Ein Gesetzentwurf will Schulbegleitung künftig bündeln statt individuell zuzuteilen. Dieser Ratgeber erklärt, was der Entwurf vorsieht, was bereits in einzelnen Bundesländern läuft und was für aktuell bewilligte Schulbegleitungen gilt.
Schulbegleitung 2026 – Reform, Pooling & was sich ändert
Ein Gesetzentwurf will Schulbegleitung künftig bündeln statt individuell zuzuteilen. Was das bedeutet, wie weit der Prozess ist und was du jetzt tun kannst.
Wichtig, bevor du weiterliest
Alles, was in diesem Artikel als „geplant“ beschrieben wird, ist noch kein geltendes Recht. Es handelt sich um einen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) vom 23. März 2026 zum sogenannten 1. KJHSRG – die früheste Stufe im Gesetzgebungsverfahren. Ein Kabinettsbeschluss, eine Lesung im Bundestag und die Befassung des Bundesrats stehen weiterhin aus. Aktuell bewilligte Schulbegleitungen bleiben davon unberührt. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald sich der Stand ändert.
Update: Nicht verwechseln mit dem BMAS-Dialogprozess
Parallel zum Referentenentwurf lief seit September 2025 ein separater offizieller Dialogprozess zwischen Bund, Ländern und Kommunen zur Eingliederungshilfe, angestoßen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieser wurde am 12. Juni 2026 für beendet erklärt; das veröffentlichte Empfehlungspapier betrifft vor allem Verwaltungsverfahren, Vertragsrecht und Steuerung der Eingliederungshilfe nach SGB IX – nicht direkt das Pooling der Schulbegleitung, wie es der 1. KJHSRG vorsieht.
Beide Vorhaben werden in Medienberichten oft vermischt. Für Familien mit einem autistischen Kind ist wichtig: Auch aus diesem Dialogprozess ist bislang kein Gesetz entstanden. Wir ordnen beide Stränge weiter unten im Zeitplan sauber getrennt ein.
Inhalt dieses Artikels
Was heute gilt
Bis der Gesetzentwurf beschlossen und in Kraft ist, gilt das aktuelle Recht unverändert weiter. Kinder mit Autismus haben je nach Zuständigkeit über § 35a SGB VIII (Jugendamt, bei seelischer Behinderung) oder über die Eingliederungshilfe nach SGB IX (Sozialhilfeträger, bei körperlicher oder geistiger Behinderung) Anspruch auf eine individuelle Schulbegleitung, wenn die schulische Teilhabe ohne sie dauerhaft beeinträchtigt wäre.
Das gilt unabhängig davon, was ein Gesetzentwurf für die Zukunft vorsieht. Eine laufende Bewilligung bleibt so lange gültig, bis sie regulär ausläuft oder widerrufen wird – ein Referentenentwurf ändert daran nichts.
Die geplante Reform im Überblick
Der Referentenentwurf zum Ersten Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) verfolgt die sogenannte „inklusive Lösung“: Die Zuständigkeit für Kinder und Jugendliche mit Behinderung soll ab dem 1. Januar 2028 vollständig bei den Jugendämtern gebündelt werden – bislang laufen diese Fälle teils über das Jugendamt (§ 35a SGB VIII), teils über die Eingliederungshilfeträger nach SGB IX. Betroffen wären rund 275.000 Minderjährige, davon rund 80.000 Kinder mit einer bestehenden Schulbegleitung.
Neben der Zuständigkeitsverschiebung sieht der Entwurf ein Vorranggebot vor: Infrastrukturelle Angebote und Regelangebote sollen künftig Vorrang vor individuellen Einzelhilfen haben. Konkret für die Schulbegleitung heißt das: eine neue, infrastrukturelle „Bildungsassistenz“ soll dort greifen, wo bisher automatisch eine 1:1-Einzelhilfe bewilligt wurde. Zusätzlich sind sogenannte Verfahrenslotsen geplant, die Familien unabhängig durch Antrags- und Hilfeplanverfahren begleiten sollen.
