, sich in akuten medizinischen Notsituationen gegenseitig zu vertreten. Dieses Recht gilt ausdrücklich nicht für Eltern und ihre volljährigen Kinder – Eltern erhalten mit dem 18. Geburtstag also kein automatisches medizinisches Vertretungsrecht. Soll ein Elternteil bei fehlender eigener Entscheidungsfähigkeit des erwachsenen Kindes rechtswirksam vertreten können, braucht es eine entsprechende Vertretungsbefugnis – etwa eine Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten oder, falls erforderlich, eine rechtliche Betreuung mit passendem Aufgabenbereich. Am besten wird das bereits vor dem 18. Geburtstag vorbereitet, damit ab dem ersten Tag der Volljährigkeit keine Lücke entsteht.
Kindergeld über 18 hinaus
Der bedingungslose Kindergeldanspruch endet mit der Volljährigkeit. Danach gilt: Zwischen 18 und 25 besteht weiterhin Anspruch, solange sich das Kind in Schule, Ausbildung, Studium oder einem anerkannten Freiwilligendienst befindet; bis zum 21. Geburtstag genügt auch eine Meldung als arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit.
Für autistische junge Erwachsene, die aufgrund der Behinderung nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, zahlt die Familienkasse das Kindergeld ohne Altersgrenze weiter – vorausgesetzt, die Behinderung ist vor dem 25. Geburtstag eingetreten. Die Familienkasse prüft dafür, ob der notwendige Lebensbedarf des Kindes – der allgemeine Lebensbedarf in Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags (2026: 12.348 Euro jährlich) zuzüglich eines möglichen behinderungsbedingten Mehrbedarfs – durch dessen eigene finanzielle Mittel gedeckt werden kann. Ein gesonderter, formloser Antrag mit entsprechenden Nachweisen ist notwendig und wird nicht automatisch gestellt.
Familienversicherung sichern
Auch die beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Eltern endet nicht abrupt mit 18, ist aber an Bedingungen geknüpft. Regulär bleibt sie bis zum 23. Geburtstag bestehen, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist, und bis zum 25. Geburtstag bei Schul- oder Berufsausbildung beziehungsweise Studium.
Für Kinder mit Behinderung gilt nach § 10 Absatz 2 Nummer 4 SGB V eine weitreichende Ausnahme: Die Familienversicherung kann ohne Altersgrenze bestehen bleiben, wenn die Behinderung zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die Voraussetzungen für die Familienversicherung nach § 10 Abs. 2 SGB V erfüllt waren, und das Kind sich wegen der Behinderung nicht selbst unterhalten kann. Ein Schwerbehindertenausweis oder ein bestimmter GdB allein genügt dafür nicht – die Krankenkasse prüft die Voraussetzungen im Einzelfall und verlangt dafür einen eigenen Antrag. Wichtig ist außerdem die Einkommensgrenze für das eigene Einkommen des Kindes: 2026 liegt sie bei 565 Euro monatlich, bei einem Minijob bei 603 Euro.
Eingliederungshilfe bei Autismus: Wechsel der Zuständigkeit
Bei Autismus ist die sozialrechtliche Einordnung besonders komplex: Je nach Ausprägung gilt Autismus als seelische Behinderung, für die das Jugendamt nach § 35a SGB VIII zuständig ist, oder als geistige beziehungsweise körperliche Behinderung beziehungsweise Mehrfachbehinderung, für die der Sozialhilfeträger beziehungsweise Eingliederungshilfeträger nach SGB IX zuständig ist. Diese Zuordnung hat unmittelbare Auswirkungen auf den Übergang zur Volljährigkeit.
Was § 36b SGB VIII regelt
Steht für junge Menschen mit seelischer Behinderung, die Eingliederungshilfe über das Jugendamt erhalten, ein Zuständigkeitswechsel zu einem Träger der Eingliederungshilfe nach SGB IX bevor, verlangt § 36b SGB VIII eine frühzeitige Abstimmung: Die Teilhabeplanung soll in der Regel bereits ein Jahr vor dem voraussichtlichen Zuständigkeitswechsel vom Jugendamt eingeleitet werden, mit dem Ziel einer nahtlosen und bedarfsgerechten Weitergewährung der notwendigen Leistungen. Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII werden dabei in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen können sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Als „junge Volljährige“ gelten nach § 7 SGB VIII Personen zwischen 18 und noch nicht 27 Jahren.
In der Praxis bedeutet das: Familien sollten möglichst ein Jahr vor dem erwarteten Zuständigkeitswechsel das Gespräch mit dem zuständigen Jugendamt oder Eingliederungshilfeträger suchen, um zu klären, welche Leistungen weiterlaufen, welche neu beantragt werden müssen und wer künftig zuständig ist. Dieser Wechsel kann im Zusammenhang mit der Volljährigkeit stehen, muss aber nicht genau am 18. Geburtstag stattfinden – Leistungen nach § 41 SGB VIII können auch darüber hinaus fortbestehen.
Schwerbehindertenausweis und GdB
Ein bereits bestehender Schwerbehindertenausweis oder eine GdB-Feststellung bleiben mit dem 18. Geburtstag grundsätzlich gültig. Ist der Ausweis befristet, sollte die Verlängerung rechtzeitig beantragt werden, bevor die Gültigkeit abläuft. Wurde bislang kein Ausweis beantragt, ist dies unabhängig vom Zeitpunkt der Diagnose auch nach der Volljährigkeit jederzeit möglich. Mehr dazu, einschließlich der Unterscheidung zwischen der GdB-Feststellung ab einem GdB von 20 und dem Schwerbehindertenausweis ab einem GdB von 50, findest du im Ratgeber Schwerbehindertenausweis bei Autismus.