Wichtig für die Einordnung: Ein identischer Gesetzentwurf war bereits 2024 in der vorherigen Legislaturperiode gescheitert, weil die damalige Koalition zerbrach. Die aktuelle Fassung übernimmt viele Regelungen von damals nahezu unverändert.
Was „Pooling“ konkret bedeutet
Pooling heißt: Statt einer Schulbegleitung, die einem einzelnen Kind fest zugeordnet ist, betreut ein Team aus Begleitpersonen mehrere anspruchsberechtigte Kinder gemeinsam – zum Beispiel innerhalb einer Klasse, einer Jahrgangsstufe oder einer Schule.
Argumente dafür
- Fällt eine Begleitperson krankheitsbedingt aus, kann eine andere aus dem Pool einspringen – der Schulbesuch bleibt gesichert.
- Bei Kindern mit besonders herausforderndem Verhalten sind Tandem-Modelle mit zwei bekannten Vertrauenspersonen denkbar.
- Personalmangel bei Integrationshelfern lässt sich flexibler auffangen.
Kritikpunkte
- Fällt die vertraute, eingespielte 1:1-Beziehung weg, kann das gerade autistischen Kindern schwerfallen, für die feste Bezugspersonen und Verlässlichkeit oft besonders wichtig sind.
- Ob Pooling gut funktioniert, hängt stark von der Umsetzung ab – als abgestimmtes multiprofessionelles Team oder als reine Sparmaßnahme mit zu wenig Personal für zu viele Kinder.
- Der individuelle Rechtsanspruch könnte faktisch durch ein Gruppenangebot ersetzt werden.
Wie einzelne Bundesländer bereits testen
Noch bevor die Bundesreform beschlossen ist, erproben einzelne Bundesländer eigene Pooling-Modelle – mit teils sehr unterschiedlichen Regeln:
Kritik und Gegenargumente
Wohlfahrtsverbände, Gewerkschaften wie GEW und ver.di sowie einzelne Rechtswissenschaftler kritisieren den Entwurf deutlich. Der zentrale Vorwurf: Der bisherige individuelle Rechtsanspruch solle faktisch weitgehend durch infrastrukturelle Gruppenangebote ersetzt werden – mit dem Risiko, dass für einzelne Kinder am Ende weniger passgenaue Unterstützung übrig bleibt als heute.
Verschärft wurde die Debatte durch ein separates, im April 2026 vom Paritätischen Gesamtverband öffentlich gemachtes internes Arbeitspapier von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden mit mehr als 70 Sparvorschlägen für die Eingliederungshilfe – darunter ebenfalls die Streichung des individuellen Rechtsanspruchs auf Schulbegleitung. Der Verband bewertete dies als schwerwiegenden Angriff auf bestehende Unterstützungsangebote und verwies auf mögliche Konflikte mit der UN-Behindertenrechtskonvention. Auch dieses Papier ist kein Gesetz, zeigt aber, wie viele parallele Kürzungsdiskussionen derzeit rund um die Schulbegleitung geführt werden.
Zeitplan im Überblick
Zwei Verfahren laufen aktuell parallel und sollten nicht vermischt werden – hier beide im zeitlichen Überblick:
Was du jetzt tun kannst
- Ruhe bewahren: Ein Referentenentwurf ist noch kein Gesetz. Eine laufende Bewilligung bleibt gültig, solange sie nicht abläuft oder widerrufen wird.
- Fristen im Blick behalten: Folgeanträge weiterhin wie gewohnt rechtzeitig stellen – die bisherigen Regeln gelten unverändert weiter.
- Lokale Regelungen prüfen: Nachfragen, ob dein Bundesland oder deine Kommune bereits ein eigenes Pooling-Modell erprobt, und was das konkret für die Schule deines Kindes bedeutet.
- Bedarf gut dokumentieren: Je genauer der individuelle Unterstützungsbedarf beschrieben und belegt ist, desto besser lässt er sich auch in einem veränderten System begründen.
- Unabhängige Beratung nutzen: Anlaufstellen wie rehadat.de oder teilhabeberatung.de beraten unabhängig zu Teilhabeleistungen.