Wahlrecht bei Autismus: eine oft übersehene gute Nachricht
Bis 2019 waren Menschen, die in allen Angelegenheiten rechtlich betreut wurden, in Deutschland vom Wahlrecht ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diesen Ausschluss am 29. Januar 2019 für verfassungswidrig; zum 1. Juli 2019 wurde er aufgehoben. Seitdem gilt: Eine rechtliche Betreuung führt nicht mehr zum Ausschluss vom Wahlrecht. Wer die sonstigen Voraussetzungen der jeweiligen Wahl erfüllt – etwa bei Bundestagswahlen die deutsche Staatsangehörigkeit –, verliert sein Wahlrecht nicht deshalb, weil eine rechtliche Betreuung besteht.
Checkliste: Vorbereitung auf die Volljährigkeit
Häufige Fragen
Endet die elterliche Sorge automatisch mit 18, auch bei einer Behinderung?
Ja. Die elterliche Sorge nach § 1626 BGB endet in Deutschland mit der Volljährigkeit, unabhängig davon, ob eine Behinderung vorliegt. Es gibt keine automatische Verlängerung des Sorgerechts für erwachsene Kinder mit Autismus oder anderen Behinderungen. Wird nach dem 18. Geburtstag weiterhin rechtliche Unterstützung benötigt, muss dafür eine Vorsorgevollmacht erteilt oder eine rechtliche Betreuung beim Betreuungsgericht beantragt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und rechtlicher Betreuung?
Eine Vorsorgevollmacht kann erteilt werden, wenn die Person sie wirksam erteilen und ihre Bedeutung erfassen kann; ein Gericht ist dafür nicht beteiligt. Eine rechtliche Betreuung wird dagegen vom Betreuungsgericht angeordnet und gilt seit der Reform zum 1. Januar 2023 ausdrücklich nur als letztes Mittel (Ultima Ratio), wenn keine andere Unterstützung ausreicht. Eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht hat gegenüber einer gerichtlichen Betreuung Vorrang.
Dürfen Eltern nach dem 18. Geburtstag noch mit Ärzten über ihr Kind sprechen?
Grundsätzlich nicht ohne Weiteres. Die ärztliche Schweigepflicht gilt ab der Volljährigkeit auch gegenüber den eigenen Eltern. Das seit 2023 geltende Ehegatten-Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB gilt ausdrücklich nicht für Eltern und Kinder, sondern nur für Ehe- und eingetragene Lebenspartner. Wer möchte, dass Ärztinnen und Ärzte auch nach dem 18. Geburtstag mit den Eltern sprechen dürfen, sollte dafür rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht mit ausdrücklicher Regelung zur Gesundheitssorge erstellen.
Bekommen wir noch Kindergeld, wenn unser Kind wegen Autismus nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann?
Das ist möglich. Nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG wird Kindergeld ohne Altersgrenze weitergezahlt, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind deshalb außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Familienkasse prüft dafür, ob der notwendige Lebensbedarf des Kindes – der allgemeine Lebensbedarf in Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags zuzüglich eines möglichen behinderungsbedingten Mehrbedarfs – durch dessen eigene finanzielle Mittel gedeckt werden kann. Das Kindergeld beträgt 2026 einheitlich 259 Euro monatlich; ein gesonderter Antrag bei der Familienkasse ist erforderlich.
Bleibt unser Kind in unserer gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert?
Regulär endet die beitragsfreie Familienversicherung mit 23 Jahren (ohne Erwerbstätigkeit) oder mit 25 Jahren (in Ausbildung oder Studium). Nach § 10 Absatz 2 Nummer 4 SGB V bleibt sie jedoch ohne Altersgrenze bestehen, wenn die Behinderung zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt waren, und das Kind sich wegen der Behinderung nicht selbst unterhalten kann. Auch hierfür ist ein gesonderter Antrag bei der Krankenkasse notwendig, die die Voraussetzungen prüft.
Was passiert mit der Eingliederungshilfe, wenn unser Kind volljährig wird?
Bei vielen jungen Menschen mit Autismus wechselt die Zuständigkeit vom Jugendamt (Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bei seelischer Behinderung) zum Sozialamt beziehungsweise Eingliederungshilfeträger (SGB IX) bei geistiger oder körperlicher Behinderung oder Mehrfachbehinderung. Steht dieser Wechsel bevor, verlangt § 36b SGB VIII eine frühzeitige Abstimmung: Die Teilhabeplanung soll in der Regel bereits ein Jahr vor dem voraussichtlichen Zuständigkeitswechsel vom Jugendamt eingeleitet werden. Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII werden in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt, in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus.
Darf unser Kind trotz rechtlicher Betreuung wählen gehen?
Ja. Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2019 und der entsprechenden Gesetzesänderung zum 1. Juli 2019 führt eine rechtliche Betreuung nicht mehr zum Ausschluss vom Wahlrecht. Wer die sonstigen Voraussetzungen der jeweiligen Wahl erfüllt – etwa bei Bundestagswahlen die deutsche Staatsangehörigkeit –, verliert sein Wahlrecht nicht deshalb, weil eine rechtliche Betreuung besteht.
Kann eine rechtliche Betreuung schon vor dem 18. Geburtstag beantragt werden?
Ja. Ist bereits bei einem 17-Jährigen absehbar, dass ab der Volljährigkeit eine rechtliche Betreuung erforderlich sein wird, kann das Betreuungsgericht diese nach § 1814 Absatz 5 BGB schon vorher bestellen. Wirksam wird die Betreuung jedoch erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Auf diese Weise lässt sich eine Vertretungslücke direkt nach dem 18. Geburtstag vermeiden.
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