- Verbände einbeziehen: Fachverbände beobachten den Gesetzgebungsprozess genau und können bei Fragen zu konkreten Fällen weiterhelfen.
Häufige Fragen
Ist die Schulbegleitung-Reform 2026 schon beschlossen?
Nein. Der Referentenentwurf zum 1. KJHSRG vom 23. März 2026 ist bislang nicht durch das Kabinett beschlossen worden, es gab noch keine Lesung im Bundestag und keine Beteiligung des Bundesrats. Für den Schulalltag gilt bis auf Weiteres unverändert das aktuelle Recht.
Was bedeutet Pooling bei der Schulbegleitung konkret?
Pooling bedeutet, dass mehrere Kinder mit Anspruch auf Schulbegleitung von einem gemeinsamen Team aus Begleitpersonen betreut werden, statt dass jedes Kind eine fest zugeordnete Einzelperson erhält. Befürworter sehen mehr Flexibilität bei Personalausfällen, Kritiker befürchten den Verlust verlässlicher Bezugspersonen.
Ändert sich etwas an einer bereits bewilligten Schulbegleitung?
Nein, laufende Bewilligungen bleiben von einem Referentenentwurf unberührt, solange kein Gesetz verabschiedet und in Kraft getreten ist. Bestehende Bescheide gelten bis zu ihrem regulären Ablauf oder Widerruf unverändert weiter.
Was hat der BMAS-Dialogprozess mit dieser Reform zu tun?
Es handelt sich um zwei unterschiedliche Verfahren. Der BMAS-Dialogprozess wurde am 12. Juni 2026 für beendet erklärt und mündete in ein Empfehlungspapier zu Verwaltungsverfahren und Steuerung der Eingliederungshilfe. Der Referentenentwurf zum 1. KJHSRG betrifft dagegen die Zuständigkeitsverschiebung zu den Jugendämtern und das Pooling der Schulbegleitung. Beide Stränge sind rechtlich noch nicht verbindlich.
BMAS – Abschluss des Dialogprozesses ↗Was kann ich jetzt schon tun, um mein Kind abzusichern?
Fristen für Folgeanträge weiterhin wie gewohnt einhalten, den individuellen Unterstützungsbedarf gut dokumentieren und bei der zuständigen Schulbehörde oder dem Jugendamt vor Ort nachfragen, ob bereits ein lokales Pooling-Modell existiert.
Schulbegleitung beantragen – der Grundlagen-Ratgeber ↗ teilhabeberatung.de – unabhängige Beratung ↗Quellen & weiterführende Informationen
- BMBFSFJ: Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG), Bearbeitungsstand 23.03.2026
- jugend-check.de: Jugendcheck zum 1. KJHSRG (Referentenentwurf)
- DIJuF: Synopse zum Entwurf des 1. KJHSRG, Stand 27.03.2026
- BMAS: Abschluss des Dialogprozesses Eingliederungshilfe, 12.06.2026
- Der Paritätische Gesamtverband: Stellungnahmen zum internen Arbeitspapier und zum Dialogprozess Eingliederungshilfe, April/Juni 2026
- ver.di: Positionierung zu Kürzungen bei Teilhabe und Inklusion, 2026
Fazit: Beobachten, dokumentieren, informiert bleiben
Die Schulbegleitung-Reform steckt Stand Juli 2026 weiterhin mitten im Gesetzgebungsverfahren – ein Kabinettsbeschluss zum 1. KJHSRG liegt trotz der ursprünglichen Ankündigung für den Sommer noch nicht vor. Für den Schulalltag zählt bis auf Weiteres das geltende Recht, daran ändert weder der Referentenentwurf noch der inzwischen abgeschlossene BMAS-Dialogprozess etwas. Am wichtigsten für Familien: Bestehende Bewilligungen bleiben gültig, Fristen sollten wie gewohnt eingehalten werden, und es lohnt sich, den weiteren Verlauf über Fachverbände und unabhängige Beratungsstellen im Blick zu behalten.